Gesetz, enthaltend die Verlängerung des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des Deutschen Heeres
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(Nr. 3018.) Gesetz, enthaltend die Verlängerung des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des Deutschen Heeres, vom 25. März 1899. Vom 22. Februar 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Einziger Artikel.
- Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des Deutschen Heeres, vom 25. März 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) bleiben mit der Maßgabe in Kraft, daß im § 2 des Artikel I und im Artikel II statt „31. März 1904“ zu setzen ist: „31. März 1905“.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 22. Februar 1904.