Gesetz, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1880, Nr. 19, Seite 181 - 182
Fassung vom: 25. März 1880
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. August 1880
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[181]

(Nr. 1392.) Gesetz, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. Vom 25. März 1880.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Der Führer eines deutschen Kauffahrteischiffes ist verpflichtet, die Ankunft des Schiffes in einem zu dem Amtsbezirke eines deutschen Konsulats gehörigen Hafen und den Abgang des Schiffes aus einem solchen Hafen dem Konsul mündlich oder schriftlich zu melden.
Die Meldung der Ankunft hat innerhalb der beiden nächstfolgenden Tage, die Meldung des Abgangs vor der Abfahrt des Schiffes zu geschehen.

§. 2.[Bearbeiten]

Die Meldungen sind nicht erforderlich, wenn das Schiff den Hafen nur angelaufen hat, um
1. auf Wind oder Gezeit zu warten,
2. den Bedarf an Proviant, Wasser oder Ausrüstungsmaterial zu ergänzen,
3. Lootsen einzunehmen oder abzusetzen,
4. Personen oder Ladung einzunehmen oder abzusetzen, sofern der hiermit verbundene Aufenthalt nicht länger als 48 Stunden währt,
5. Briefe oder Orders in Empfang zu nehmen oder abzusenden,
6. etwaigen Polizei-, Zoll- oder anderen am Orte bestehenden Vorschriften nachzukommen. [182]

§. 3.[Bearbeiten]

Die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes werden durch Kaiserliche Verordnung erlassen. Die Verordnung bestimmt insbesondere die Punkte, über welche der Schiffsführer dem Konsul bei der Meldung Auskunft zu ertheilen hat.

§. 4.[Bearbeiten]

Der Schiffsführer, welcher den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider es unterläßt, die Ankunft oder den Abgang des Schiffes rechtzeitig zu melden, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Mark bestraft.
Die gleiche Strafe trifft den Schiffsführer, welcher eine den Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung (§. 3) nicht entsprechende Meldung der Aufforderung des Konsuls ungeachtet zu vervollständigen unterläßt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. März 1880.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.