Gesetz, betreffend die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die österreichisch-ungarischen Zollgesetze
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(Nr. 1441.) Gesetz, betreffend die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die österreichisch-ungarischen Zollgesetze. Vom 17. Juli 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Nach Maßgabe der §§. 12 und folgenden des mit Oesterreich-Ungarn unterm 23. Mai 1881 abgeschlossenen Zollkartells (Anlage B des Handelsvertrages zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn von demselben Tage) treten vom 1. Juli d. J. an für die Dauer der Wirksamkeit dieses Zollkartells die nachstehenden Bestimmungen in Kraft.
§. 2.
- Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr in Oesterreich-Ungarn verboten ist, diesem Verbote zuwider ein-, aus- oder durchzuführen, hat die Einziehung der Gegenstände, in Bezug auf welche die Kontrebande verübt worden ist, und eine Geldstrafe verwirkt, welche dem doppelten Werthe jener Gegenstände und, wenn solcher nicht 30 Mark beträgt, dieser Summe gleichkommen soll.
§. 3.
- Wer es unternimmt, die österreichisch-ungarischen Ein- oder Ausgangsabgaben zu hinterziehen, hat die Einziehung der Gegenstände, in Bezug auf welche die Zolldefraudation verübt worden ist, und zugleich eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldstrafe verwirkt.
§. 4.
- In allen Fällen, in denen die Einziehung selbst nicht vollzogen werden kann, ist statt derselben auf Erlegung des Werthes der Gegenstände und, wenn [248] dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme von 75 bis 3.000 Mark zu erkennen.
§. 5.
- Wer in anderer, als der in §§. 2 und 3 erwähnten Art die österreichisch-ungarischen Zollgesetze übertritt, hat eine Ordnungsstrafe bis zum Betrage von 150 Mark verwirkt.
§. 6.
- Im Falle die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt statt derselben nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs verhältnißmäßige Freiheitsstrafe ein, welche die Dauer von einem halben Jahre nicht übersteigen soll.
§. 7.
- Die Untersuchung und Bestrafung der vorgedachten Vergehen und Uebertretungen erfolgt durch dieselben Behörden und in denselben Formen, wie die Untersuchung und Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen das Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 317 ff.).
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Bad Gastein, den 17. Juli 1881.