Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend. Vom 9. Juli 1887

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 26, Seite 308 - 328
Fassung vom: 9. Juli 1887
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Bekanntmachung: 17. Juli 1887
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[308]

(Nr. 1737.) Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend. Vom 9. Juli 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, für das innerhalb der Zolllinie liegende Gebiet des Reichs, was folgt:

Erster Theil. Eingangszoll vom Zucker.[Bearbeiten]

§. 1.[Bearbeiten]

Vom 1. August 1888 ab ist an Eingangszoll zu erheben für 100 Kilogramm
1. Syrup und Melasse 15 Mark,
2. anderen Zucker jeder Art und Beschaffenheit       30 Mark.
Geht ausländischer Zucker zur weiteren Verarbeitung in eine Zuckerfabrik (§. 11), so kann derselbe nach näherer Bestimmung des Bundesraths von der Verbrauchsabgabe freigelassen werden.

Zweiter Theil. Zuckersteuer.[Bearbeiten]

Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.[Bearbeiten]

1. Gegenstand, Höhe, Art der Erhebung.[Bearbeiten]

§. 2.[Bearbeiten]

Der inländische Rübenzucker unterliegt der Zuckersteuer, welche erhoben wird
1. als Materialsteuer von dem Gewicht der zur Zuckerbereitung bestimmten Rüben und
2. als Verbrauchsabgabe von dem Gewicht des zum inländischen Verbrauch bestimmten Zuckers.
Für die Erhebung der Verbrauchsabgabe gilt als inländischer Rübenzucker aller Zucker, welcher in inländischen Fabriken aus Rüben oder Abläufen der Zuckerfabrikation (Syrup, Melasse) gewonnen oder durch weitere Bearbeitung so gewonnenen Zuckers hergestellt ist, ohne Rücksicht auf die etwa stattgehabte Verwendung auch anderer Zuckerstoffe. Unter der weiteren Bearbeitung des Zuckers [309] ist insbesondere verstanden die Raffination, Auflösung, Vermischung des aufgelösten Zuckers mit Abläufen, Inversion und dergleichen.

§. 3.[Bearbeiten]

Die Materialsteuer beträgt vom 1. August 1888 ab 0,80 Mark für 100 Kilogramm rohe Rüben. Die Rüben werden amtlich verwogen. Für die im getrockneten (gedörrten) Zustande zur Verwiegung gestellten Rüben wird die Steuer nach dem vom Bundesrath bestimmten Gewichtsverhältniß zu rohen Rüben erhoben.
Die Verbrauchsabgabe wird vom 1. August 1888 ab mit 12 Mark für 100 Kilogramm inländischen Rübenzucker (§. 2 Absatz 2) jeder Art und Beschaffenheit erhoben. Befreit von der Abgabe sind nur die Abläufe der Zuckerfabrikation (Syrup, Melasse). Der Bundesrath ist jedoch ermächtigt, solche Abläufe, welche nach ihrer ursprünglichen oder durch weitere Bearbeitung erlangten Beschaffenheit zur Verwendung für feinere Genußzwecke geeignet sind, mit der vollen oder einer ermäßigten Verbrauchsabgabe zu belegen und die zur Sicherung der Abgabe erforderlichen Anordnungen, insbesondere wegen Ausdehnung der Steuerkontrole (§§. 11 bis 38) auf die Syrupraffinerien, zu treffen.
Die Bestimmungen des Bundesraths über die Höhe der für Abläufe der Zuckerfabrikation festgesetzten Verbrauchsabgabe sind dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, anderenfalls aber bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.

2. Zahlungspflicht.[Bearbeiten]

§. 4.[Bearbeiten]

Die Materialsteuer ist von dem Fabrikinhaber zu entrichten, und zwar in der Regel nach Kalendermonaten, je innerhalb drei Tagen nach dem Empfang der amtlichen Berechnung über den Steuerbetrag für die im nächstvorhergegangenen Monat verwogene Rübenmenge. Die Steuerbehörde kann für die Zahlung Sicherheitsleistung fordern und, bis solche erfolgt ist, die tägliche Zahlung anordnen, beim erstmaligen Ausbleiben der letzteren aber die Rübenverwiegung einstellen.
Die Verbrauchsabgabe ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrole, welcher er während und nach der Herstellung und Raffination unterliegt, in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist derjenige verpflichtet, welcher den Zucker zur freien Verfügung erhält. Der Zucker haftet für den Betrag der Verbrauchsabgabe ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter.
Die Zuckersteuer (Materialsteuer, Verbrauchsabgabe) ist gegen Sicherheitsbestellung zu stunden. Für eine Frist bis zu drei Monaten kann jedoch die Zuckersteuer auch ohne Sicherheitsbestellung gestundet werden, falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang gefährdet erscheinen lassen. [310]

3. Verjährung der Steuer.[Bearbeiten]

§. 5.[Bearbeiten]

Alle Forderungen und Nachforderungen an Zuckersteuer, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Zuckersteuer verjähren binnen Jahresfrist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle verjährt in drei Jahren.
Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten finden diese Verjährungsfristen keine Anwendung.

4. Steuervergütung.[Bearbeiten]

§. 6.[Bearbeiten]

Für Zucker, welcher über die Zollgrenze ausgeführt oder in öffentliche Niederlagen oder Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß, seien es besondere oder zugleich zur Lagerung ausländischer unverzollter Waaren bestimmte, aufgenommen ist, wird, wenn die Menge wenigstens 500 Kilogramm beträgt, vom 1. August 1888 an eine Vergütung der Materialsteuer nach folgenden Sätzen für 100 Kilogramm gewährt:
a) für Rohzucker von mindestens 90 Prozent Zuckergehalt und für raffinirten Zucker von unter 98, aber mindestens 90 Prozent Zuckergehalt 8,50 Mark,
b) für Kandis und für Zucker in weißen vollen harten Broten, Blöcken, Platten, Stangen oder Würfeln, oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert, ferner für andere vom Bundesrath zu bezeichnende Zucker von mindestens 99½ Prozent Zuckergehalt 10,65 Mark,
c) für alle übrigen harten Zucker, sowie für alle weißen trocknen (nicht über 1 Prozent Wasser enthaltenden) Zucker in Krystall-, Krümel- und Mehlform von mindestens 98 Prozent Zuckergehalt, soweit auf dieselben nicht der Vergütungssatz unter b Anwendung findet 10,00 Mark.
Bis zum 1. Oktober 1888 ist für Zucker der Klasse a die Vergütung von 17,25 Mark und für Zucker der Klassen b und c die Vergütung von 21,50 Mark beziehungsweise 20,15 Mark zu gewähren, wenn der Zucker vor dem 1. August 1888 der Steuerbehörde vorgeführt und die Identität bis zur Ausfuhr oder Niederlegung amtlich festgehalten wird.
Außerdem nimmt die Steuerbehörde am 1. August 1888 auf Antrag in der Zuckerfabrik eine Feststellung der Vorräthe an Rohzucker und unfertigen Fabrikaten vor und setzt das Ausbringen an fertigem Zucker daraus fest. Bis zur Höhe der so ermittelten Menge Zucker erhält die Fabrik für den vom 1. August bis 1.Oktober 1888 zunächst zur Ausfuhr über die Zollgrenze oder zur Aufnahme [311] in eine steuerfreie Niederlage gelangenden Zucker die Ausfuhrvergütung in der bisherigen Höhe.
Den Inhabern von Zuckerfabriken ist gestattet, Rohzucker der Klasse a, der vor dem 1. August 1888 gegen Vergütung der Steuer niedergelegt worden ist, bis zum 15. Oktober 1888 gegen Zahlung von 8,50 Mark für 100 Kilogramm aus der Niederlage in den Fabrikbetrieb zu entnehmen.
Der Bundesrath trifft Bestimmung über die Zuständigkeit der Amtsstellen zur Abfertigung von Zucker der Klassen a und c und von solchem Zucker, welcher durch Bundesrathsbeschluß der Klasse b zugewiesen wird.
Derselbe ist auch befugt, zu bestimmen, daß die Deklaration zur Abfertigung von Zucker gegen Steuervergütung auf den Zuckergehalt gerichtet werde.

§. 7.[Bearbeiten]

Bei der Ausfuhr von Fabrikaten, einschließlich der Auflösungen von Zucker, zu deren Herstellung Zucker der im §. 6 unter a, b und c bezeichneten Arten verwendet worden ist, oder bei der Niederlegung solcher Fabrikate in öffentlichen Niederlagen oder Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths die Materialsteuer und die entrichtete Verbrauchsabgabe für die in den Fabrikaten enthaltene Zuckermenge vergütet werden.

§. 8.[Bearbeiten]

Der Bundesrath kann, unter Anordnung sichernder Kontrolen, gestatten, daß für vergütungsfähigen inländischen Zucker, welcher zur Viehfütterung oder zur Herstellung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen verwendet wird, die nach §. 6 erstattungsfähige Materialsteuer und die entrichtete Verbrauchsabgabe vergütet werde.
Produkte, welche weniger als 90 Prozent Zucker enthalten, und die oben bezeichnete Verwendung finden, sind von der Verbrauchsabgabe befreit.

§. 9.[Bearbeiten]

Es ist gestattet, den mit dem Anspruch auf Vergütung der Materialsteuer niedergelegten Zucker (§. 6) gegen Erstattung der Vergütung nach dem Einlagerungsgewicht in den inländischen Verkehr zu entnehmen.
Den Inhabern von Zuckerraffinerien kann zur Erstattung der Vergütung für den zu Raffineriezwecken aus den Niederlagen entnommenen Rohzucker Kredit bewilligt werden.
Werden zuckerhaltige Fabrikate, welche gegen Steuervergütung in eine Niederlage aufgenommen worden waren (§. 7), in den freien Verkehr gebracht, so ist der dafür vergütete Betrag an Materialsteuer und Verbrauchsabgabe zurückzuzahlen.
Der niedergelegte Zucker und die niedergelegten zuckerhaltigen Fabrikate haften der Steuerbehörde ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der gewährten Steuervergütung. [312]

§. 10.[Bearbeiten]

Die näheren Anordnungen bezüglich der Niederlegung von Zucker oder zuckerhaltigen Fabrikaten gegen Steuervergütung, insbesondere auch bezüglich der an die Lagerinhaber zu stellenden Anforderungen, erläßt der Bundesrath.

Zweiter Abschnitt. Steuerkontrole über die Zuckerfabriken.[Bearbeiten]

1. Begriffsbestimmung der Zuckerfabriken.[Bearbeiten]

§. 11.[Bearbeiten]

Die Steuerkontrole erstreckt sich auf alle Anstalten, in welchen inländischer Rübenzucker (vergl. §. 2) hergestellt oder raffinirt wird, insbesondere auch auf solche, in welchen ohne Rübenverarbeitung Zucker aus Rübensäften, Syrup oder Melasse bereitet wird.
Die bezeichneten Anstalten sind Zuckerfabriken im Sinne dieses Gesetzes.

2. Bauliche Einrichtung der Zuckerfabriken.[Bearbeiten]

§. 12.[Bearbeiten]

Die Zuckerfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß die Steuerbehörde den Gang der Fabrikation und den Verbleib der Fabrikate bis zum Verlassen der Fabrik verfolgen kann, und Sicherheit gegen die heimliche Wegbringung von Zucker besteht. In dieser Hinsicht sind die Fabrikinhaber den Anforderungen zu genügen verpflichtet, welche auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes und der Ausführungsvorschriften des Bundesraths von der Steuerbehörde gestellt werden.
Den Inhabern bereits bestehender Zuckerfabriken wird die Steuerbehörde bis zum 1. April 1888 mittheilen, welche baulichen Abänderungen und Einrichtungen zufolge des gegenwärtigen Gesetzes von ihnen auszuführen sind. Die Ausführung muß im Einverständniß mit der Steuerbehörde geschehen.

§. 13.[Bearbeiten]

Insbesondere gelten die folgenden Bestimmungen:
1. die Fabrikanlage ist auf Erfordern der Steuerbehörde und nach deren näherer Anweisung mit einer Einfriedigung zu umgeben;
2. die Zahl der Eingänge in der Einfriedigung und in den Fabrikgebäuden, in welchen sich Räume zur Herstellung oder Aufbewahrung von Zucker befinden, desgleichen die Zahl der Zugänge zu und zwischen diesen Räumen darf nicht über das geschäftliche Bedürfniß hinausgehen. Die gedachten äußeren Eingänge und, soweit die Steuerbehörde es beansprucht, [313] auch die inneren Zugänge müssen mit sichernden Thüren versehen und diese zur Anlegung eines steueramtlichen Verschlusses eingerichtet sein;
3. Fenster und Oeffnungen der Fabrikgebäude sind, soweit es die Steuerbehörde im Interesse der Sicherheit anordnet, in geeigneter Weise zu verwahren;
4. zum Zweck der Ueberwachung des Verkehrs zu der Fabrik und von der selben sind auf Verlangen geeignete Lokale herzustellen.
Die erstmaligen Kosten dieser Einrichtungen (§. 12 und §. 13 Ziffer 1 bis 4) werden für die bereits bestehenden Zuckerfabriken aus der Reichskasse erstattet (§. 12 Absatz 2).

3. Wohnungen und Büreauräume für die Steuerbeamten.[Bearbeiten]

§. 14.[Bearbeiten]

In jeder Zuckerfabrik ist auf Erfordern für die mit dem ständigen Dienst daselbst beauftragten Beamten ein geeignetes Lokal zum Aufenthalt und zur Uebernachtung gegen eine Vergütung zu stellen, über deren Höhe mangels einer gütlichen Vereinbarung die der Ortsbehörde vorgesetzte Verwaltungsbehörde entscheidet.

§. 15.[Bearbeiten]

In jeder Zuckerfabrik ist von dem Inhaber ein geeigneter Büreauraum für die Steuerbeamten einzurichten und mit dem erforderlichen Mobiliar auszustatten, auch nach Bedürfniß zu erleuchten und zu erwärmen.
In den Zuckerfabriken mit Rübenverarbeitung muß der Büreauraum so gelegen und eingerichtet sein, daß aus demselben die Rübenverwiegung amtlich beaufsichtigt werden kann.

4. Lagerraum für Zucker.[Bearbeiten]

§. 16.[Bearbeiten]

Zur Aufbewahrung von Zucker in der Zuckerfabrik sind vom Fabrikinhaber sichere und zur steueramtlichen Verschlußanlegung eingerichtete Lagerräume – Fabriklager – zu stellen.

5. Waageeinrichtungen.[Bearbeiten]

§. 17.[Bearbeiten]

Zu den amtlichen Verwiegungen von Rüben und von Zucker haben die Fabrikinhaber den Anforderungen der Steuerbehörde entsprechende Waagen und Gewichte zu halten. Die Waagen müssen nach Anweisung der Steuerbehörde aufgestellt werden.

§. 18.[Bearbeiten]

Solange den Anforderungen der Steuerbehörde in Bezug auf die in den §§. 12 bis 17 bezeichneten Einrichtungen nicht Genüge geleistet worden, kann die Steuerbehörde den Betrieb der Zuckerfabrik untersagen. [314]

6. Anzeigen in Bezug auf Räume und Geräthe.[Bearbeiten]

§. 19.[Bearbeiten]

Wer eine Zuckerfabrik errichten oder umbauen will, hat die Baupläne vor der Ausführung der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen und deren Genehmigung zu der beabsichtigten baulichen Einrichtung, soweit dabei das Steuerinteresse in Frage kommt, zu erwirken.

§. 20.[Bearbeiten]

Spätestens sechs Wochen vor der ersten Betriebseröffnung einer neu errichteten oder umgebauten Zuckerfabrik hat der Fabrikinhaber der Steuerhebestelle des Bezirks eine den hierüber zu ertheilenden Vorschriften entsprechende Nachweisung der zu der Fabrik gehörigen und der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume, sowie der für den Fabrikbetrieb bestimmten Geräthe einzureichen, welche auch eine Beschreibung der Räume, sowie bezüglich der feststehenden Geräthe die Angabe des Standorts und bezüglich der Gefäße aller Art zur Saftgewinnung, zum Kochen, zur Aufnahme von Syrup und Melasse oder zu ähnlichen Zwecken die Angabe des Rauminhalts nach Liter enthalten muß. Beizufügen ist ein Grundriß der nachzuweisenden Räume, welcher auch die Stellung der feststehenden Geräthe ersichtlich macht.
Gleiche Nachweisungen der Räume und Geräthe haben die Inhaber bereits bestehender Zuckerfabriken spätestens sechs Wochen vor der ersten nach dem 31. Juli 1888 stattfindenden Betriebshandlung einzureichen.

§. 21.[Bearbeiten]

Die Geräthe können steueramtlich bezeichnet und bezüglich des Rauminhalts nachvermessen werden.
Dieselben sind nach näherer Anordnung der Steuerbehörde mit einer Nummer und der Angabe des Rauminhalts zu versehen.

§. 22.[Bearbeiten]

Von Veränderungen in Bezug auf die Räume und Geräthe ist der Steuerhebestelle spätestens binnen drei Tagen nach der Vornahme schriftliche Anzeige zu erstatten.

§. 23.[Bearbeiten]

Bevor die über die geschehene Anmeldung der Räume und Geräthe (§. 20), oder der Veränderungen (§. 22) von der Steuerhebestelle ertheilte Bescheinigung an die Fabrik gelangt ist, dürfen die betreffenden Räume und Geräthe nicht in Gebrauch genommen werden. [315]

7. Anzeige vom Besitzwechsel.[Bearbeiten]

§. 24.[Bearbeiten]

Jeder Wechsel im Besitz einer Zuckerfabrik ist der Steuerhebestelle binnen einer Woche seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch seitens des bisherigen Besitzers schriftlich anzuzeigen.

8. Bestellung eines Betriebsleiters.[Bearbeiten]

§. 25.[Bearbeiten]

Gesellschaften und Korporationen, welche Zuckerfabriken besitzen, sowie andere den Betrieb nicht selbst leitende Inhaber solcher Fabriken haben der Steuerhebestelle diejenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und Auftrage handelt.

9. Betriebsanzeigen.[Bearbeiten]

§. 26.[Bearbeiten]

Die Inhaber von Zuckerfabriken mit Rübenverarbeitung haben für jede Betriebsperiode den Tag der Betriebseröffnung mindestens eine Woche vorher schriftlich der Steuerhebestelle anzuzeigen.
Eine entsprechende Anzeige ist von den Inhabern anderer Zuckerfabriken zu machen, bevor der Betrieb erstmals eröffnet oder zuerst nach dem 31. Juli 1888 fortgesetzt wird.
In den Anzeigen muß ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit welchen regelmäßigen Unterbrechungen gearbeitet werden, sowie welche tägliche Betriebszeit stattfinden soll. Aenderungen sind der Steuerbehörde rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.

§. 27.[Bearbeiten]

Gleichzeitig mit den im §. 26 vorgeschriebenen Anzeigen ist von dem Inhaber der Zuckerfabrik der Steuerhebestelle eine nach der ergehenden näheren Anleitung angefertigte Beschreibung des technischen Verfahrens der Fabrikation einzureichen und darin insbesondere auch anzugeben, welche Arten von Zucker hergestellt werden sollen. Im Falle einer Aenderung ist die Beschreibung zu ergänzen oder zu erneuern.

10. Verschluß von Zugängen oder Gerathen während des Betriebes.[Bearbeiten]

§. 28.[Bearbeiten]

Während des Betriebes der Zuckerfabrik sind die äußeren Eingänge und die innerhalb der Fabrik vorhandenen Zugänge, soweit sie nicht für den gewöhnlichen [316] Gebrauch dienen, verschlossen zu halten, nach Befinden unter steueramtlichen Mitverschluß zu nehmen und nur für die Dauer der nothwendigen Benutzung zu öffnen. Für die Nachtzeit bestimmt die Steuerbehörde, wie viele und welche Eingänge unverschlossen sein dürfen.
Werden einzelne Fabrikgeräthe zeitweilig nicht benutzt, so können dieselben von der Steuerbehörde durch Verschlußanlegung oder in sonst geeigneter Weise außer Gebrauch gesetzt werden.

11. Unterbrechung des Betriebes.[Bearbeiten]

§. 29.[Bearbeiten]

Von einer Unterbrechung des Betriebes ist, abgesehen von den aus der Betriebsanzeige (§. 26 Absatz 3) ersichtlichen regelmäßigen Fällen, alsbald und von der beabsichtigten Wiederaufnahme des Betriebes rechtzeitig vorher Anzeige an die Steuerbehörde zu erstatten. Die letztere ordnet nach den Umständen die zur Sicherheit des Steuerinteresses erforderlichen Maßnahmen an.
Für die Zeit, während welcher der Betrieb ruht, sind in der Regel die zur Zuckererzeugung erforderlichen Geräthe unter Steuerverschluß zu nehmen.

12. Duplikate vorgeschriebener Anzeigen.[Bearbeiten]

§. 30.[Bearbeiten]

Die in den §§. 20, 22, 26, 27 vorgeschriebenen Anzeigen etc. sind in doppelter Ausfertigung einzureichen, die zurückgegebenen Duplikate nach Anweisung der Steuerbehörde in der Fabrik aufzubewahren und zur Verfügung der revidirenden Beamten zu halten.

13. Revisionsbefugnisse der Steuerbehörde.[Bearbeiten]

§. 31.[Bearbeiten]

Die Steuerbeamten sind befugt, die Zuckerfabrik, solange dieselbe im Betriebe ist, zu jeder Zeit, anderenfalls von Morgens sechs bis Abends neun Uhr behufs der Revision zu besuchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen Einlaß zu verlangen. Die Revisionsbefugniß erstreckt sich auch auf die mit der Fabrik in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Verzuge liegt.
In Betreff der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften finden auf den Bereich der Zuckerfabriken und einen von der obersten Landes-Finanzbehörde zu bestimmenden Umkreis derselben die Bestimmungen in den §§. 126 und 127 des Vereinszollgesetzes entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß das vorbezeichnete Gebiet als Grenzbezirk gilt. [317]

14. Hülfsleistung bei Ausübung der Steuerkontrole.[Bearbeiten]

§. 32.[Bearbeiten]

Die Inhaber von Zuckerfabriken haben zu den amtlichen Verwiegungen von Rüben oder Zucker, zu den amtlichen Verschlußanlagen und zu allen sonstigen zum Zweck der Steuerkontrole oder Steuerabfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist auch für die erforderliche Beleuchtung zu sorgen und das Material zur Ausführung der amtlichen Verschlußanlegung zu liefern.

15. Verpflichtung zur Befolgung der Kontrolbestimmungen.[Bearbeiten]

§. 33.[Bearbeiten]

Die Kontrolbestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und der gemäß demselben erlassenen Verwaltungsvorschriften ist nicht blos der Fabrikinhaber und der denselben vertretende Betriebsleiter, sondern auch jeder in der Fabrik Beschäftigte und Anwesende zu befolgen verpflichtet.
Der Fabrikinhaber darf den Eintritt in die im §. 34 Absatz 3 bezeichneten Fabrikräume anderen Personen als denen, welche daselbst eine Beschäftigung auszuüben haben, in der Regel nicht gestatten. Angestellte oder Arbeiter einer Zuckerfabrik, welche wegen einer Defraudation bestraft worden sind, müssen auf Erfordern der Steuerbehörde entlassen und dürfen in einer anderen Zuckerfabrik gegen den Einspruch der Steuerbehörde nicht angenommen oder beibehalten werden.

Dritter Abschnitt. Steuerkontrole über den Zucker.[Bearbeiten]

1. Fabriklager.[Bearbeiten]

§. 34.[Bearbeiten]

Der in der Zuckerfabrik fertig gestellte Zucker ist, bis über denselben nach Maßgabe des §. 37 verfügt wird, in die unter amtlichem Mitverschluß stehenden Lagerräume (§. 16) aufzunehmen, und zwar in der Regel spätestens an dem auf den Tag der Fertigstellung zunächst folgenden Tage. Wegen der zu gestattenden Ausnahmen und der für solche Fälle anzuordnenden besonderen Kontrolen, desgleichen wegen der ausnahmsweise zulässigen Verfügung über den Zucker ohne zuvorige Einbringung in das Fabriklager trifft der Bundesrath Bestimmung.
In das Fabriklager ist ferner der anders woher bezogene Zucker, vorbehaltlich der (z. B. für Syrup, Melasse und dergleichen) zu gestattenden Ausnahmen, thunlichst bald nach der Ankunft aufzunehmen. [318]
Zur Trocknung, Zerkleinerung und sonstigen schließlichen Bearbeitung des in der Fabrik bereiteten Zuckers, zur Verpackung des fertigen Zuckers, sowie zur Aufbewahrung von Zucker bis zur Verbringung in das Fabriklager oder zur Lagerung von Zucker außerhalb desselben dürfen nur die zu den bezeichneten Zwecken der Steuerbehörde schriftlich angemeldeten Räume benutzt werden.

§. 35.[Bearbeiten]

Der in die Zuckerfabrik einzuführende Zucker aller Art ist der Steuerbehörde unter Angabe der Art und Menge schriftlich anzumelden und zur Revision zu stellen. Ueber den in den Zuckerfabriken fertig gestellten, in das Fabriklager aufzunehmenden Zucker, sowie über den vom Fabriklager in den Fabrikbetrieb zu entnehmenden Zucker sind Kontrolbücher zu führen. Zu dem Ende ist der Zucker bei der Aufnahme in das Fabriklager und der Entnahme aus demselben in der Regel amtlich zu verwiegen. Für Zucker, welcher im gebundenen Verkehr in die Fabrik eingeführt wird, kann die Verwiegung insbesondere mit Rücksicht auf eine bereits stattgehabte amtliche Verwiegung unterbleiben. Das Nähere wird vom Bundesrath bestimmt.

2. Steuerabfertigung des Zuckers.[Bearbeiten]

a. Syrup und Melasse. [Bearbeiten]

§. 36.[Bearbeiten]

Syrup und Melasse werden beim Ausgang aus der Fabrik auf Grund einer der Steuerbehörde doppelt vorzulegenden Abmeldung, welche insbesondere die Menge und den Empfänger angeben muß, in den freien Verkehr gesetzt. Nach Befinden ist eine amtliche Gewichtsermittelung und Revision des Inhalts der Kolli vorzunehmen.

b. Anderer Zucker. [Bearbeiten]

§. 37.[Bearbeiten]

Wird anderer Zucker in den freien Verkehr entnommen, so ist die Verbrauchsabgabe zu erheben oder zum Kredit anzuschreiben, falls nicht die im §. 8 für Zucker zur Viehfütterung oder zu gewerblichen Zwecken vorgesehme Befreiung von der Abgabe Platz greift.
Soll der Zucker beim Verlassen der Fabrik nicht in den freien Verkehr treten, so kann derselbe unter Steuerkontrole
1. in eine andere Zuckerfabrik oder
2. in eine Fabrik, welcher gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate zur Ausfuhr frei von der Verbrauchsabgabe herzustellen, oder
3. in eine öffentliche Niederlage oder eine Privatniederlage unter amtlichem Mitverschluß, sei es eine besondere oder zugleich zur Lagerung ausländischer [319] unverzollter Waaren bestimmte (vergl. §. 6 Absatz 1), übergeführt, oder
4. über die Zollgrenze ausgeführt werden.
Als steuerfreie Niederlage für Zucker im Sinne der Ziffer 3 und des §. 6 Absatz 1 kann mit Bewilligung der Steuerbehörde auch das Fabriklager benutzt werden.
Alle näheren Bestimmungen bezüglich der Abfertigung des Zuckers in den freien Verkehr und bezüglich der Fälle Ziffer 1 bis 4, namentlich auch bezüglich der weiteren Steuerbehandlung des Zuckers in dem Falle Ziffer 3, trifft der Bundesrath.
Entsteht in Bezug auf eine Zuckerfabrik, nachdem wegen einer in derselben vorgekommenen Defraudation auf Strafe erkannt ist, der Verdacht heimlicher Wegbringung von Zucker, so kann die Steuerbehörde eine Verstärkung der Steueraufsicht auf Kosten des Fabrikinhabers anordnen.
Für die Verabfolgung von Zucker gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe an Personen, welche im Bereich der Zuckerfabrik wohnen, können vom Bundesrath erleichternde Bestimmungen getroffen werden. Auch kann derselbe bestimmen, daß der Vorrath an Zucker in den bezeichneten Wohnungen eine bestimmte Menge für den Kopf nicht überschreiten darf.

3. Buchführung der Inhaber von Zuckerfabriken.[Bearbeiten]

§. 38.[Bearbeiten]

Die Inhaber von Zuckerfabriken sind verpflichtet, über ihren gesammten Fabrikationsbetrieb, insbesondere über die Menge und Art der verarbeiteten Zuckerstoffe und der gewonnenen Produkte, sowie über die am 31. Juli jedes Jahres vorhandenen Bestände an Zucker nach den von der Steuerbehörde mitzutheilenden Mustern Anschreibungen zu führen, dieselben zur Einsicht der Steuerbeamten bereitzuhalten, und Auszüge daraus in zu bestimmenden Zeitabschnitten der Steuerbehörde einzureichen.
Die besonderen Fabrikbücher, welche außerdem über den Verbrauch an Zuckerstoffen, die Produktion und den Absatz von Zucker geführt werden, sind auf Erfordern den Oberbeamten der Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht vorzulegen.

Vierter Abschnitt. Kontrole über die Fabriken von Stärkezucker und gleichgestellte Fabriken.[Bearbeiten]

§. 39.[Bearbeiten]

Die Inhaber von Syrupraffinerien, von Stärkezucker- oder Stärkesyrupfabriken, von Maltose- oder Maltosesyrupfabriken, sowie von gewerblichen Betrieben, in denen steuerfrei aus Rüben Säfte und zuckerhaltige Produkte gewonnen [320] werden, in Betreff der letzteren Betriebe unter Vorbehalt etwaiger mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse durch den Bundesrath zu gestattender Ausnahmen, sind verpflichtet, bis zum 1. August 1888, sofern aber die Anstalt erst später errichtet wird, innerhalb vierzehn Tagen vor der Eröffnung des Betriebes, der Steuerhebestelle des Bezirks schriftliche Anzeige von dem Bestehen der Anstalt zu machen. Desgleichen ist ein Wechsel in der Person des Besitzers oder eine Verlegung des Betriebes in ein anderes Lokal oder an einen anderen Ort binnen vierzehn Tagen schriftlich anzuzeigen, und zwar im Falle eines Ortswechsels mit Uebergang in einen anderen Steuerbezirk auch der Hebestelle des letzteren.
Die Inhaber der vorbezeichneten Anstalten unterliegen den im §. 38 dieses Gesetzes ausgesprochenen Verpflichtungen.
Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befugt, die im Absatz 1 bezeichneten Anstalten jederzeit zwecks Kenntnißnahme vom Betriebe zu besuchen.
Die gleiche Revisionsbefugniß steht den bezeichneten Oberbeamten bezüglich derjenigen Fabriken zu, deren Inhabern es gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate unter Verwendung von versteuertem Zucker zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Vergütung der Zuckersteuer (§. 7) herzustellen. Den revidirenden Beamten sind auf Erfordern die über den Fabrikationsbetrieb geführten Bücher vorzulegen.
Der Bundesrath kann die Vorschriften im Absatz 1 bis 3 weiter auf solche nicht unter Absatz 1 fallende Fabriken erstrecken, in welchen Saccharin oder ähnliche Stoffe bereitet oder mit Stärkezucker und dergleichen vermischt werden.

Fünfter Abschnitt. Strafbestimmungen.[Bearbeiten]

1. Begriff der Defraudation der Zuckersteuer.[Bearbeiten]

§. 40.[Bearbeiten]

Wer es unternimmt, die Zuckersteuer (§. 2) oder die Rückzahlung einer Vergütung der Zuckersteuer (§. 9) zu hinterziehen, macht sich einer Defraudation schuldig.

§. 41.[Bearbeiten]

Die Defraudation der Zuckersteuer wird insbesondere als vollbracht angenommen:
1. wenn in einer Anstalt, deren Betrieb der Steuerbehörde nicht angezeigt ist (§. 26) oder deren Betrieb auf Grund des §. 18 untersagt ist, Rüben, Rübensäfte, Syrup oder Melasse einer zur Zuckergewinnung dienenden Behandlung unterworfen werden,
2. wenn Geräthe, welche der Steuerbehörde nicht angemeldet sind (§. 20), benutzt werden, um Rüben, Rübensäfte, Syrup oder Melasse einer zur Zuckergewinnung dienenden Behandlung zu unterwerfen,
3. wenn Geräthe, welche, nachdem sie von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt waren, unbefugterweise wieder in Betrieb genommen sind, benutzt werden, um Rüben, Rübensäfte, Syrup oder Melasse einer zur Zuckergewinnung dienenden Behandlung zu unterwerfen, [321]
4. wenn Rüben, ohne daß deren steueramtliche Verwiegung stattgefunden hat, oder wenn die aus solchen Rüben gewonnenen Säfte und Produkte einer zur Zuckerbereitung dienenden Behandlung unterworfen werden,
5. wenn Zucker aus den Betriebsräumen einer Zuckerfabrik unbefugterweise entfernt oder in denselben unbefugterweise verbraucht wird,
6. wenn Zucker ohne zuvorige Anmeldung bei der Steuerbehörde aus einer Zuckerfabrik hinweggebracht wird,
7. wenn über den unter Steuerkontrole stehenden Zucker unbefugterweise verfügt wird, insbesondere wenn Zucker, welcher mit dem Anspruch auf Steuervergütung in eine Niederlage aufgenommen ist, aus derselben ohne zuvorige Anmeldung bei der Steuerbehörde entfernt wird,
8. wenn Zucker, für welchen zur Verwendung für bestimmte Zwecke Steuerbefreiung oder Steuervergütung gewährt worden ist (§. 8), zu anderen Zwecken verwendet wird.

§. 42.[Bearbeiten]

Der Defraudation der Zuckersteuer wird es gleichgeachtet:
1. wenn in Bezug auf die amtliche Verwiegung der Rüben Vorkehrungen getroffen werden, welche eine unrichtige Gewichtsfeststellung zur Verkürzung der Steuer herbeizuführen geeignet sind,
2. wenn der amtliche Verschluß des Fabriklagers einer Zuckerfabrik (§§. 16, 34 ff.) unbefugterweise verletzt wird,
3. wenn in Wohnungen im Bereiche der Zuckerfabrik größere Mengen Zucker vorgefunden werden, als daselbst nach der auf Grund des §.37 Absatz 6 getroffenen Bestimmung vorhanden sein dürfen,
4. wenn jemand Zucker, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich desselben eine Defraudation der Zuckersteuer verübt worden ist, erwirbt oder in Umsatz bringt.

§. 43.[Bearbeiten]

Das Dasein der Defraudation der Zuckersteuer wird in den durch die §§. 41 und 42 angegebenen Fällen durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.
Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine Defraudation nicht hat verübt werden können oder wird nicht festgestellt, daß eine solche beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach §. 49 statt. [322]

2. Strafe der Defraudation der Zuckersteuer.[Bearbeiten]

§. 44.[Bearbeiten]

Wer eine Defraudation der Zuckersteuer begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem Vierfachen des an Steuer oder zurückzuzahlender Steuervergütung vorenthaltenen Betrages gleichkommt, zum mindesten aber dreißig Mark beträgt. Neben der Strafe ist die Steuer oder Steuervergütung zu entrichten.
In den Fällen des §. 41 Ziffer 1 und 2 ist die vorenthaltene Zuckersteuer und die Strafe nach der Zuckermenge zu bemessen, welche mit den benutzten Geräthen innerhalb dreier Monate, von dem auf die Entdeckung folgenden Tage zurückgerechnet, hätte bereitet werden können, beziehungsweise nach der Rübenmenge, welche nach dem Ermessen der Steuerbehörde zur Gewinnung jener Zuckermenge erforderlich gewesen wäre, sofern nicht entweder eine größere Steuerhinterziehung ermittelt oder erwiesen wird, daß der Betrieb nur in geringerer Ausdehnung stattgefunden hat.
Im Falle des §. 41 Ziffer 3 wird, unter der gleichen Voraussetzung wie am Schlusse des vorigen Absatzes, die vorenthaltene Zuckersteuer und die Strafe nach der Zuckermenge berechnet, welche seit der Stunde, zu welcher die unbefugterweise gebrauchten Geräthe zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden sind, bis zur Zeit der Entdeckung mit den Geräthen hätte hergestellt werden können, beziehungsweise nach der Rübenmenge, welche nach dem Ermessen der Steuerbehörde zur Herstellung jener Zuckermenge erforderlich gewesen wäre.
Ist die Gestellung von Rüben zur amtlichen Verwiegung unterlassen oder durch getroffene Vorkehr eine zu niedrige Feststellung des Rübengewichts herbeigeführt worden, so wird angenommen, daß während der letzten drei Monate vor dem Tage der Entdeckung soviel Rüben zur Zuckerbereitung verwendet worden sind, als mit den gebrauchten Geräthen bei voller Benutzung verarbeitet werden konnten, und nach dieser Rübenmenge, jedoch gleichfalls unter der obigen Voraussetzung, die vorenthaltene Materialsteuer und die Strafe berechnet.
Kann der Betrag der vorenthaltenen Zuckersteuer oder der vorenthaltenen Rückzahlung an Steuervergütung nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von dreißig bis zu fünftausend Mark ein.
Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihülfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark zu bestrafen.

3. Straferhöhung der Defraudation im Rückfalle.[Bearbeiten]

§. 45.[Bearbeiten]

Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung wird die im §. 44 angedrohte Geldstrafe verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren nach sich. Doch kann nach [323] richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall angedrohten Geldstrafe erkannt werden.

§. 46.[Bearbeiten]

Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate erfolgt ist.
Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind.

4. Straferhöhung wegen erschwerender Umstände.[Bearbeiten]

§. 47.[Bearbeiten]

In den Fällen des §. 41 Ziffer 1, 2 und 3 wird die Strafe der Defraudation um die Hälfte geschärft.

5. Unrechtmäßige Erlangung einer Steuervergütung.[Bearbeiten]

§. 48.[Bearbeiten]

Wer es unternimmt, eine Vergütung der Zuckersteuer zu erlangen, welche überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Vergütungssatze oder für eine geringere Menge zu beanspruchen war, hat eine dem Vierfachen des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Uebersteigt die Angabe des Zuckergehalts den bei der Revision ermittelten Zuckergehalt um nicht mehr als einhalb Prozent, so findet eine Bestrafung nicht statt. Der zur Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag ist zurückzuzahlen.
Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die Geldstrafe auf das Achtfache des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages erhöht. Hinsichtlich der Bestrafung des ferneren Rückfalls und der Voraussetzungen der Straferhöhung wegen Rückfalls finden die Bestimmungen in den §§. 45 und 46 Anwendung.

6. Ordnungsstrafen.[Bearbeiten]

§. 49.[Bearbeiten]

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie die in Gemäßheit derselben erlassenen und öffentlich, oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern nicht die Strafe der Defraudation oder nach §. 48 verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark geahndet. [324]

§. 50.[Bearbeiten]

Mit Ordnungsstrafe gemäß §. 49 wird auch belegt:
1. wer einem zum Schutze der Zuckersteuer verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des §. 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt;
2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung der zum Schutze der Zuckersteuer ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der §§. 113 oder 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.

7. Strafen für Inhaber oder Leiter von Zuckerfabriken.[Bearbeiten]

§. 51.[Bearbeiten]

Werden in einer Zuckerfabrik aus besonderen Anlagen bestehende heimliche Vorrichtungen zum Zweck der Herstellung oder Aufbewahrung von Zucker ermittelt, so verfällt der Inhaber der Fabrik als solcher, unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, in eine Geldstrafe von fünfhundert bis fünftausend Mark.
Wird in einer Zuckerfabrik ein amtlicher Verschluß verletzt, so trifft den Inhaber der Zuckerfabrik als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu zweihundertundfünfzig Mark.
Diese Strafe tritt nur dann ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Inhabers der Zuckerfabrik verübt worden ist.

§. 52.[Bearbeiten]

Leitet der Inhaber einer Zuckerfabrik den Betrieb nicht selbst, so kann er die Uebertragung der ihm nach §. 51 obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen in seinem Namen und Auftrage handelnden Betriebsleiter (§. 25) bei der Steuerbehörde in Antrag bringen. Falls der Antrag genehmigt wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit, unbeschadet der subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit des Fabrikinhabers gemäß §. 55, auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Die Strafe der Absätze 1 und 2 des §. 51 tritt nur dann ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Leiters der Zuckerfabrik verübt worden ist.

§. 53.[Bearbeiten]

Wird der Inhaber einer Zuckerfabrik im ersten Rückfalle wegen Defraudation oder wegen unrechtmäßiger Erlangung einer Steuervergütung (§. 48) verurtheilt, [325] so ist ihm zu untersagen, die Zuckerfabrikation selbst jemals wieder auszuüben, oder durch Andere zu seinem Vortheil ausüben zu lassen. Die Steuerbehörde ist jedoch ermächtigt, zu Gunsten der Schuldigen Ausnahmen zu gestatten.

8. Exekutivische Maßregeln.[Bearbeiten]

§. 54.[Bearbeiten]

Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften angeordneten Kontrolen durch Androhung und Einziehung exekutivischer Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen die zum Zweck der Kontrolirung vorgeschriebenen Einrichtungen zu treffen unterlassen, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen und mit dem Vorzugsrecht der letzteren.

9. Subsidiarische Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen.[Bearbeiten]

§. 55.[Bearbeiten]

Die Inhaber von Zuckerfabriken, sowie andere Gewerbe- und Handeltreibende haften für ihre Verwalter, Gewerbsgehülfen, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, hinsichtlich der vorenthaltenen Zuckersteuer, sowie rücksichtlich der Geldstrafen, in welche die solchergestalt zu vertretenden Personen wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften verurtheilt worden sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
I. Die Haftung bezüglich der Geldstrafen tritt ein, wenn
1. die Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden können, und zugleich
2. der Nachweis erbracht wird, daß der Gewerbe- oder Handeltreibende bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen, oder bei der Beaufsichtigung derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, das heißt nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist.
Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Zuckersteuerdefraudation oder auf Grund des §. 48 bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Landes-Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat.
Ist ein Inhaber einer Zuckerfabrik, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm [326] selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Zuckersteuerdefraudation oder auf Grund des §. 48 bestraft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens solange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Auswahl und Anstellung beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat.
II. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Gewerbe- oder Handeltreibende für die unter I bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann.
In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vorenthaltenen Steuer lediglich auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen erfolgt (§. 44), tritt die subsidiarische Haftbarkeit des Gewerbe- oder Handeltreibenden nur unter der zu I 2 bestimmten Voraussetzung ein.
III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund subsidiarischer Haftung in Gemäßheit der Vorschriften zu I kann der Gewerbe- oder Handeltreibende nur durch richterliches Erkenntniß verurtheilt werden.
Dasselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet wird.
IV. Der vorenthaltenen Zuckersteuer steht im Sinne obiger Bestimmungen die zurückzuzahlende Steuervergütung gleich (§. 44 Absatz 1, §. 48 Absatz 1).
V. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geldbuße von dem subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an den eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

10. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.[Bearbeiten]

§. 56.[Bearbeiten]

Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden.

11. Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafen.[Bearbeiten]

§. 57.[Bearbeiten]

Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß §§. 28 und 29 des Strafgesetzbuchs. [327]
Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Defraudation im wiederholten Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung, sowie in den Fällen des §. 54 drei Monate Gefängniß.

12. Strafverjährung.[Bearbeiten]

§. 58.[Bearbeiten]

Die Strafverfolgung von Defraudationen und von Zuwiderhandlungen, welche unter §. 48 fallen, verjährt in drei Jahren, diejenige von Zuwiderhandlungen, welche mit Ordnungsstrafe bedroht sind, in einem Jahre.
Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der §§. 51 und 52 verjährt zugleich mit dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Thäter.

13. Strafverfahren.[Bearbeiten]

§. 59.[Bearbeiten]

In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften, in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.

§. 60.[Bearbeiten]

Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen worden ist.

§. 61.[Bearbeiten]

Jede von einer nach §. 59 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden.
Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zuständigen Behörden und Beamten desjenigen Bundesstaates zu bewirken, in dessen Gebiet die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche sich auf die Verfolgungen von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz beziehen. [328]

Sechster Abschnitt, Uebergangs- und Schlußbestimmungen.[Bearbeiten]

§. 62.[Bearbeiten]

Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich der Bestimmung im Absatz 2, am 1. August 1888 in Kraft. Von demselben Zeitpunkte ab sind alle gesetzlichen Vorschriften aufgehoben, welche über die Besteuerung des Zuckers in dem Geltungsbereiche dieses Gesetzes zur Zeit bestehen.
Die Inhaber von Zuckerfabriken sind verbunden, den nach §§. 12 bis 17, 19 bis 21, 26 und 27 ihnen obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig vor dem 1. August 1888, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen, zu genügen.

§. 63.[Bearbeiten]

Für Gebietstheile, welche am 1. August 1888 außerhalb der Zollgrenze liegen, tritt, falls dieselben in diese Grenze eingeschlossen werden, mit dem Tage der Einschließung das gegenwärtige Gesetz in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 9. Juli 1887.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.