Gesetz, betreffend die authentische Erklärung und die Gültigkeitsdauer des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie
Erscheinungsbild
[117]
(Nr. 1378.) Gesetz, betreffend die authentische Erklärung und die Gültigkeitsdauer des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878. Vom 31. Mai 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Die im §. 28 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 getroffene Bestimmung wird dahin erläutert, daß dieselbe auf Mitglieder des Reichstags oder einer gesetzgebenden Versammlung, welche sich am Sitze dieser Körperschaften während der Session derselben aufhalten, keine Anwendung findet.
- Die Beschwerde gegen die Verfügungen, welche auf Grund der gemäß §. 28 des vorbezeichneten Gesetzes getroffenen Anordnungen erlassen werden, findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§. 2.
- Die Dauer der Geltung des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 351) wird, unter Abänderung des §. 30 dieses Gesetzes, bis zum 30. September 1884 hierdurch verlängert.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 31. Mai 1880.