Gesetz, betreffend die Gewährung von nachträglichen Vergütungen für Kriegsleistungen der Gemeinden
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(Nr. 990.) Gesetz, betreffend die Gewährung von nachträglichen Vergütungen für Kriegsleistungen der Gemeinden. Vom 23. Februar 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Für die innerhalb des Gebietes des vormaligen Norddeutschen Bundes aus Anlaß des Krieges gegen Frankreich auf Grund des §. 3 des Gesetzes wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung vom 11. Mai 1851 (Bundes-Gesetzbl. von 1867 S. 125) ohne gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung erfolgten Kriegsleistungen der Gemeinden ist den letzteren nach näherer Bestimmung des gegenwärtigen Gesetzes nachträglich Vergütung zu gewähren.
§. 2.
- Die Vergütung erfolgt:
- 1) für die Gewährung von Naturalquartier nach dem Servistarife, welcher dem Bundesgesetze über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 (Bundes. Gesetzbl. S. 523) beigefügt ist.
- Außerdem soll denjenigen Gemeinden, welche für Quartierleistungen mehr als das Doppelte der einfachen Servisvergütung baar aufgewendet haben, der Aufwand, welcher das Doppelte des Servises übersteigt – höchstens jedoch bis zu dem Betrage der einfachen Servisvergütung – erstattet werden;
- 2) für geleisteten Vorspann nach den für Friedenszeiten gesetzlich bestehenden Vergütungssätzen;
- 3) für die im §. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1851 neben dem Vorspanne bezeichneten Dienste etc. nach den am Orte der Leistung in gewöhnlichen Zeitverhältnissen üblichen Preisen; [18]
- 4) für die Hergabe von Räumlichkeiten zu Wachen, Handwerksstätten und zur Unterbringung von Militäreffekten nach dem von den Gemeinden dafür nachweislich gemachten Baaraufwande, soweit derselbe von der oberen Verwaltungsbehörde als angemessen bescheinigt wird.
- 1) für die Gewährung von Naturalquartier nach dem Servistarife, welcher dem Bundesgesetze über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 (Bundes. Gesetzbl. S. 523) beigefügt ist.
- Für die übrigen im §. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Mai 1851 bezeichneten Leistungen erfolgt keine Vergütung.
§. 3.
- Die Ansprüche auf Vergütung werden von den oberen Verwaltungs-Behörden, bei welchen dieselben zu liquidiren sind, nach dem Ergebnisse der stattgefundenen Ermittelungen festgestellt.
§. 4.
- Die zur Vergütung erforderlichen Mittel sind aus dem Gesammtantheile der Staaten des vormaligen Norddeutschen Bundes an der französischen Kriegskosten-Entschädigung zu entnehmen und den einzelnen Staaten in den von denselben nachzuweisenden Beträgen zur Bewirkung der Vergütung zur Verfügung, zu stellen.
- Soweit einzelne Staaten oder größere Kommunalverbände die den Gemeinden nach diesem Gesetze zustehenden Vergütungen bereits gewährt, oder die den Gemeinden obliegenden Leistungen an deren Stelle übernommen haben, fließen die entsprechenden Beträge diesen Staaten oder Kommunalverbänden zu.
- Den Gemeinden und größeren Kommunalverbänden ist die verfassungsmäßige Beschlußfassung über die Verwendung der empfangenen Vergütungen zu überlassen.
§. 5.
- Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlich werdenden Anordnungen hat der Bundesrath zu erlassen. Derselbe hat im Besonderen auch die Präklusivfristen festzusetzen, welche bei dem öffentlichen Aufrufe der auf Grund dieses Gesetzes zu erhebenden Ansprüche bekannt zu machen sind und mit deren Ablaufe die nicht angemeldeten Ansprüche erlöschen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 23. Februar 1874.