Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs des deutschen Zollgebiets
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(Nr. 1381.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs des deutschen Zollgebiets. Vom 6. Juni 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph.
[Bearbeiten]- Der Zolltarif zu dem Gesetz, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets und den Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer, vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) wird wie folgt abgeändert:
- „Nr. 8. Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe mit Ausnahme der Baumwolle, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle. . . . . . . . . . . . . .frei“;
- die Anmerkung zu Position 22a des Zolltarifs, welche lautet:
- „Jute, Manillahanf, Kokosfasern, roh, geröstet, gebrochen ober gehechelt – frei“
- wird gestrichen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 6. Juni 1880.