Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1876

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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1876.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1876, Nr. 4, Seite 17 - 18
Fassung vom: 10. Februar 1876
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Februar 1876
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(Nr. 1115.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1876. Vom 10. Februar 1876.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die unter Kapitel 20 der Einnahme des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1876 (Reichs-Gesetzbl. 1875 S. 325) in einer Summe festgestellten Matrikularbeiträge werden, vorbehaltlich der Berichtigung nach Maßgabe der Ergebnisse der Volkszählung vom 1. Dezember 1875, auf die einzelnen Bundesstaaten vertheilt, wie folgt:
1. Preußen 31.730.696 Mark,
2. Lauenburg 72.793 Mark,
3. Bayern 16.078.924 Mark,
4. Sachsen 3.676.779 Mark,
5. Württemberg 5.987.108 Mark,
6. Baden 4.647.435 Mark,
7. Hessen 1.162.731 Mark,
8. Mecklenburg-Schwerin 758.196 Mark,
9. Sachsen-Weimar 401.382 Mark,
10. Mecklenburg-Strelitz 132.364 Mark,
11. Oldenburg 438.256 Mark,
12. Braunschweig 485.145 Mark,
13. Sachsen-Meiningen 266.346 Mark,
14. Sachsen-Altenburg 204.711 Mark,
15. Sachsen-Koburg-Gotha 245.896 Mark,
16. Anhalt 305.354 Mark,
17. Schwarzburg-Sondershausen 95.904 Mark,
18. Schwarzburg-Rudolstadt 104.744 Mark,
19. Waldeck 74.077 Mark,
20. Reuß ältere Linie 65.168 Mark,
21. Reuß jüngere Linie 136.145 Mark,
22. Schaumburg-Lippe 46.725 Mark,
23. Lippe 141.319 Mark,
24. Lübeck 93.058 Mark,
25. Bremen 239.035 Mark,
26. Hamburg 711.815 Mark,
27. Elsaß-Lothringen 3.074.109 Mark,
Summe 71.376.215 Mark.

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§. 2.

In dem Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1876 treten:
1. unter Kap. 12 Tit. 18 der fortdauernden Ausgaben (Gesandtschaft in Rom) an die Stelle der beiden ersten Ansätze die folgenden:
Botschafter nebst freier Wohnung       100.000 Mark,
Erster Botschaftssekretär 12.000 Mark;
2. unter Kap. 1 Tit. 3 der einmaligen Ausgaben wird der Ansatz: „Zu den Kosten der Betheiligung des Deutschen Reichs an der Weltausstellung zu Philadelphia im Jahre 1876“ behufs Herstellung eines auf dem Ausstellungsplatz zu errichtenden Pavillons auf 550.000 Mark erhöht;
3. unter Kap. 1 der einmaligen Ausgaben ist als Tit. 9 einzustellen:
Einmaliger Beitrag zu den allgemeinen Einrichtungs- und anderen Generalkosten für die deutsche Betheiligung an der in Brüssel stattfindenden internationalen Ausstellung für Gesundheitspflege und Rettungswesen..........75.000 Mark.

§. 3.

Die Mittel zur Bestreitung des in dem vorstehenden §. 2 festgestellten Mehrbedarfs im Betrage von 201.200 Mark sind, soweit derselbe nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen seine Deckung findet, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. Februar 1876.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.