Gesetz, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung der Fassung des Gesetzes, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 3, Seite 108–114
Fassung vom: 7. Februar 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Februar 1906
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(Nr. 3191.) Bekanntmachung der Fassung des Gesetzes, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande. Vom 7. Februar 1906.

Auf Grund der Ermächtigung im Artikel II des Gesetzes wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande, vom 7. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 104) wird das Gesetz vom 20. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) in der Fassung, die sich nach den Änderungen durch das neue Gesetz und bei Berücksichtigung des veränderten Sprachgebrauchs ergibt, nachstehend bekannt gemacht.

Berlin, den 7. Februar 1906.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.


__________________

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Gesetz,
betreffend
die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande.
Vom 7. Februar 1906.


§ 1.[Bearbeiten]

Die Waren, welche über die Grenzen des deutschen Zollgebiets, aber einschließlich der Zollausschlüsse, ein-, aus- oder durchgeführt werden, sowie die Versendungen aus diesen Gebieten durch das Ausland nach diesen Gebieten sind den mit den Anschreibungen für die Verkehrsstatistik beauftragten Amtsstellen (§§ 3, 4) nach Gattung, Menge, Herkunfts- und Bestimmungsland anzumelden. Die Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Insel Helgoland und die badischen Zollausschlüsse.
Der Bundesrat kann für bestimmte Waren vorschreiben, daß auch deren Wert anzumelden ist.
Als Land der Herkunft der Waren ist dasjenige Land, aus dessen Gebiete die Versendung erfolgt ist, und als Land der Bestimmung der Waren dasjenige Land, wohin die Versendung gerichtet ist, anzusehen.
Die Verpflichtung zur Anmeldung erstreckt sich nicht auf:
1. die Gegenstände der im § 6 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 (Reichs-Gesetzbl. 1902 S. 303) unter Ziffer 1, 3 bis 11, 13 und 14 bezeichneten Art,
2. Sendungen zollfreier Waren im Gewichte von 250 Gramm oder weniger.

§ 2.[Bearbeiten]

In der Regel muß die Gattung jeder Ware nach deren handelsüblicher oder sonst sprachgebräuchlicher Benennung und der Art der Beschaffenheit, die Menge nach dem Gewicht angegeben werden.
Bei den nach Gewicht anzumeldenden verpackten Waren ist das Reingewicht anzugeben. Doch genügt für Packstücke, welche nur eine Warengattung enthalten, das Rohgewicht unter Angabe der Verpackungsart. Beim Durchfuhrverkehre genügt die Angabe des Rohgewichts.
Bei Zusammenpackung verschiedenartiger Waren können die Hauptzoll- oder Hauptsteuerämter oder andere durch die oberste Landesfinanzbehörde zu bezeichnende Ämter ausnahmsweise eine allgemeine Bezeichnung des Gesamtinhalts des Packstücks und die Angabe des Gesamtrohgewichts nebst Verpackungsart unter der Bedingung zulassen, daß der Wert angemeldet wird. [110]
Das Nähere über die Einteilung und Maßstäbe der Waren für die statistischen Anmeldungen bestimmt das öffentlich bekannt zu machende statistische Warenverzeichnis.

§ 3.[Bearbeiten]

Die Anmeldung erfolgt nach näherer Bestimmung des Bundesrats entweder durch den Warenführer oder den Empfänger oder den Versender oder den Absender mittels Übergabe eines Anmeldescheins an die Anmeldestelle. Für jedes seewärts beladen ein- oder ausgehende Schiff ist von dem Schiffsführer oder dessen Vertreter (Schiffsmakler, Schiffsagenten) ein Ladungsverzeichnis einzureichen, das alle geladenen Güter aufführen, mit den Konnossementen (Seefrachtscheinen) übereinstimmen und mit der Unterschrift des Schiffsführers oder seines Vertreters versehen sein muß. Beim kleinen Grenzverkehre genügt mündliche Anmeldung.
Über die Anmeldung der im § 6 Ziffer 2 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 aufgeführten Gegenstände trifft der Bundesrat nähere Anordnung.
Anmeldestellen sind die Zollämter im Grenzbezirke. Außerdem werden Anmeldestellen nach Bedürfnis dort errichtet. Die Gemeindebehörden im Grenzbezirk, an deren Sitz sich ein Zollamt nicht befindet, sind zur Übernahme der Geschäfte einer Anmeldestelle gegen entsprechende Vergütung verpflichtet.
Ausnahmsweise können auch außerhalb des Grenzbezirkes sowie außerhalb der Zollgrenze Anmeldestellen errichtet werden.

§ 4.[Bearbeiten]

An Stelle der Anmeldescheine tritt für die Waren, welche nach Maßgabe der Zoll- oder Steuergesetze bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr den Zoll- oder Steuerbehörden schriftlich, desgleichen für die zollpflichtigen Waren, welche ihnen mündlich angemeldet werden, die Zoll- oder Steueranmeldung.
Doch ist bei schriftlicher Anmeldung im Anmeldepapiere, bei mündlicher Anmeldung mündlich auch die Herkunft und Bestimmung der Waren anzugeben. Ferner müssen bei der Abfertigung zum Eingang in den freien Verkehr sowie beim Veredelungsverkehr in den Anmeldungen die Angaben über die Gattung und Menge nach den Vorschriften dieses Gesetzes ergänzt werden.
Hat der Bundesrat für bestimmte Waren die Angabe des Wertes vorgeschrieben, so ist in den Anmeldungen solcher Waren auch deren Wert anzugeben.
Für die in Abs. 1 bis 3 bezeichneten Waren gelten die betreffenden Zoll- oder Steuerstellen als Anmeldestellen.

§ 5.[Bearbeiten]

Die Ausstellung des Anmeldescheins liegt nach näherer Bestimmung des Bundesrats dem Empfänger, dem Versender oder dem Absender ob. Dem Warenführer ist die Vertretung gestattet, öffentlichen Beförderungsanstalten und Güterbeförderung gewerbsmäßig treibenden Personen jedoch nur dann, wenn der [111] Empfänger, der Versender oder der Absender weder im deutschen Zollgebiete noch in den Zollausschlüssen wohnt.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Anmeldescheins ist der Aussteller, wenn dieser aber außerhalb des deutschen Zollgebiets und der Zollausschlüsse wohnt, der Warenführer verantwortlich.
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft diejenigen, welche mündlich anmelden oder nach § 4 Angaben machen.

§ 6.[Bearbeiten]

Die öffentlichen Beförderungsanstalten und diejenigen Personen, welche Güter gewerbsmäßig befördern, dürfen nach dem Zollauslande gerichtete Sendungen nur dann befördern oder, falls ihnen die Bestimmung der Waren in das Zollausland erst während der Beförderung bekannt wird, weiter befördern, nachdem ihnen die erforderlichen Anmeldescheine überwiesen worden sind und wenn letztere sowohl in formeller Hinsicht den erteilten Vorschriften entsprechen, als auch ihrem Inhalte nach mit den Frachtbriefen übereinstimmen.
Für die Ausfuhr kann ausnahmsweise die Nachlieferung des Anmeldescheins binnen längstens achttägiger Frist, gegen Einreichung eines Zwischenscheins (Interimsscheins), gestattet werden. Der Zwischenschein weist die Massengüter nur nach der Gattung, die Stückgüter nur nach Zahl und Merkzeichen der Packstücke nach.

§ 7.[Bearbeiten]

Nachdem eine der Anmeldepflicht unterliegende Sendung am Sitze der Anmeldestelle angekommen oder dort zur Beförderung aufgegeben ist, hat nach näherer Bestimmung des Bundesrats entweder der Warenführer oder der Empfänger oder der Versender oder der Absender ohne Verzug die Anmeldung zu bewirken. Für Fälle, in welchen Sendungen den Sitz einer Anmeldestelle nicht berühren, ist von den Zolldirektivbehörden den örtlichen Verhältnissen entsprechend Bestimmung zu treffen.
Die öffentlichen Beförderungsanstalten und die Personen, welche Güter gewerbsmäßig befördern, haben bei Übergabe der Anmeldescheine oder Zwischenscheine an die Anmeldestelle schriftlich zu erklären, daß die Scheine alle der Anmeldepflicht unterliegenden Waren umfassen.
Fehlt ein Anmeldeschein ordnungswidrig oder wird ein Zwischenschein nicht rechtzeitig durch den Anmeldeschein eingelöst, so kann die Nachreichung innerhalb bestimmter Frist bei Strafe aufgegeben werden.

§ 8.[Bearbeiten]

Die Anmeldestellen sind zur Beschau der Warm durch äußere Besichtigung befugt. Ihnen liegt ob, ohne Verzug die Anmeldescheine zu prüfen; erforderlichenfalls haben sie deren Angaben mit den Frachtpapieren und dem Warenbefunde zu vergleichen und die Berichtigung oder Vervollständigung zu veranlassen. [112]

§ 9.[Bearbeiten]

Der Bundesrat kann beim Postverkehre, bei Sendungen vom Zollgebiet, einschließlich der Zollausschlüsse, durch das Ausland nach diesen Gebieten, beim kleinen Grenzverkehre, bei der Durchführ auf kurzen Straßenstrecken, beim Verkehre mit den Zollausschlüssen sowie in Rücksicht auf sonstige besondere Verhältnisse Erleichterungen bezüglich der Verpflichtung zur Anmeldung eintreten lassen.

§ 10.[Bearbeiten]

Die Anmeldungen, desgleichen die Angaben nach § 4 Abs. 2, 3 dürfen nur für die Zwecke der amtlichen Statistik benutzt werden.

§ 11.[Bearbeiten]

Von den schriftlich anzumeldenden Waren ist eine in die Reichstag fließende Gebühr – statistische Gebühr – zu entrichten.
Dieselbe beträgt für die in demselben Anmeldeschein oder derselben Anmeldung aufgeführten Waren:
1. wenn dieselben ganz oder teilweise verpackt sind, für je 500 Kilogramm 5 Pfennig,
2. wenn dieselben unverpackt sind, für je 1.000 Kilogramm 5 Pfennig,
3. bei Kohlen, Koks, Torf, Holz, Getreide, Kartoffeln, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Zement, Düngungsmitteln, Rohstoffen zum Verspinnen und anderen, vom Bundesrate zu bezeichnenden Massengütern in Wagenladungen, Schiffen oder Flößen, verpackt oder unverpackt, für je 10.000 Kilogramm 10 Pfennig,
4. bei Pferden, Maultieren, Eseln, Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen ist zu entrichten für je fünf Stück 5 Pfennig.
Von anderen nicht in Umschließungen verwahrten lebenden Tieren wird eine Gebühr nicht erhoben.
Für Bruchteile der Mengeneinheiten kommt die volle Gebühr in Anrechnung.

§ 12.[Bearbeiten]

Von der statistischen Gebühr sind befreit:
1. die Waren, welche
a) unter Zollüberwachung versendet,
b) auf Niederlagen für unverzollte Gegenstände gebracht,
c) nach Entrichtung des Eingangszolls in den freien Verkehr gesetzt,
oder
d) zum Zwecke der Zurückvergütung oder des Erlasses von Abgaben unter amtlicher Überwachung ausgeführt werden; [113]
2. die Waren, welche auf Grund unmittelbarer Begleitpapiere im freien Verkehre
a) durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt, oder
b) aus demselben durch das Ausland nach dem Zollgebiet oder nach den Zollausschlüssen befördert werden;
3. die Waren, welche
a) in die Zollausschlüsse gebracht, von dort nach dem Ausland ausgeführt oder durch sie durchgeführt werden,
b) aus diesen Gebieten ausgehen mit der Bestimmung, durch das Ausland nach diesen Gebieten oder nach dem Zollgebiete befördert zu werden;
4. Ausstellungsgüter;
5. die im § 6 Ziffer 2 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 genannten Gegenstände;
6. die Postsendungen;
7. andere Sendungen unter 20 Kilogramm Rohgewicht.
Die Befreiung von der statistischen Gebühr erstreckt sich nicht:
1. auf die einer Zollabfertigung unterworfenen zollfreien Waren, welche nach vorheriger Versendung unter Zollüberwachung bei einem Amte im Innern in den freien Verkehr gesetzt,
2. auf Waren, welche aus dem freien Verkehre des Zollgebiets stammen und von Niederlagen für unverzollte Gegenstände unter Zollüberwachung nach dem Auslande verbracht,
3. auf ausländische Waren, die in die Zollausschlüsse zum Zwecke des Verbrauchs gebracht werden;
4. auf Waren des freien Verkehrs des Zollgebiets, welche in die Zollausschlüsse gebracht werden und dort nicht zum Verbrauche bestimmt sind.

§ 13.[Bearbeiten]

Die Verpflichtung zur Entrichtung der statistischen Gebühr (§ 11) wird durch Verwendung von Reichs-Stempelmarken in dem erforderlichen Wertbetrag auf den Anmeldescheinen oder den dieselben nach § 4 vertretenden Papieren vor Übergabe derselben an die Anmeldestellen erfüllt.
Für die Entrichtung der statistischen Gebühr haftet dem Reiche gegenüber derjenige, welcher zur Zeit, wo die Anmeldung stattzufinden hat, Besitzer der Ware ist.

§ 14.[Bearbeiten]

Für die den Bundesstaaten durch die Statistik des auswärtigen Warenverkehrs erwachsenden Kosten wird aus dem Ertrage der statistischen Gebühr eine durch den Bundesrat festzustellende Vergütung gewährt. [114]

§ 15.[Bearbeiten]

Die für die Prüfung der Zölle bestehenden Vorschriften finden auf die statistische Gebühr Anwendung.
Auf die Verjährung der statistischen Gebühr finden die für die Zollgefälle geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

§ 16.[Bearbeiten]

Die Organe der Zollverwaltung und die mit den statistischen Erhebungen sonst betrauten Organe haben die Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen dieselben zur Anzeige zu bringen.

§ 17.[Bearbeiten]

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der infolge derselben erlassenen und öffentlich bekannt gemachten Ausführungsbestimmungen von seiten der Warenführer und inländischen Empfänger, Versender oder Absender sind, unbeschadet der Vorschriften in §§ 275 und 276 des Strafgesetzbuchs, mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark zu bestrafen. Handel- und Gewerbetreibende, Eisenbahnverwaltungen und Dampfschiffahrtsgesellschaften sowie andere nicht zur Handel- und gewerbetreibenden Klasse gehörende Personen haften bezüglich der von Dritten begangenen Verletzungen der gesetzlichen und Ausführungsvorschriften nach Maßgabe des § 153 des Vereins-Zollgesetzes.
In betreff der Feststellung, Untersuchung, Entscheidung und Verjährung der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sowie in betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafen im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.
Die auf Grund dieses Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen der Staatskasse desjenigen Bundesstaats zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.

§ 18.[Bearbeiten]

Das dem Warenführer nach Artikel 440 des Handelsgesetzbuchs an dem Frachtgute zustehende Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Ansprüche, welche dem Warenführer aus der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen oder aus der Vertretung des Empfängers, Versenders oder Absenders (§ 5) erwachsen.

§ 19.[Bearbeiten]

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. März 1906 in Kraft.