Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der richterlichen Militärjustizbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in eine andere Stelle oder in den Ruhestand
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(Nr. 2533.) Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der richterlichen Militärjustizbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in eine andere Stelle oder in den Ruhestand. Vom 1. Dezember 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Allgemeine Bestimmungen über Dienstvergehen und deren Bestrafung.
[Bearbeiten]§. 1.
[Bearbeiten]- Ein richterlicher Militärjustizbeamter, welcher die Pflichten verletzt, die ihm sein Amt auferlegt, oder in oder außer dem Amte sich ein seiner amtlichen Stellung nicht würdiges Verhalten zu Schulden kommen läßt (Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 §. 10), macht sich eines Dienstvergehens schuldig.
§. 2.
[Bearbeiten]- Wegen geringer Dienstvergehen können im Aufsichtswege Mahnungen ertheilt werden. Bei dem Reichsmilitärgericht erfolgen sie durch den Präsidenten desselben im Einverständnisse mit dem Vorsitzenden des Disziplinarhofs, im Uebrigen durch die oberste Behörde der Militärjustizverwaltung (vergl. Militärstrafgerichtsordnung §§. 111, 112).
- Erscheint eine Mahnung nicht ausreichend, so tritt Disziplinarbestrafung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ein.
- Die Vorschriften der Disziplinarstrafordnungen für das Heer und die Marine, betreffend die Disziplinarstrafgewalt der Militärbefehlshaber über Militärbeamte, bleiben unberührt.
§. 3.
[Bearbeiten]- Disziplinarstrafen sind:
- 1. Warnung,
- 2. Verweis,
- 3. Geldstrafe,
- 4. Strafversetzung,
- 5. Dienstentlassung.
- Die Geldstrafe darf den Betrag des einmonatlichen Diensteinkommens nicht übersteigen. Neben einem Verweis und neben der Strafversetzung kann auf Geldstrafe erkannt werden. [1298]
- Gegen Mitglieder des Reichsmilitärgerichts kann auf Strafversetzung nicht erkannt werden.
- Die Strafversetzung erfolgt in ein anderes Amt von gleichem Range ohne Verminderung des Diensteinkommens und wird durch die oberste Behörde der Militärjustizverwaltung in Ausführung gebracht.
- Die Dienstentlassung hat den Verlust des Titels und des Pensionsanspruchs von Rechtswegen zur Folge.
- Lassen besondere Umstände eine mildere Beurtheilung zu, so ist das Disziplinargericht berechtigt, in seiner Entscheidung zugleich festzusetzen, daß dem Beschuldigten ein Theil des gesetzlichen Pensionsbetrags auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre zu belassen sei.
§. 4.
[Bearbeiten]- Welche der im §. 3 bestimmten Strafen anzuwenden sei, ist nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit besonderer Rücksicht auf die gesammte Führung des Beschuldigten zu ermessen.
§. 5.
[Bearbeiten]- Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den Beschuldigten ein Disziplinarverfahren wegen der nämlichen Thatsachen nicht eingeleitet werden.
- Ist im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Thatsachen eine gerichtliche Untersuchung gegen den Beschuldigten eröffnet, so ist das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens auszusetzen.
§. 6.
[Bearbeiten]- Ist strafgerichtlich auf Freisprechung erkannt, so findet wegen derjenigen Thatsachen, welche den Gegenstand der Untersuchung gebildet haben, ein Disziplinarverfahren nur noch insofern statt, als dieselben an sich und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Thatbestande der strafbaren Handlung, auf welche die Untersuchung sich erstreckte, ein Dienstvergehen enthalten.
- Ist in einer gerichtlichen Untersuchung eine Verurtheilung erfolgt, welche den Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt der zuständigen Stelle (vergl. §§. 15, 21) die Entscheidung darüber vorbehalten, ob außerdem ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzusetzen sei.
Verfassung und Zuständigkeit der Disziplinargerichte.
[Bearbeiten]§. 7.
[Bearbeiten]- Disziplinargerichte sind:
- in erster Instanz die Disziplinarkammern,
- in zweiter Instanz der Disziplinarhof.
- Für die juristischen Mitglieder des Reichsmilitärgerichts bildet der Disziplinarhof die erste und letzte Instanz. [1299]
§. 8.
[Bearbeiten]- Für den Bereich eines oder mehrerer Armeekorps, sowie für die Marine wird je eine Disziplinarkammer gebildet, die ihren Sitz am Orte eines der betheiligten Generalkommandos, bei der Marine am Sitze des Oberkommandos derselben hat.
- Die Disziplinarkammer besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus den in ihrem Bereich angestellten Oberkriegsgerichtsräthen und der erforderlichen Zahl von Kriegsgerichtsräthen.
- Sind in dem Bereiche der Disziplinarkammer mehr als fünf Oberkriegsgerichtsräthe vorhanden, so bilden die fünf dienstältesten und bei gleichem Dienstalter die der Geburt nach älteren die Disziplinarkammer. Die übrigen Oberkriegsgerichtsräthe treten bei Verhinderung von Mitgliedern der Disziplinarkammer in gleicher Reihenfolge als Stellvertreter ein.
- Soweit die vorhandenen Oberkriegsgerichtsräthe zur Bildung der Disziplinarkammer nicht ausreichen, werden von der obersten Behörde der Militärjustizverwaltung Kriegsgerichtsräthe für die Dauer ihres Hauptamts zu Mitgliedern der Disziplinarkammer und zu Stellvertretern ernannt.
- Wird eine Disziplinarkammer durch Ausscheiden ausgeschlossener oder abgelehnter Mitglieder und deren Stellvertreter (vergl. §. 14) oder aus einem anderen Grunde beschlußunfähig, so können die fehlenden Mitglieder durch Mitglieder einer anderen richterlichen Disziplinarkammer ersetzt werden. Die Anordnung erfolgt im Verwaltungswege.
- Den Vorsitz in der Disziplinarkammer führt der dem Dienstalter beziehungsweise der Geburt nach älteste Oberkriegsgerichtsrath, in Ermangelung eines Oberkriegsgerichtsraths der älteste Kriegsgerichtsrath.
§. 9.
[Bearbeiten]- Zuständig ist diejenige Disziplinarkammer, in deren Bezirke der Beschuldigte zur Zeit der Eröffnung des Disziplinarverfahrens seinen dienstlichen Wohnsitz hat.
- Die Disziplinarkammer der Marine ist zuständig für alle richterlichen Militärjustizbeamten der Marine.
§. 10.
[Bearbeiten]- Der Disziplinarhof kann auf Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten die Verweisung der Sache an eine andere Disziplinarkammer beschließen, wenn Gründe vorliegen, welche die Unbefangenheit der zuständigen Disziplinarkammer zweifelhaft erscheinen lassen.
§. 11.
[Bearbeiten]- Der Disziplinarhof wird bei dem Reichsmilitärgericht aus den juristischen Mitgliedern dieses Gerichts gebildet. Zur Beschlußfähigkeit gehört die Anwesenheit von mindestens sieben derselben, einschließlich des Vorsitzenden. [1300]
- Den Vorsitz führt derjenige Senatspräsident, welcher dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach der älteste ist.
- Im Behinderungsfalle gehen die Geschäfte des Vorsitzenden auf den nächstältesten Senatspräsidenten und in Ermangelung eines solchen auf den ältesten Rath des Reichsmilitärgerichts über.
§. 12.
[Bearbeiten]- Der Geschäftsgang bei dem Disziplinarhofe wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche von diesem auszuarbeiten und durch den Präsidenten des Reichsmilitärgerichts dem Kaiser zur Bestätigung vorzulegen ist.
- Die Geschäftsordnung der Disziplinarkammern ist von der obersten Behörde der Militärjustizverwaltung zu erlassen.
§. 13.
[Bearbeiten]- Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden bei den Disziplinarkammern von einem durch die oberste Behörde der Militärjustizverwaltung für jeden einzelnen Fall besonders zu benennenden Kriegsgerichtsrath, bei dem Disziplinarhofe von dem Obermilitäranwalte wahrgenommen.
- Den Dienst des Gerichtsschreibers versieht bei den Disziplinarkammern der Gerichtsschreiber eines der betreffenden Oberkriegsgerichte, bei dem Disziplinarhofe ein Gerichtsschreiber des Reichsmilitärgerichts.
§. 14.
[Bearbeiten]- Die Bestimmungen der Militärstrafgerichtsordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§. 122 bis 134) finden auf die Mitglieder der Disziplinargerichte entsprechende Anwendung.
- Im Verfahren vor dem Disziplinarhofe steht das Ablehnungsrecht auch dem Obermilitäranwalte zu.
- Ueber die Ausschließung oder Ablehnung entscheidet das Disziplinargericht, welchem der abgelehnte Richter angehört.
- Ablehnungsgesuche wegen Besorgniß der Befangenheit sind bei Vermeidung des Ausschlusses spätestens vor Beginn der Hauptverhandlung bei demjenigen Disziplinargericht anzubringen, welchem die abzulehnenden Mitglieder angehören.
- Die Entscheidungen sind endgültig.
Verfahren bei den Disziplinargerichten.
[Bearbeiten]§. 15.
[Bearbeiten]- Der Verhängung einer Disziplinarstrafe muß ein förmliches Disziplinarverfahren vorhergehen. Die Einleitung desselben wird hinsichtlich der Mitglieder des Reichsmilitärgerichts durch den Präsidenten desselben im Einverständnisse mit dem Vorsitzenden des Disziplinarhofs, hinsichtlich der übrigen richterlichen Militärjustizbeamten durch die oberste Behörde der Militärjustizverwaltung verfügt. [1301]
§. 16.
[Bearbeiten]- Das Disziplinarverfahren besteht in einem schriftlichen Ermittelungsverfahren und in einer mündlichen Verhandlung.
§. 17.
[Bearbeiten]- Mit der Vornahme der Ermittelungen wird von dem Vorsitzenden des Disziplinargerichts ein Mitglied des letzteren beauftragt.
- Das Ermittelungsverfahren hat den Zweck, den Sachverhalt soweit aufzuklären, daß eine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob das Verfahren einzustellen, oder die Sache zur Hauptverhandlung zu verweisen sei.
- Der Beschuldigte wird unter Mittheilung der Beschuldigungspunkte vorgeladen und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zugezogen. Sie werden, wenn sie erscheinen, mit ihren Erklärungen und Anträgen gehört.
- Die Zeugen werden, nach Befinden eidlich, vernommen und die sonstigen Beweise erhoben.
- Den Vernehmungen der Zeugen darf weder der Vertreter der Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte beiwohnen.
- Die Verhaftung, vorläufige Festnahme oder Vorführung des Beschuldigten ist unzulässig.
§. 18.
[Bearbeiten]- Ueber jede Untersuchungshandlung ist ein Protokoll unter Beobachtung der im §. 163 der Militärstrafgerichtsordnung enthaltenen Vorschriften aufzunehmen.
§. 19.
[Bearbeiten]- Erachtet der mit Vornahme der Ermittelungen beauftragte Richter die Untersuchung für geschlossen, so legt er die Akten dem Vertreter der Staatsanwaltschaft vor.
- Beantragt dieser eine Ergänzung der Ermittelungen, so hat der Untersuchungsführer, wenn er dem Antrage nicht stattgeben will, die Entscheidung des Disziplinargerichts einzuholen.
§. 20.
[Bearbeiten]- Nach geschlossenem Ermittelungsverfahren ist dem Beschuldigten der Inhalt der erhobenen Beweismittel mitzutheilen. Darauf werden die Akten dem Vertreter der Staatsanwaltschaft zur Stellung seiner Anträge vorgelegt.
§. 21.
[Bearbeiten]- Auf Grund der Ergebnisse des Ermittelungsverfahrens hat hinsichtlich der Mitglieder des Reichsmilitärgerichts der Präsident desselben im Einverständnisse mit dem Vorsitzenden des Disziplinarhofs, im Uebrigen die oberste Behörde der Militärjustizverwaltung darüber zu befinden, ob der Beschuldigte außer Verfolgung zu setzen und das Verfahren einzustellen, oder ob die Sache zur Hauptverhandlung zu verweisen sei. [1302]
§. 22.
[Bearbeiten]- Einstellung des Verfahrens hat auch dann zu erfolgen, wenn der Beschuldigte seine Entlassung aus dem Dienste mit Verzicht auf Titel, Gehalt und Pensionsanspruch nachsucht, vorausgesetzt, daß er seine amtlichen Geschäfte bereits erledigt hat.
- Die Kosten des eingestellten Verfahrens fallen dem Beschuldigten zur Last.
§. 23.
[Bearbeiten]- Wegen der nämlichen Anschuldigungspunkte ist die Wiederaufnahme eines eingestellten Disziplinarverfahrens nur auf Grund neuer Beweise und nur während eines Zeitraums von fünf Jahren, vom Tage des Einstellungsbeschlusses ab, zulässig.
§. 24.
[Bearbeiten]- Wird die Sache zur Hauptverhandlung verwiesen, so finden im Weiteren die Bestimmungen der §§. 101 bis 118 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 entsprechende Anwendung.
§. 25.
[Bearbeiten]- Die Bestimmungen der Militärstrafgerichtsordnung, betreffend die Berechnung der Fristen (§. 146), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§. 147, 148, 149 Absatz 1 bis 3), die Vernehmung von Zeugen (§§. 185 ff.) und die Zuziehung von Sachverständigen (§§. 208 ff.), finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß gegen Entscheidungen des Disziplinarhofs eine Rechtsbeschwerde nicht stattfindet, und daß über Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der Disziplinarkammern der Disziplinarhof entscheidet.
§. 26.
[Bearbeiten]- Die im Disziplinarverfahren an den Vertreter der Staatsanwaltschaft nöthig werdenden Zustellungen erfolgen durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. Beginnt mit der Zustellung der Lauf einer Frist, so ist der Tag der Vorlegung auf der Urschrift zu vermerken.
- Die sonstigen Zustellungen erfolgen nach Maßgabe der §§. 136 bis 145 der Militärstrafgerichtsordnung.
§. 27.
[Bearbeiten]- Die im Disziplinarverfahren ergehenden Entscheidungen sind mit Gründen zu versehen.
§. 28.
[Bearbeiten]- Für die Abstimmung finden bei den Disziplinargerichten die Vorschriften der §§. 322, 324 der Militärstrafgerichtsordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß im Disziplinarhofe bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag giebt. [1303]
§. 29.
[Bearbeiten]- Für das Disziplinarverfahren werden weder Gebühren noch Stempel, sondern nur baare Auslagen in Ansatz gebracht.
- Wird der Beschuldigte verurtheilt, so hat er die baaren Auslagen des Verfahrens ganz oder theilweise zu erstatten. Ueber die Erstattungspflicht entscheidet das Disziplinarerkenntniß.
Vorläufige Dienstenthebung.
[Bearbeiten]§. 30.
[Bearbeiten]- Die Bestimmungen der §§. 125 bis 130 Absatz 1, §. 131 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle der obersten Reichsbehörde diejenige Behörde tritt, welcher die Einleitung des Disziplinarverfahrens zusteht (§. 15).
§. 31.
[Bearbeiten]- Für die Verhältnisse im Felde und an Bord kann durch Kaiserliche Verordnung den höheren Befehlshabern die Befugniß eingeräumt werden, einen richterlichen Militärjustizbeamten, der nach ihrer pflichtmäßigen Ueberzeugung seine Bestimmung nicht erfüllt, aus seiner Feldstelle (Bordstelle) zu entlassen.
Unfreiwillige Versetzung in eine andere Stelle.
[Bearbeiten]§. 32.
[Bearbeiten]- Die unfreiwillige Versetzung eines Mitglieds des Reichsmilitärgerichts findet nicht statt.
- Die unfreiwillige Versetzung eines Oberkriegsgerichtsraths oder Kriegsgerichtsraths kann, abgesehen von den Fällen der §§. 95, 96 der Militärstrafgerichtsordnung und von dem Falle einer Strafversetzung, nur erfolgen, wenn sie durch das Interesse der Militärrechtspflege dringend geboten ist.
- Die Versetzung darf in diesem Falle nur in eine andere Militärrichterstelle von gleichem Range ohne Verminderung des Diensteinkommens erfolgen.
§. 33.
[Bearbeiten]- Die Anerkennung der Nothwendigkeit der unfreiwilligen Versetzung in eine andere Stelle erfolgt auf Antrag der obersten Behörde der Militärjustizverwaltung durch den Disziplinarhof. Die Ausführung geschieht durch die genannte Verwaltungsbehörde.
Unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand.
[Bearbeiten]§. 34.
[Bearbeiten]- Die zwangsweise Versetzung eines richterlichen Militärjustizbeamten in den Ruhestand tritt ein, wenn er durch ein körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche [1304] seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig geworden ist.
§. 35.
[Bearbeiten]- Sucht der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht nach, obgleich die Voraussetzungen derselben vorliegen, so ist unter Angabe der Gründe und unter Bezeichnung des zu gewährenden Pensionsbetrags die Aufforderung an ihn zu erlassen, binnen einer bestimmten Frist den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zu stellen. Die Aufforderung ergeht an einen Oberkriegsgerichtsrath oder Kriegsgerichtsrath durch die oberste Behörde der Militärjustizverwaltung, an ein Mitglied des Reichsmilitärgerichts durch den Präsidenten dieses Gerichts. Wird der Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht Folge geleistet, so hat der Disziplinarhof über die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand zu entscheiden.
Schluß- und Uebergangsbestimmungen.
[Bearbeiten]§. 36.
[Bearbeiten]- Die Gebührenordnung für die Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879 findet auf die Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts im Disziplinarverfahren gegen richterliche Militärjustizbeamte mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß den Strafkammern die Disziplinarkammern, dem Reichsgerichte der Disziplinarhof gleichzustellen sind.
§. 37.
[Bearbeiten]- Dieses Gesetz tritt zugleich mit der Militärstrafgerichtsordnung in Kraft.
- Mit diesem Zeitpunkte treten alle entgegenstehenden Bestimmungen, soweit sie auf die richterlichen Militärjustizbeamten Bezug haben, außer Kraft.
- Hinsichtlich der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Disziplinarsachen sind für das weitere Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend.
§. 38.
[Bearbeiten]- Dieses Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrags vom 23. November 1870 zur Anwendung; die Errichtung eines Disziplinarhofs für die bayerischen richterlichen Militärjustizbeamten bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 1. Dezember 1898.