Gesetz, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 7, Seite 59–61
Fassung vom: 28. Februar 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. März 1888
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[59]

(Nr. 1771.) Gesetz, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften. Vom 28. Februar 1888.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die Familien der Mannschaften der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, Seewehr und des Landsturms erhalten, sobald diese Mannschaften bei Mobilmachungen oder nothwendigen Verstärkungen des Heeres oder der Flotte in den Dienst eintreten, im Falle der Bedürftigkeit Unterstützungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt bezüglich der Familien derjenigen Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen- (Marine-) Theile beurlaubt sind, sowie derjenigen Mannschaften, welche das wehrpflichtige Alter überschritten haben und freiwillig in den Dienst eintreten.

§. 2.

Auf die nach §. 1 zu gewährenden Unterstützungen haben Anspruch:
a) die Ehefrau des Eingetretenen und dessen eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder unter 15 Jahren, sowie
b) dessen Kinder über 15 Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister, insofern sie von ihm unterhalten wurden oder das Unterhaltungsbedürfniß erst nach erfolgtem Diensteintritt desselben hervorgetreten ist.
Unter den sub b bezeichneten Voraussetzungen kann den Verwandten der Ehefrau in aufsteigender Linie und ihren Kindern aus früherer Ehe eine Unterstützung gewährt werden.
Entfernteren Verwandten, geschiedenen Ehefrauen und unehelichen Kindern steht ein solcher Unterstützungsanspruch nicht zu.

§. 3.

Die Verpflichtung zur Unterstützung liegt den nach §. 17 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) gebildeten Lieferungsverbänden ob.
Staaten, in welchen von der Bildung besonderer Lieferungsverbände Abstand genommen worden ist, haben die Unterstützungen unter gleichmäßiger Anwendung der nachfolgenden Bestimmungen aus ihren Mitteln zu gewähren.

§. 4.

Zur Unterstützung ist derjenige Lieferungsverband verpflichtet, innerhalb dessen der Unterstützungsbedürftige zur Zeit des Beginns des Unterstützungsanspruchs (§§. 1, 10 Absatz 3) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [60]

§. 5.

Die Unterstützungen sollen mindestens betragen:
a) für die Ehefrau im Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober monatlich sechs Mark, in den übrigen Monaten neun Mark;
b) für jedes Kind unter 15 Jahren, sowie für jede der im §. 2 unter b bezeichneten Personen monatlich vier Mark.
Die Geldunterstützung kann theilweise durch Lieferung von Brotkorn, Kartoffeln, Brennmaterial etc. ersetzt werden.
Unterstützungen von Privatvereinen und Privatpersonen dürfen auf die vorbezeichneten Mindestbeträge nicht angerechnet werden.

§. 6.

In jedem Lieferungsverbande entscheidet endgültig eine Kommission sowohl über die Unterstützungsbedürftigkeit der einzelnen Familien, als auch unter Beachtung der Vorschriften des §. 5 über den Umfang und die Art der Unterstützungen. Es können mehrere Kommissionen für einen Lieferungsverband eingesetzt werden.
Die Kommission ist berechtigt, Auskunft über die Verhältnisse der einzelnen Familien von den Gemeindebehörden zu erfordern, auch die letzteren zu ihren Verhandlungen zuzuziehen.

§. 7.

Hat der Lieferungsverband gesetzlich anerkannte korporative Vertretung, so sind rücksichtlich der Bildung, Zusammensetzung, des Vorsitzes und der Wahrnehmung der Geschäfte auch dieser Kommission die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. Ist der hiernach eintretende Vorsitzende nicht von der Landesregierung berufen oder bestätigt, so ist dieselbe befugt, den Vorsitzenden mit Stimmrecht zu ernennen. Wo eine solche Vertretung nicht vorhanden ist, besteht die Kommission aus einem von der Landesregierung zu bestellenden Vorsitzenden und einer von ihr zu berufenden, den Verhältnissen angemessenen Anzahl von Mitgliedern.
Einer jeden Kommission wird, soweit die Verhältnisse es gestatten, ein von dem Landwehr-Bezirkskommando zu bestimmender Offizier beigeordnet.

§. 8.

Die Kommission kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der beigeordnete Offizier (§. 7), sowie die zugezogene Gemeindebehörde (§. 6) nehmen an der Abstimmung nicht Theil.

§. 9.

Ist die Verfassung des Lieferungsverbandes nicht ausreichend, um die Beschaffung der zur Gewährung der Unterstützungen erforderlichen Mittel sicherzustellen, so ist die Landesregierung befugt, die nöthigen Anordnungen für den Verband zu treffen und den Verbandsangehörigen zur Beschaffung jener Mittel Abgaben aufzulegen. [61]

§. 10.

Die bewilligten Unterstützungsbeträge sind in halbmonatlichen Raten vorauszuzahlen.
Rückzahlungen der vorausbezahlten Beträge finden auch dann nicht statt, wenn der in den Dienst Eingetretene vor Ablauf der halbmonatlichen Periode zurückkehrt.
Für Beginn und Fortdauer der Unterstützungen kommt auch der für Hin- und Rückmarsch zum beziehungsweise vom Truppentheil erforderliche Zeitraum in Berechnung.
Die Unterstützungen werden dadurch nicht unterbrochen, daß der in den Dienst Eingetretene als krank oder verwundet zeitweilig in die Heimath beurlaubt wird.
Wenn der in den Dienst Eingetretene vor seiner Rückkehr verstirbt oder vermißt wird, so werden die Unterstützungen so lange gewährt, bis die Formation, welcher er angehörte, auf den Friedensfuß zurückgeführt oder aufgelöst wird. Insoweit jedoch den Hinterbliebenen auf Grund des Gesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) Bewilligungen gewährt werden, fallen die durch gegenwärtiges Gesetz geregelten Unterstützungen fort.

§. 11.

Falls Personen, deren Familien nach den Vorschriften dieses Gesetzes Unterstützungen erhalten, nach ihrem Eintritt in den Dienst
a) der Fahnenflucht sich schuldig machen, oder
b) durch gerichtliches Erkenntniß zu Gefängnißstrafe von längerer als sechsmonatlicher Dauer oder zu einer härteren Strafe verurtheilt werden,
so wird die bewilligte Unterstützung bis zum Wiedereintritt in den Dienst eingestellt.
Die Truppenbefehlshaber haben in diesen Fällen den betheiligten Kommissionen schleunigst Nachricht zu geben.

§. 12.

Für die nach vorstehenden Bestimmungen geleisteten Unterstützungen wird zu den im §. 5 festgesetzten Mindestbeträgen Entschädigung aus Reichsfonds gewährt. Der Zeitpunkt der Zahlung dieser Entschädigung wird durch jedesmaliges Spezialgesetz des Reichs bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Februar 1888.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.