Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869
Erscheinungsbild
[51]
(Nr. 251.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869. Vom 18. März 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
[Bearbeiten]- Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869. wird in Ausgabe auf
- 109.800 Thaler,
- nämlich auf 100.800 Thaler an fortdauernden, und
- auf 9.000 Thaler an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben,
- in Einnahme auf
- 4000 Thaler
- festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 29. Juni v. J. (Bundesgesetzbl. S. 437.) festgestellten Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869. hinzu.
§. 2.
[Bearbeiten]- Die Mittel zur Bestreitung des durch dieses Gesetz auf 105.800 Thaler gestellten Mehrbedarfs sind durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maaßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 18. März 1869.
Nachtrag zum Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869.
[Bearbeiten]Kapitel. | Titel. | A u s g a b e. | Für 1869 treten hinzu: | ||
im Einzelnen. | im Ganzen. | ||||
Thlr. | Thlr. | ||||
I. Fortdauernde Ausgaben. | |||||
1. | Bundeskanzler-Amt. | ||||
a) Zoll- und Steuer-Rechnungsbüreau | 1.000 | ||||
b) Normal-Eichungs-Kommission | 6.400 | ||||
c)Verwaltung der Bundesschuld | 1.700 | ||||
9.100 | |||||
4. | Bundes-Konsulate. | ||||
1. | Besoldungen, Lokalzulagen und Remunerationen: | ||||
1) General-Konsulate | 26.200 | ||||
2) Konsulate | 5.800 | ||||
32.000 | |||||
8. | Rechnungshof des Norddeutschen Bundes. | ||||
1. | Besoldungen | 54.200 | |||
2. | Andere persönliche Ausgaben | 2.300 | |||
3. | Sächliche Ausgaben | 3.200 | |||
59.700 | |||||
Summe I. Fortdauernde Ausgaben | 100.800 | ||||
II. Einmalige und außerordentliche Ausgaben. | |||||
1. | Bundeskanzler-Amt. | ||||
Normal-Eichungs-Kommission: | |||||
1) Dispositionsfonds für die Vorarbeiten und Anschaffungen zur Herstellung neuer Muttermaaße | 3.000 | ||||
2) Für Hülfsleistungen bei der Feststellung, Abnahme und Kontrole der Normalen und Eichungsnormalen | 2.000 | ||||
5.000 | |||||
Die unter 1. und 2. aufgeführten Fonds übertragen sich gegenseitig. | |||||
7. | Rechnungshof des Norddeutschen Bundes. | ||||
Für die erste Einrichtung der Büreaulokale und Ausstattung derselben mit Utensilien | 4.000 | ||||
Summe II. Einmalige und außerordentliche Ausgaben. | 9.000 | ||||
Dazu: Summe I. Fortdauernde Ausgaben | 100.800 | ||||
Summe der Ausgabe | 109.800 | ||||
Einnahme. | |||||
4. | Verschiedene Einnahmen | 4.000 | |||
Summe für sich. |
- Gegeben Berlin, den 18. März 1869.