Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1885/86

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1885/86.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1885, Nr. 18, Seite 157 - 158
Fassung vom: 23. Mai 1885
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Juni 1885
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(Nr. 1607.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1885/86. Vom 23. Mai 1885.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1885/86 wird
in Ausgabe
auf 394.920 Mark an einmaligen Ausgaben,
und
in Einnahme
auf 394.920 Mark
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 16. März 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 51) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1885/86 hinzu.

§. 2.[Bearbeiten]

Die Mittel zur Bestreitung des im §. 1 bezifferten Bedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Mai 1885.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.


__________________


[158]

Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1885/86.

Kapitel. Titel. A u s g a b e. Für das Etatsjahr 1885/86 treten hinzu.
Mark.
Einmalige Ausgaben.
2. 5. II. Auswärtiges Amt. 150.000
3. 9. III. Reichsamt des Innern. 200.000
4. 24. IV. Post- und Telegraphenverwaltung. 10.000
IX. Eisenbahnverwaltung. 150.000
9a. 1. Ordentlicher Etat 34.920
Summe der einmaligen Ausgaben 394.920
Summe der Ausgabe 394.920
Einnahme.
3. III. Post- und Telegraphenverwaltung. 150.000
Fortdauernde Ausgabe.
17/65. B. Betriebsverwaltung
Summe der Ausgabe für sich.
Mithin ist Ueberschuß (Summe III).
23. XI. Matrikularbeiträge.
1/26. Nach Maßgabe des §. 2 des Gesetzes 394.920
Summe XI für sich.
Summe der Einahme 394.920
Die Ausgabe beträgt 394.920
Balanzirt.
Berlin, den 23. Mai 1885.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.