Gesetz, betreffend die Bemessung des Kontingentsfußes für landwirtschaftliche Brennereien
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(Nr. 3315.) Gesetz, betreffend die Bemessung des Kontingentsfußes für landwirtschaftliche Brennereien. Vom 8. April 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
- Im ersten Absatze der Ziffer 2 des Artikel I des Gesetzes vom 7. Juli 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 243), betreffend die Abänderung des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887/16. Juni 1895, wird unter d die Zahl „80.000“ durch „50.000“ ersetzt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 8. April 1907.