Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903
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(Nr. 3012.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903. Vom 25. Januar 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
- Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903 wird in Einnahme und Ausgabe
- für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf 1.496.000 Mark
- festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1903 hinzu.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 25. Januar 1904.
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Nachtrag zum Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903.
[Bearbeiten]Kap. | Tit. | Ausgabe und Einnahme. | Für das Rechnungsjahr 1903 treten hinzu |
Mark. | |||
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet. | |||
1. Ausgaben. | |||
II. Einmalige Ausgaben. | |||
1. | 12. | Einmalige Ausgaben | 1.496.000 |
2. Einnahme. | |||
2. | – | Reichszuschuß | 1.496.000 |
Summe der Ausgabe | 1.496.000 | ||
Summe der Einnahme | 1.496.000 | ||
Wiederholung. | |||
Die Einnahmen und Ausgaben betragen | 1.496.000 |
- Berlin im Schloß, den 25. Januar 1904.