Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 3, Seite 27 - 28
Fassung vom: 25. Januar 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Februar 1904
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(Nr. 3012.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903. Vom 25. Januar 1904.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903 wird in Einnahme und Ausgabe
für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf 1.496.000 Mark
festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1903 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 25. Januar 1904.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.

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Nachtrag zum Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903.[Bearbeiten]

Kap. Tit. Ausgabe und Einnahme. Für das Rechnungsjahr
1903
treten hinzu
Mark.
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet.
1. Ausgaben.
II. Einmalige Ausgaben.
1. 12. Einmalige Ausgaben 1.496.000
2. Einnahme.
2. Reichszuschuß 1.496.000
Summe der Ausgabe 1.496.000
Summe der Einnahme 1.496.000
Wiederholung.
Die Einnahmen und Ausgaben betragen 1.496.000
Berlin im Schloß, den 25. Januar 1904.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.