Gesetz, betreffend die Errichtung eines Seminars für orientalische Sprachen
Erscheinungsbild
[193]
(Nr. 1716.) Gesetz, betreffend die Errichtung eines Seminars für orientalische Sprachen. Vom 23. Mai 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Der Reichskanzler wird ermächtigt, mit der Königlich preußischen Regierung eine Vereinbarung wegen Errichtung eines Seminars für orientalische Sprachen bei der Königlichen Friedrich Wilhelms-Universität zu Berlin abzuschließen und in dieser Vereinbarung zu den Kosten des Seminars einen Beitrag in Höhe der Hälfte derselben Namens des Reichs mit der Maßgabe zuzusichern, daß der Beitrag zu den Kosten der ersten Einrichtung zwanzigtausend Mark, der Beitrag zu den jährlichen Kosten sechsunddreißigtausend Mark nicht überschreiten darf.
§. 2.
- Die vom Reich auf Grund dieses Gesetzes alljährlich zu verwendenden Beträge sind in den Reichshaushalts-Etat aufzunehmen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 23. Mai 1887.