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Gesetz, betreffend die Geschäftssprache der gerichtlichen Behörden in Elsaß-Lothringen

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Geschäftssprache der gerichtlichen Behörden in Elsaß-Lothringen.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1889, Nr. 12, Seite 95 - 96
Fassung vom: 12. Juni 1889
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Juni 1889
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(Nr. 1857.) Gesetz, betreffend die Geschäftssprache der gerichtlichen Behörden in Elsaß-Lothringen. Vom 12. Juni 1889.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, für Elsaß-Lothringen, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Der §. 12 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze wird aufgehoben.

§. 2.

Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache sowie des §. 133 Absatz 3 der Civilprozeßordnung finden auch in den zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehörenden gerichtlichen Angelegenheiten Anwendung.

§. 3.

Die Geschäftssprache der Notare ist die deutsche.

§. 4.

Wird vor einem Notar unter Betheiligung von Parteien oder Zeugen verhandelt, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen.
Sind sämmtliche bei der Verhandlung mitwirkende Personen der fremden Sprache mächtig, so kann der Notar im Einverständniß mit den Parteien und Zeugen von der Zuziehung eines Dolmetschers absehen.
Wird ein Dolmetscher zugezogen, so hat derselbe auf Verlangen einer Partei die von ihm zu bewerkstelligende Uebersetzung vor der Verlesung schriftlich anzufertigen und zu beglaubigen. Der Notar hat diese Uebersetzung seiner Urkunde [96] beizuheften und mit einem Vermerke über die Beiheftung zu versehen, welcher von allen bei der Verhandlung mitwirkenden Personen zu unterzeichnen ist. Den Parteien kann auf Verlangen am Rande der Ausfertigung oder Abschrift der notariellen Urkunde Abschrift der als solche zu bezeichnenden Uebersetzung ertheilt werden.

§. 5.

Die Vorschriften des Artikels 972 des Code civil über die Aufnahme letztwilliger Verfügungen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

§. 6.

Ob und inwieweit für öffentliche Bekanntmachungen der Gerichte, Notare und Gerichtsvollzieher der Mitgebrauch einer fremden Sprache zulässig ist, bestimmt das Ministerium.

§. 7.

Die zum Zweck der Einschreibung und Ueberschreibung bei den Hypothekenämtern einzureichenden Verzeichnisse und Auszüge müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein.
Urkunden, welche in fremder Sprache errichtet und zum Zweck der Ueberschreibung vorgelegt werden, muß eine von einem vereideten Uebersetzer beglaubigte Uebersetzung beigefügt werden. Nur die letztere ist zu überschreiben. Stempel- und Registrirgebühren werden von der Uebersetzung nicht erhoben.

§. 8.

Die Vorschriften der §§. 10 bis 15 des Gesetzes vom 14. Juli 1871, betreffend Abänderungen der Gerichtsverfassung (Gesetzbl. 1871 S. 165), werden aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 12. Juni 1889.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.