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Gesetz, betreffend die Landesgesetzgebung von Elsaß-Lothringen

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Landesgesetzgebung von Elsaß-Lothringen.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 20, Seite 491–493
Fassung vom: 2. Mai 1877
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Mai 1877
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(Nr. 1186.) Gesetz, betreffend die Landesgesetzgebung von Elsaß-Lothringen. Vom 2. Mai 1877.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, wie folgt:

§. 1.

Landesgesetze für Elsaß-Lothringen, einschließlich des jährlichen Landeshaushalts-Etats, werden mit Zustimmung des Bundesraths vom Kaiser erlassen, wenn der durch den Kaiserlichen Erlaß vom 29. Oktober 1874 – Anlage A. – eingesetzte Landesausschuß denselben zugestimmt hat.

§. 2.

Die Erlassung von Landesgesetzen (§. 1) im Wege der Reichsgesetzgebung bleibt vorbehalten.
Die auf Grund dieses Vorbehaltes erlassenen Landesgesetze können nur im Wege der Reichsgesetzgebung aufgehoben oder geändert werden.

§. 3.

Die Rechnungen über den Landeshaushalt werden dem Bundesrath und dem Landesausschuß zur Entlastung vorgelegt. Versagt der Landesausschuß die Entlastung, so kann dieselbe durch den Reichstag erfolgen.

§. 4.

Bis zur anderweitigen Regelung durch Reichsgesetz bleiben im übrigen die Bestimmungen der Kaiserlichen Erlasse vom 29. Oktober 1874 und 13. Februar 1877 in Geltung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Straßburg i. E., den 2. Mai 1877.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.

[492]

Anlage A.

Um den Wünschen entgegenzukommen, welche von Vertretern der Interessen des Reichslandes auf den Bezirkstagen kundgegeben worden sind, und von der Absicht geleitet, die Verwaltung bei der Vorbereitung der Landesgesetze durch die Erfahrung und Sachkunde von Männern berathen zu sehen, welche durch das Vertrauen ihrer Mitbürger ausgezeichnet sind, ermächtige Ich Sie, Ihrem Vorschlage entsprechend, in Zukunft Entwürfe von Gesetzen für Elsaß-Lothringen über solche Angelegenheiten, welche der Reichsgesetzgebung durch die Verfassung nicht vorbehalten sind, einschließlich des Landeshaushalts-Etats, einem aus Mitgliedern der Bezirkstage zu bildenden Landesausschuß zur gutachtlichen Berathung vorzulegen, ehe sie den nach §. 3 des Gesetzes vom 9. Juni 1871 und nach §. 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1873 zuständigen Faktoren der Gesetzgebung zur Beschlußfassung zugehen. Auch will Ich Sie ermächtigen, über Verwaltungsmaßregeln allgemeiner Bedeutung, welche nach der bestehenden Gesetzgebung nicht der Berathung oder Beschlußfassung der Bezirkstage unterliegen, die gutachtliche Aeußerung jener Versammlung zu vernehmen.

Der Landesausschuß wird aus Mitgliedern der Bezirkstage derart gebildet, daß die Bezirkstage eingeladen werden, je zehn ihrer Mitglieder dazu zu wählen, sowie drei Stellvertreter, welche für den Fall der Verhinderung der Mitglieder in der durch die Wahl bestimmten Folgeordnung einberufen werden. Die Wahl geschieht mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung auf drei Jahre. Sie verliert ihre Wirkung, sobald der Gewählte aufhört, Mitglied des Bezirkstages zu sein.
Zeit und Ort der Sitzungen zu bestimmen, behalte Ich Mir vor. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Landesausschuß wählt in der ersten Sitzung für die Dauer der jedesmaligen Session einen Vorsitzenden, einen Vertreter desselben, sowie die erforderlichen Schriftführer. Er beschließt über seine Geschäftsordnung und kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Kommissionen und Berichterstatter ernennen.
Die zur Berathung bestimmten Vorlagen gehen ihm durch den Oberpräsidenten zu, welcher berechtigt ist, den Plenarsitzungen und den Kommissionsberathungen beizuwohnen und sich in denselben durch Kommissarien vertreten zu lassen. Der Oberpräsident und seine Vertreter müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden.
Die abzugebenden Gutachten enthalten die Beschlüsse der Plenarversammlung und die Begründung derselben. Auch die in der Minderheit gebliebenen Ansichten sind darin vorzutragen. Sie werden in beglaubigter Ausfertigung dem Oberpräsidenten durch den Vorsitzenden zugestellt.
Die Mitglieder des Landesausschusses erhalten Diäten und Reisekosten. Die dadurch, sowie die durch Abhaltung der Sitzungen entstehenden sachlichen Kosten sind auf den Landeshaushalts-Etat zu bringen. [493]
Ich ermächtige Sie, die zur Ausführung dieses Meines Erlasses, welcher durch das Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen bekannt zu machen ist, erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Berlin, den 29. Oktober 1874.
 Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.

An den Reichskanzler.


Auf Ihren Bericht vom 12. d. Mts. bestimme Ich, daß der Landesausschuß für Elsaß-Lothringen statt eines Stellvertreters des Vorsitzenden, welchen er nach Meinem Erlasse vom 29. Oktober 1874 (Gesetzbl. 1874 S. 37) zu wählen hat, deren zwei zu wählen befugt sein soll. Ich ermächtige Sie, die zur Ausführung erforderliche Anordnung zu treffen.

Berlin, den 13. Februar 1877.
 Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.

An den Reichskanzler.