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Gesetz wegen Änderung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz wegen Änderung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 12, Seite 305–309
Fassung vom: 4. März 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. März 1909
Inkrafttreten:
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[305]

(Nr. 3578.) Gesetz wegen Änderung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer. Vom 4. März 1909.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.

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Das Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 193) wird dahin geändert:
I. Der § 1 erhält folgende Fassung:

§ 1.

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Gezogene und eigene Wechsel unterliegen dem Wechselstempel.
Von der Stempelabgabe befreit bleiben:
1. die vom Ausland auf das Ausland gezogenen und die im Ausland ausgestellten eigenen Wechsel, wenn sie nur im Auslande zahlbar sind;
2. die vom Inland auf das Ausland gezogenen, nur im Ausland, und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aussteller unmittelbar in das Ausland versendet werden.
II. Im § 4 werden die Worte „Bundeskasse“, „Bundesgebiet“ und „solidarisch“ durch die Worte „Reichskasse“, „Inland“ und „als Gesamtschuldner“ ersetzt.
III. Im § 7 Abs. 2 wird das Wort „Bundesgebiet“ durch das Wort „Inland“ ersetzt. [306]
IV. An die Stelle des § 12 treten folgende Vorschriften:
Ein zur Annahme versandtes Wechselexemplar darf vom Verwahrer gegen Vorlegung eines nicht versteuerten Exemplars oder einer nicht versteuerten Abschrift desselben Wechsels unversteuert nur ausgeliefert werden, wenn dieses unversteuerte Exemplar oder diese unversteuerte Abschrift zuvor auf der Rückseite dergestalt durchkreuzt ist, daß dadurch die Benutzung zum Indossieren ausgeschlossen wird. Ist dies nicht der Fall, so haftet der Verwahrer, der das mit dem Annahmevermerke versehene Exemplar unversteuert ausliefert, für die Stempelabgabe und verfällt, wenn sie nicht rechtzeitig entrichtet wird, in die im § 15 bestimmte Strafe.
V. Im § 13 werden die Worte „Bundesstempel“, „Bundesstempelmarke“ und „Blanket“ durch die Worte „Wechselstempel“, „Wechselstempelmarke“ und „Vordruck“ ersetzt.
VI. Hinter dem § 14 werden folgende Vorschriften eingestellt:

§ 14a.

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Der Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels verjährt in fünf Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Wechsel fällig geworden ist.
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung. Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in welchem die Unterbrechung stattgefunden hat.
Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen denjenigen, gegen welchen die Unterbrechungshandlung gerichtet worden ist.
Ist auf Grund des § 15 gegen eine der dort bezeichneten Personen ein Strafverfahren wegen Hinterziehung eingeleitet, so verjährt der Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels gegenüber dieser Person nicht früher als die Strafverfolgung.

§ 14b.

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In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Wechselstempels ist der Rechtsweg zulässig. Die Vorschriften des § 70 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 finden Anwendung.
VII. Im § 15 Abs. 1 wird das Wort „Geldbuße“ durch „Geldstrafe“ ersetzt. Der § 15 Abs. 3 wird durch folgende als § 16c anzuschaltende Vorschriften ersetzt:
Die Umwandelung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch ist, wenn der Verurteilte ein Deutscher ist, die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig. [307]
VIII. Hinter dem § 16 werden folgende Vorschriften eingestellt:

§ 16a.

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Ergibt sich in den Fällen der §§ 15, 16 aus den Umständen, daß eine Hinterziehung der Stempelabgabe nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark ein.

§ 16b.

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Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien gegen die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Gesellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei Genossenschaften, Aktiengesellschaften und sonstigen rechtsfähigen Vereinen gegen die Vorstandsmitglieder nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesamtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu verfahren, in denen mehrere Personen gemeinschaftlich oder als Vertreter desselben Teilnehmers am Umlaufe des Wechsels beteiligt sind.
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung im Verhältnisse des Vollmachtgebers zu dem Bevollmächtigten, welcher innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vollmachtgebers eine der in den §§ 6 bis 12 bezeichneten Handlungen vornimmt, bevor der Verpflichtung zur Entrichtung des Stempels genügt ist.
IX. An die Stelle des § 17 treten folgende Vorschriften:
Die Strafverfolgung von Hinterziehungen des Wechselstempels (§ 15) verjährt in fünf Jahren, von anderen Zuwiderhandlungen (§ 16a) in einem Jahre.
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Wechsel fällig geworden ist.
Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schlusse des Jahres, in welchem die Unterbrechung stattgefunden hat.
X. Im § 18 Abs. 1 werden die Worte „In betreff der Feststellung“ bis „im Gnadenwege“ durch die Worte ersetzt „Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie hinsichtlich der Strafvollstreckung“.
Im § 18 Abs. 2 werden die Worte „die im § 15 vorgeschriebenen Geldbußen“ ersetzt durch die Worte „die in den §§ 15, 16a vorgeschriebenen Geldstrafen“.
XI. Der § 19 wird aufgehoben. [308]
XII. Im § 20 werden die Worte „Staaten des Bundes“ und „der Bundes-Stempelabgabe“ durch die Worte „Bundesstaaten“ und „des Wechselstempels“ ersetzt.
XIII. Der § 22 wird durch folgende als Abs. 2 des § 28 einzuschaltende Vorschriften ersetzt.
Der Bundesrat erläßt insbesondere die Anordnungen wegen der Anfertigung und des Vertriebs der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und gestempelten Vordrucke sowie die Vorschriften über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, unter welchen für verdorbene Marken und Vordrucke Erstattung zulässig ist.
XIV. An die Stelle des § 24 treten folgende Vorschriften:
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung:
1. auf Verpflichtungsscheine über die Zahlung von Geld, sofern sie durch Indossament übertragen werden können,
2. auf Anweisungen über die Zahlung von Geld, sofern sie durch Indossament übertragen werden können oder auf den Inhaber lauten oder sofern die Zahlung an jeden Inhaber bewirkt werden kann.
Es macht keinen Unterschied, ob die im Abs. 1 bezeichneten Urkunden in Form von Briefen oder in anderer Form ausgestellt werden.
Befreit von der Stempelabgabe sind Schecks mit der im § 29 Abs. 2 des Scheckgesetzes vorgesehenen Ausnahme sowie die statt der Barzahlung dienenden auf Sicht zahlbaren Platzanweisungen, die nicht Schecks sind. Eine auf die Urkunde gesetzte Annahmeerklärung macht den Scheck oder die Platzanweisung steuerpflichtig, sofern der Annahmeerklärung rechtliche Wirkung zukommt. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe der Akzeptant den Scheck oder die Platzanweisung aus den Händen gibt.
In welchen Fällen Anweisungen, die an einem Nachbarorte des Ausstellungsorts zahlbar sind, den Platzanweisungen gleich zu achten sind, bestimmt der Bundesrat nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse.

XV. Der § 25 erhält folgende Fassung:
Urkunden, welche nach diesem Gesetze stempelpflichtig sind oder auf welche die in diesem Gesetze vorgesehenen Stempelbefreiungen Anwendung finden, sind in den einzelnen Bundesstaaten keiner Abgabe unterworfen.
Auch von den auf derartige Urkunden gesetzten Übertragungsvermerken, Quittungen und sonstigen auf die Leistungen aus diesen Papieren bezüglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche Abgaben nicht erhoben werden. Auf Proteste findet diese Vorschrift keine Anwendung.
XVI. Der § 26 wird aufgehoben. [309]
XVII. An die Stelle des §. 27 treten folgende Vorschriften:
Der Ertrag des Wechselstempels fließt in die Reichskasse.
Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem Gebiet aus dem Verkaufe von Stempelmarken oder gestempelten Vordrucken erzielt wird, der Betrag von zwei vom Hundert aus der Reichskasse gewährt.

Artikel 2.

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Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des im Artikel 1 bezeichneten Gesetzes, wie er sich aus den Änderungen ergibt, die im § 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 195), in dem Gesetze vom 4. Juni 1879 wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer (Reichs-Gesetzbl. S. 151), im § 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, sowie in dem vorliegenden Gesetze vorgesehen sind, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen als „Wechselstempelgesetz“ mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften des Wechselstempelsteuergesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des vom Reichskanzler bekannt gemachten Textes an die Stelle.

Artikel 3.

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Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1909 in Kraft.
Auf die vor diesem Tage ausgestellten inländischen oder von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegebenen ausländischen Wechsel finden die Vorschriften des § 14a mit der Maßgabe Anwendung, daß die Verjährungsfrist von dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an gerechnet wird, falls die Wechsel vor diesem Zeitpunkte fällig waren.
Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesrats festgesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Helgoland, den 4. März 1909.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.