Gesetz, betreffend die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften
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(Nr. 2032.) Gesetz, betreffend die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. Vom 10. Mai 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Die Familien der aus der Reserve, Landwehr oder Seewehr zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften erhalten auf Verlangen aus öffentlichen Mitteln Unterstützungen. Das Gleiche gilt bezüglich der Familien der aus der Ersatzreserve für die zweite oder dritte Uebung einberufenen Mannschaften.
- Vorstehendes findet nicht Anwendung, wenn der Uebungspflichtige zu denjenigen Reichs-, Staats- oder Kommunalbeamten, welchen zufolge §. 66 Absatz 2 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) in der Zeit der Einberufung zum Militärdienste ihr persönliches Diensteinkommen gewahrt ist, gehört.
- Der Anspruch auf Unterstützung ist bei der Gemeindebehörde desjenigen Ortes anzubringen, an welchem der Unterstützungsberechtigte zur Zeit des Beginns des Unterstützungsanspruchs seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, und erlischt, wenn solches nicht binnen vier Wochen nach Beendigung der Uebung geschieht.
- Die Gewährung der Unterstützungen richtet sich, soweit nachfolgend nicht Besonderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 59). [662]
§. 2.
- Die täglichen Unterstützungen sollen betragen:
- a) für die Ehefrau dreißig Prozent des ortsüblichen Tagelohnes für erwachsene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen,
- b) für jede der sonst unterstützungsberechtigten Personen zehn Prozent des ortsüblichen Tagelohnes für erwachsene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen
- mit der Maßgabe, daß der Gesammtbetrag der Unterstützung sechszig Prozent des Betrages des ortsüblichen Tagelohnes nicht übersteigt.
§. 3.
- Die gezahlten Unterstützungen werden aus Reichsmitteln erstattet. Die Erstattung hat vor Ablauf des Etatsjahres zu erfolgen, in welchem die Zahlung stattgefunden hat.
§. 4.
- Die nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährten Unterstützungen können nicht verpfändet, noch an Dritte abgetreten werden, unterliegen auch keiner Art von Zwangsvollstreckung.
§. 5.
- Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1892 in Kraft.
§. 6.
- Unterstützungen nach Maßgabe dieses Gesetzes werden auch rücksichtlich solcher Friedensübungen gewährt, welche ganz oder theilweise in der Zeit vom 1. April 1892 bis zum 1. Juli 1892 stattgefunden haben.
- Ist die Friedensübung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendigt, so beginnt die vierwöchige Frist für die Anbringung des Unterstützungsanspruchs mit dem 1. Juli 1892.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Spandau, den 10. Mai 1892.