Gesetz gegen erpresserischen Kindesraub

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz gegen erpresserischen Kindesraub
Abkürzung:
Art: Gesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Strafrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1936 Teil I, Nr. 56, Seite 493
Fassung vom: 22. Juni 1936
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Juni 1936
Inkrafttreten: 1. Juni 1936
Anmerkungen: siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Quelle: Commons
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Gesetz gegen erpresserischen Kindesraub.
Vom 22. Juni 1936.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1[Bearbeiten]

Hinter § 239 des Strafgesetzbuchs wird als § 239a folgende Vorschrift eingefügt:

㤠239a[Bearbeiten]

Wer in Erpressungsabsicht ein fremdes Kind durch List, Drohung oder Gewalt entführt oder sonst der Freiheit beraubt, wird mit dem Tode bestraft.
Kind im Sinne dieser Vorschrift ist der Minderjährige unter 18 Jahren.“

Artikel 2[Bearbeiten]

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1936 in Kraft.
Berlin, den 22. Juni 1936.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner