Gesetz, betreffend die Feststellung eines fünften Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905
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(Nr. 3224.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines fünften Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905. Vom 27. März 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
- Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte fünfte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905 hinzu.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 27. März 1906.
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Fünfter Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905.
[Bearbeiten]Kapitel. | Titel. | Ausgabe und Einnahme. | Für das Rechnungsjahr 1905 treten hinzu |
Mark. | |||
A.Ordentlicher Etat. | |||
a.Fortdauernde Ausgaben. | |||
IX. Reichsschatzamt. | |||
68. | 1/11. | Allgemeine Fonds | 188.700 |
XIV. Reichs-Invalidenfonds. | |||
83. | 1/5. | Zuschüsse zum Dispositionsfonds des Kaisers zu Gnadenbewllligungen aller Art (Kapitel 68 Titel 1 der fortdauernden Ausgaben), Pensionszuschüsse und Unterstützungen | 188.700 |
Davon ab der vorstehend bei Kapitel 68 Titel 8 der fortdauernden Ausgaben angesetzte Betrag von | 188.700 | ||
Bleibt Summe XIV | − | ||
Summe der Ausgaben | 188.700 | ||
Einnahme. | |||
21. | XI. Matrikularbeiträge | 188.700 | |
Summe der Einnahme | 188.700 |
- Berlin im Schloß, den 27. März 1906.