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Gesetz, betreffend die Reichs-Kriegshäfen und die Feststellung eines Nachtrages zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1883/84

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Reichs-Kriegshäfen und die Feststellung eines Nachtrages zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1883/84.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1883, Nr. 10, Seite 105 - 108
Fassung vom: 19. Juni 1883
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Juni 1883
Inkrafttreten:
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(Nr. 1497.) Gesetz, betreffend die Reichs-Kriegshäfen und die Feststellung eines Nachtrages zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1883/84. Vom 19. Juni 1883.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

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Die Reichs-Kriegshäfen werden seewärts im Sinne dieses Gesetzes begrenzt:
a) bei Kiel durch eine gebrochene Linie, welche auf 10° 20’ Ostlänge von Greenwich von der Küste ab nach Norden bis 54° 28’ Nordbreite gezogen ist und demnächst dieser Breite nach Westen bis zur Küste nördlich von Alt-Bülk folgt;
b) bei Wilhelmshaven durch eine Linie zwischen der Minsener Kirche, dem Wangerooger Leuchtthurm, dem Weser-Leuchtthurm und der Langwardener Kirche.
Innerhalb dieser Grenzen wird die Fläche des Kieler Hafens durch eine die Nullpunkte der Hafenpegel zu Ellerbeck und Friedrichsort schneidende Horizontalebene, die Fläche des Jadehafens durch den gewöhnlichen Hochwasserstand von 3,76 Meter über dem Nullpunkt des Daunsfelder Pegels an der Südmole bestimmt.

§. 2.

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Der zuständige Marinestationschef ist befugt, in den durch §. 1 bestimmten Reichs-Kriegshafengebieten, jedoch mit Ausschluß der oldenburgischen Häfen, soweit die Sicherheit des Kriegshafens, seiner Werke und Anlagen dies erfordert, [106]
1. Anordnungen wegen Erhaltung des Fahrwassers und dessen Kennzeichnung zu treffen,
2. hierüber, sowie über das Ein- und Auslaufen, Ankern, Laden, Löschen und über das Verhalten der Schiffe und Fahrzeuge und ihrer Bemannung in seepolizeilicher Beziehung Verordnungen zu erlassen.
Die letzteren sind in den zu den amtlichen Publikationen der höheren Civil-Verwaltungsbehörden des betreffenden Hafenbezirks bestimmten Blättern öffentlich bekannt zu machen.
Die verbindliche Kraft einer solchen Verordnung beginnt, sofern nicht in derselben eine kürzere Frist bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Blatt ausgegeben worden ist.
Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Verordnungen des Marinestationschefs werden mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft, unbeschadet der Befugniß des Marinestationschefs zur zwangsweisen Durchführung der erlassenen Verfügungen auf Kosten des Zuwiderhandelnden.

§. 3.

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In den im §. 1 bestimmten Kriegshafengebieten sind Bauten, Anlagen und Unternehmungen, welche die Sand- oder Schlickablagerung oder die Verlandung befördern, nicht ohne die Genehmigung des Marinestationschefs zulässig. Dies gilt insbesondere von Eindeichungen, Ausschüttung von Baggergut, Ballast oder anderen festen Sinkstoffen, von der Anlage von Gräben, Bollwerken und Buhnen.
Der Marinestationschef darf die Genehmigung nicht versagen, wenn die betreffende Vornahme für die Erhaltung des Fahrwassers beziehungsweise der Wassertiefe unschädlich ist.
Wird die Genehmigung ganz oder theilweise versagt, so sind die Gründe der Ablehnung anzugeben.
Gegen die Versagung der Genehmigung ist binnen einer vierwöchentlichen Präklusivfrist, vom Tage der Zustellung ab, der Rekurs zulässig. Die Einlegung desselben erfolgt bei dem Marinestationschef.
Die Entscheidung auf den Rekurs erfolgt, nach Anhörung der Admiralität, endgültig durch den Bundesrath.
Sind seit der Zustellung der Genehmigung zwei Jahre verflossen, ohne daß davon Gebrauch gemacht worden ist, so wird sie als erloschen betrachtet.

§. 4.

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Wer ohne Genehmigung des Marinestationschefs oder mit eigenmächtiger Abweichung von der ertheilten Genehmigung Bauten, Anlagen oder Unternehmungen der im §. 3 bezeichneten Art ausführt oder ausführen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünzig Mark bestraft; eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher als Bauverständiger die Ausführung geleitet hat. [107]
Soweit nach dem Urtheile des Marinestationschefs der Bau, die Anlage oder die Unternehmung unzulässig befunden wird, ist der Unternehmer innerhalb der von dem Marinestationschef zu bestimmenden Frist zu deren Beseitigung verbunden. Erfolgt die Beseitigung innerhalb dieser Frist nicht, so ist die Marinebehörde befugt, dieselbe auf Kosten des Schuldigen vorzunehmen.

§. 5.

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Im Großherzoglich oldenburgischen Gebiete können von der dortigen Staatsbauverwaltung ohne die im §. 3 vorgesehene Genehmigung des Marinestationschefs ausgeführt werden:
1. alle Arbeiten und Anlagen zur Erhaltung der Deiche und des zugehörigen Vorlandes, sofern dieselben innerhalb des Jadebusens 500 Meter und außerhalb desselben 1.000 Meter, von der Mitte der Krone der jetzigen Winterdeiche ab gerechnet, nicht überschreiten; Abweichungen von den hiernach sich ergebenden Grenzlinien können je nach den örtlichen Verhältnissen vom Bundesrath zugelassen werden;
2. wenn Gefahr im Verzuge ist, alle zum Schutz der Deiche und des zugehörigen Vorlandes erforderlichen Arbeiten; soweit solche außerhalb der unter Nr. 1 festgesetzten Grenzen vorgenommen werden, ist dem Marinestationschef von denselben unverzüglich Kenntniß zu geben;
3. alle Arbeiten und Anlagen an den Hafenanstalten;
4. alle lediglich der Abwässerung dienenden Arbeiten und Anstalten, namentlich auch solche Arbeiten, welche zur Gradläufigkeit und Offenhaltung derselben vorgenommen werden.
Wenn im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Zulässigkeit von Arbeiten und Anlagen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen eine Einigung zwischen der Admiralität und dem Großherzoglich oldenburgischen Staatsministerium nicht erzielt ist, so ist die Angelegenheit dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen. Bis zu derselben kann die Großherzoglich oldenburgische Regierung die nöthig erachteten Arbeiten und Anlagen ausführen lassen; sie ist jedoch verpflichtet, dieselben auf ihre Kosten wieder zu beseitigen, wenn und insoweit der Bundesrath den Widerspruch der Admiralität für begründet erachtet.

§. 6.

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Der im Jadebusen belegene Durchschlag nach den Oberahnschen Feldern wird auf Kosten des Reichs beseitigt.
Als Ersatz für die auf die Herstellung und Erhaltung des Durchschlags verwendeten Kosten zahlt das Reich der Großherzoglich oldenburgischen Regierung die Summe von 830.552 Mark.
Die Mittel zur Bestreitung dieser Summe sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden [108] regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.

§. 7.

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Zustellungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind gültig, wenn sie nach den für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestehenden Vorschriften geschehen. Die vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der Gerichtsbeamten.

§. 8.

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Alle administrativen Verhandlungen und Gesuche in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind kosten- und stempelfrei.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Ems, den 19. Juni 1883.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.