Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom 3. August 1893

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1893, Nr. 30, Seite 233 - 235
Fassung vom: 3. August 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. August 1893
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[233]

(Nr. 2121.) Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom 3. August 1893.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.[Bearbeiten]

§. 1.[Bearbeiten]

Die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres an Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten wird für die Zeit vom 1. Oktober 1893 bis 31. März 1899 auf 479.229 Mann als Jahresdurchschnittsstärke festgestellt.
An derselben sind die Bundesstaaten mit eigener Militärverwaltung nach Maßgabe der Bevölkerungsziffer betheiligt.
Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenzstärke nicht in Anrechnung.
Die Stellen der Unteroffiziere unterliegen in gleicher Weise wie die der Offiziere, Aerzte und Beamten der Feststellung durch den Reichshaushalts-Etat.
In offenen Unteroffizierstellen dürfen Gemeine nicht verpflegt werden.

§. 2.[Bearbeiten]

Vom 1. Oktober 1893 ab werden
die Infanterie in   538 Bataillone und 173 Halbbataillone,
die Kavallerie in 465 Eskadrons,
die Feldartillerie in 494 Batterien, [234]
die Fußartillerie in 37 Bataillone,
die Pioniere in 23 Bataillone,
die Eisenbahntruppen in 7 Bataillone,
der Train in 21 Bataillone
formirt.

Artikel II.[Bearbeiten]

Für die Zeit vom 1. Oktober 1893 bis zum 31. März 1899 treten bezüglich der Dienstpflicht folgende Bestimmungen in Kraft:

§. 1.[Bearbeiten]

Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienst bei den Fahnen verpflichtet.
Im Falle nothwendiger Verstärkungen können auf Anordnung des Kaisers die nach der Bestimmung des ersten Absatzes zu entlassenden Mannschaften im aktiven Dienst zurückbehalten werden. Eine solche Zurückbehaltung zählt für eine Uebung, in sinngemäßer Anwendung des letzten Absatzes des §. 6 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. 1867 S. 131).

§. 2.[Bearbeiten]

Mannschaften, welche nach einer zweijährigen aktiven Dienstzeit entlassen worden sind (§. 1), kann im ersten Jahre nach ihrer Entlassung die Erlaubniß zur Auswanderung auch in der Zeit, in welcher sie zum aktiven Dienst nicht einberufen sind, verweigert werden.
Die Bestimmung des §. 60 Ziffer 3 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45) findet auf die nach zweijähriger aktiver Dienstzeit entlassenen Mannschaften keine Anwendung. Auch bedürfen diese Mannschaften keiner militärischen Genehmigung zum Wechsel des Aufenthalts.

§. 3.[Bearbeiten]

Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie, welche im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre.

§. 4.[Bearbeiten]

Alle diesem Artikel entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die bezüglichen Festsetzungen des §. 6 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. November 1867, und des §. 2 des Artikels II des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 11) treten außer Kraft. [235]

Artikel III.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen des Artikels II §.1, erster Absatz, finden für diejenigen Mannschaften, welche nach zweijährigem aktiven Dienst hiernach zur Entlassung zu kommen hätten, im ersten Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Anwendung; jedoch zählt eine solche Zurückbehaltung für eine Uebung, desgleichen eine etwaige Einberufung während des angeführten Zeitraumes.

Artikel IV.[Bearbeiten]

Die §§. 1 und 2 des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 15. Juli 1890 (Reichs-Gesetzbl. 1890 S. 140) treten mit dem 1. Oktober 1893 außer Kraft.

Artikel V.[Bearbeiten]

Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III §. 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658), vorbehaltlich der Vereinbarung zwischen den Militärverwaltungen Preußens und Württembergs wegen der Ueberführung des Fußartillerie-Bataillons Nr. 13 auf preußischen Etat, zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“ Cowes, den 3. August 1893.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Caprivi.