Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsetat des Deutschen Reichs für das Jahr 1874
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(Nr. 989.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsetat des Deutschen Reichs für das Jahr 1874. Vom 18. Februar 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichtags, was folgt:
§. 1.
- Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Haushaltsetat des Deutschen Reichs für das Jahr 1874 wird in Ausgabe auf
- festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 5. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. für 1873 S. 301) festgestellten Haushaltsetat des Deutschen Reichs für das Jahr 1874 hinzu.
§. 2.
- Die Mittel zur Bestreitung des durch dieses Gesetz festgestellten Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 18. Februar 1874.
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Nachtrag zum Haushaltsetat des Deutschen Reichs für das Jahr 1874.
Kap. | Tit. | A u s g a b e. | Für 1 8 7 4 treten hinzu. | Erläuterungen. |
Thlr. | ||||
I. Fortdauernde Ausgaben. | ||||
3. | Reichstag. | |||
2. | Entschädigungen der Privateisenbahnen im Deutschen Reiche für die Bewilligung der freien Fahrt etc. an die Reichstags-Abgeordneten. | 14.000 | ||
Im Ganzen | 14.000 |