Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für die Monate April und Mai 1904
Erscheinungsbild
[147]
(Nr. 3031.) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für die Monate April und Mai 1904. Vom 25. März 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
- Bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushalts-Etats der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1904 und vorbehaltlich der Änderungen, welche sich durch diese Feststellung ergeben, wird folgendes bestimmt:
- 1. Von den durch den Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903 festgestellten Summen und von den Nachbewilligungen können
- a) bei den fortdauernden Ausgaben innerhalb der Grenzen der bei den einzelnen Kapiteln und Titeln bewilligten Beträge,
- b) bei den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats, insoweit letztere für Zwecke bestimmt sind, die in dem der Beratung des Reichstags unterliegenden Entwurfe des Haushalts-Etats der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1904 unter den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats wieder erscheinen,
- für die Monate April und Mai 1904 je ein Zwölftel zuzüglich derjenigen Mehrbeträge verausgabt werden, welche zur Erfüllung der auf einen längeren Zeitraum im voraus fälligen Verbindlichkeiten erforderlich sind.
- 2. Die nach vorstehender Bestimmung für die Monate April und Mai 1904 sich ergebenden Einnahmen und Ausgaben werden bei den einzelnen Kapiteln und Titeln auf die Einnahmen und Ausgaben des Haushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1904 verrechnet.
- 1. Von den durch den Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903 festgestellten Summen und von den Nachbewilligungen können
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neapel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 25. März 1904.