Gesetz wegen Änderung des Reichsstempelgesetzes

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz wegen Änderung des Reichsstempelgesetzes.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 41, Seite 717–739
Fassung vom: 15. Juli 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Juli 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[717]

(Nr. 3637.) Gesetz wegen Änderung des Reichsstempelgesetzes. Vom 15. Juli 1909.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.[Bearbeiten]

1. Der Tarif zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 695) erhält in Nr. 1 bis 3 A folgende Fassung:
Nr. Gegenstand der Besteuerung Steuersatz Berechnung
der
Stempelabgabe
vom
Hun-
dert.
vom
Tau-
send.
Pf.
Aktien, Anteilscheine, Kuxe, Renten- und Schuldverschreibungen.
1. a) Inländische Aktien, Aktienanteilscheine und Reichsbankanteilscheine sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere 3 vom Nennwerte, bei Interimsscheinen sowie nicht voll gezahlten Namensaktien und Anteilscheinen vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen, und zwar in Abstufungen von 60 Pf. für je20 ; überschießende Bruchteile werden, soweit sie nicht unter dem Betrage von 1 zurückbleiben, für volle 20 gerechnet. Bei den Wertpapieren zu 1a und b erfolgt die Versteuerung zuzüglich des Betrags, zu welchem sie höher, als der Nennwert lautet, ausgegeben werden.
Der nachweislich versteuerte Betrag der Interimsscheine wird auf den Betrag der demnächst etwa zu versteuernden Aktien usw. angerechnet. Das Gleiche gilt von der versteuerten Betrage nicht voll gezahlter Aktien und Anteilscheine bei späteren Einzahlungen.
Ausländische Werte werden nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels umgerechnet.
b) Anteilscheine der deutschen Kolonialgesellschaften und der ihnen gleichgestellten deutschen Gesellschaften sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere 3
c) Ausländische Aktien und Aktienanteilscheine, wenn sie im Inland ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder [718] wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden, unter der gleichen Voraussetzung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere 3
Die Abgabe ist von jedem Stücke nur einmal zu entrichten.
d) Anteilscheine gewerkschaftlich betriebener Bergwerke (Kuxe, Kuxscheine) 5 von jeder einzelnen Urkunde.
Außerdem für alle nach dem 1. August 1909 auf Werte der angegebenen Art ausgeschriebenen Einzahlungen, soweit solche nicht zur Deckung von Betriebsverlusten dienen oder zur Erhaltung des Betriebs in seinem bisherigen Umfange bestimmt sind und verwendet werden. 3 vom Betrage der Einzahlung, und zwar in Abstufungen von 3 für je 100 oder einen Bruchteil dieses Betrags.
Zur Entrichtung des Stempels für die Einzahlungen ist die Gewerkschaft verpflichtet, und zwar spätestens zwei Wochen nach dem von der Gewerkschaftsvertretung festgesetzten Einzahlungstag oder, sofern die Zahlung zu diesem Zeitpunkte nicht eingegangen ist, spätestens zwei Wochen nach dem Eingange der Zahlung.

Befreit sind:
Inländische Aktien und Aktienanteilscheine sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere, sofern sie von Aktiengesellschaften ausgegeben werden, welche
a) nach der Entscheidung des Bundesrats ausschließlich gemeinnützigen [719] Zwecken dienen, den zur Verteilung gelangenden Reingewinn satzungsmäßig auf eine höchstens vierprozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen beschränken, auch bei Auslosungen oder für den Fall der Auflösung nicht mehr als den Nennwert ihrer Anteile zusichern und bei der Auflösung den etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens für gemeinnützige Zwecke bestimmen, – Die von solchen Aktiengesellschaften beabsichtigten Veranstaltungen müssen auch für die minder begüterten Volksklassen bestimmt sein. – oder welche
b) die Herstellung von inländischen Eisenbahnen unter Beteiligung oder Zinsgarantie des Reichs, der Bundesstaaten, der Provinzen, Gemeinden oder Kreise zum Zwecke haben.

2. a) Inländische, für den Handelsverkehr bestimmte Renten- und Schuldverschreibungen (auch Teilschuldverschreibungen), sofern sie nicht unter Nr. 3 fallen, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere 2 vom Nennwerte, bei Interimsscheinen vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen, und zwar:
zu 2a und b in Abstufungen von 40 Pf.,
zu 2b in Abstufungen von 20 Pf. für je 20 ; überschießende Bruchteile werden, soweit sie nicht unter dem Betrage von 1 zurückbleiben, für volle 20 gerechnet.
Der nachweislich versteuerte Betrag der Interimsscheine wird auf den Betrag der demnächst etwa zu versteuernden Rentenverschreibungen usw. angerechnet.
Ist der Kapitalwert von Rentenverschreibungen aus diesen selbst nicht ersichtlich, so gilt als solcher der 25fache Betrag der einjährigen Rente.
Ausländische Werte werden nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels umgerechnet.
b) Renten- und Schuldverschreibungen ausländischer Staaten, Kommunalverbände, Kommunen und Eisenbahngesellschaften, wenn sie im Inland ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder wenn daselbst andere Geschäfte [720] unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden, unter der gleichen Voraussetzung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere 1
Die Abgabe ist von jedem Stücke nur einmal zu entrichten.
c) Renten- und Schuldverschreibungen ausländischer Korporationen, Aktiengesellschaften oder industrieller Unternehmungen und sonstige für den Handelsverkehr bestimmte ausländische Renten- und Schuldverschreibungen, sofern sie nicht unter 2b fallen, wenn sie im Inland ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden, unter der gleichen Voraussetzung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere 2
Die Abgabe ist von jedem Stücke nur einmal zu entrichten.
Befreit sind:
1. Renten- und Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere;
2. die auf Grund des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Inhaberpapiere mit Prämien. [721]
Anmerkung zu Tarifnummer 1 und 2.

Der Aushändigung ausländischer Wertpapiere im Inlande wird es gleichgeachtet, wenn solche Wertpapiere, welche durch ein im Ausland abgeschlossenes Geschäft von einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses im Inlande wohnhaften Kontrahenten angeschafft sind, diesem aus dem Ausland übersandt oder von ihm oder einem Vertreter aus dem Ausland abgeholt werden.
Genußscheine und ähnliche zum Bezug eines Anteils an dem Gewinn einer Aktienunternehmung oder einer unter Nr. 1b des Tarifs fallenden Gesellschaft berechtigende Wertpapiere, sofern sie sich nicht als Aktien oder Aktienanteilscheine oder sonstige Gesellschaftsanteile (Tarifnummer 1) oder als Renten- oder Schuldverschreibungen (Tarifnummer 2) darstellen, unterliegen einer festen Abgabe, die für
a) solche, welche als Ersatz an Stelle erloschener Aktien ausgegeben werden 1 von jeder einzelnen Urkunde
c) alle übrigen, und zwar:
1. inländische 30
2. ausländische 40
beträgt.
3. Inländische auf den Inhaber lautende und auf Grund staatlicher Genehmigung ausgegebene Renten- und Schuldverschreibungen der Kommunalverbände, Kommunen [722] und Kommunal-Kreditanstalten, der Korporationen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer, der Grundkredit- und Hypothekenbanken oder der Eisenbahngesellschaften sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere 5 vom Nennwerte beziehungsweise vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen nach Maßgabe bei Vorschriften für die Abgabenberechnung bei inländischen Wertpapieren der unter Nr. 2 bezeichneten Art, und zwar in Abstufungen von 50 Pf für je 100 oder einen Bruchteil dieses Betrags.
3A. Gewinnanteilschein- und Zinsbogen. vom Nennwerte bei Wertpapiere, für welche die Bogen ausgegeben werden, in Abstufungen von 1 für je 100 ; überschießende Bruchteile werden für volle 100 gerechnet.
Sofern die Einzahlungen auf die Wertpapiere nicht voll geleistet sind, ist die Abgabe vom Betrage der geleisteten Einzahlungen, jedoch höchstens vom Betrage des Nennwertes der Wertpapiere zu entrichten. Wird während der Zeit, für welche die Gewinnanteilscheine laufen, eine weitere Einzahlung geleistet, so ist vom Betrage der Einzahlung, soweit sie zusammen mit der früheren Einzahlung den Nennwert des Wertpapiers nicht übersteigt, eine weitere Abgabe nach dem Verhältnisse der abgelaufenen Zeit zu der Zeit zu entrichten, für welche die Gewinnanteilscheine noch laufen.
Für Bogen, die Anteilscheine für einen längeren als zehnjährigen Zeitraum enthalten, erhöht sich die Abgabe für jedes fernere Jahr um ein Zehntel.
a) Gewinnanteilscheinbogen von inländischen Aktien, Aktienanteilscheinen, Reichsbankanteilscheinen, Anteilscheinen von Kolonialgesellschaften und den ihnen gleichgestellten Gesellschaften 1
b) Gewinnanteilscheinbogen von ausländischen Aktien und Aktienanteilscheinen, sofern die Bogen im Inland ausgegeben werden 1
c) Zinsbogen (Rentenbogen) von inlänischen für den Handelsverkehr betimmten Renten- und Schuldverschreibungen (auch Teilschuldverschreibungen), sofern sie nicht unter Nr. 3A f fallen [723] 5 vom Nennwerte der Wertpapiere, für welche die Bogen ausgegeben werden, in Abstufungen von 50 Pf. für je 100 ; überschießende Bruchteile werden für volle 100 gerechnet.
Für Bogen, die Zinsscheine für einen längeren als zehnjährigen Zeitraum enthalten, erhöht sich die Abgabe für jedes fernere Jahr um ein Zehntel.
d) Zinsbogen von Renten- und Schuldverschreibungen ausländischer Staaten, Kommunalverbände, Kommunen und Eisenbahngesellschaften, sofern die Bogen im Inland ausgegeben werden 5
e) Zinsbogen von Renten- und Schuldverschreibungen ausländischer Korporationen, Aktiengesellschaften oder industrieller Unternehmungen und sonstigen für den Handelsverkehr bestimmten ausländischen Renten- und Schuldverschreibungen, sofern die Bogen im Inland ausgegeben werden 5
f) Zinsbogen von inländischen auf den Inhaber lautenden und auf Grund staatlicher Genehmigung ausgegebenen Renten- und Schuldverschreibungen der Kommunalverbände, Kommunen und Kommunal-Kreditanstalten, der Korporationen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer, der Grundkredit- und Hypothekenbanken oder der Eisenbahngesellschaften 2 vom Nennwerte der Wertpapiere, für welche die Bogen ausgegeben werden, in Abstufungen von 20 Pf. für je 100 ; überschießende Bruchteile werden für volle 100 gerechnet.
Für Bogen, die Zinsscheine für einen längeren als zehnjährigen Zeitraum enthalten, erhöht sich die Abgabe für jedes fernere Jahr um ein Zehntel.
Befreit sind:
1. Zinsbogen von Renten und Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten;
2. Gewinnanteilscheinbogen von Aktien der in der Befreiungsvorschrift der Tarifnummer 1 bezeichneten Aktiengesellschaften;
3. Gewinnanteilschein- und Zinsbogen, die bei der ersten Ausgabe der Wertpapiere mit diesen in Verkehr gesetzt [724] werden. Die Befreiung greift nicht Platz, soweit die Bogen für einen längeren als zehnjährigen Zeitraum ausgegeben werden;
4. Gewinnanteilschein- und Zinsbogen die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften ausgegeben sind.


2. Der Abs. 2 der Nr. 4a des Tarifs wird dahin geändert:
Den Kauf- und sonstigen Anschaffungsgeschäften steht gleich die bei Errichtung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Kolonialgesellschaft oder einer dieser gleichgestellten Gesellschaft erfolgende Zuteilung der Aktien oder Anteilscheine auf Grund vorhergehender Zeichnung, die bei Errichtung einer Aktiengesellschaft oder Kolonialgesellschaft oder einer dieser gleichgestellten Gesellschaft stattfindende Übernahme der Aktien oder Anteilscheine durch die Gründer und die Ausreichung von Wertpapieren an den ersten Erwerber.

Artikel 2.[Bearbeiten]

Hinter Nr. 9 des Tarifs werden folgende Vorschriften eingestellt:
Nr. Gegenstand der Besteuerung Steuersatz Berechnung
der
Stempelabgabe
vom
Hun-
dert.
vom
Tau-
send.
Pf.
Schecks.
10. Im Inland ausgestellte Schecks und Schecks, welche im Ausland auf das Inland ausgestellt sind 10 vom einzelnen Scheck.
Ist ein Scheck in mehreren Ausfertigungen ausgestellt, so ist die Abgabe auch von jeder weiteren Ausfertigung zu entrichten, sofern diese nach gesetzlicher Vorschrift als ein für sich bestehender Scheck gilt.
Im übrigen ist die Abgabe von der einzelnen Urkunde nur einmal zu entrichten.
Den Schecks stehen gleich die Quittungen über Geldsummen, die aus Guthaben des Ausstellers bei den im § 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) [725] bezeichneten Anstalten oder Firmen gezahlt werden, sofern die Quittung im Inland ausgestellt oder ausgehändigt wird.
Befreit sind:
1. im inländischen Postscheckverkehr ausgestellte Schecks;
2. Schecks, die dem Wechselstempel unterliegen.
Grundstücksübertragungen.
11. Beurkundungen der Übertragung des Eigentums an im Inlande gelegenen Grundstücken und der Übertragung von Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, soweit sie zum Gegenstande haben:
a) Kauf- und Tauschverträge und andere entgeltliche Veräußerungsverträge, einschließlich der gerichtlichen Zwangsversteigerungen sowie der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot und der Erklärung des Meistbietenden, daß er für einen anderen geboten habe
und zwar:

1. bei Kaufverträgen vom Kaufpreis unter Hinzurechnung des Wertes der ausbedungenen Leistungen und vorbehaltenen Nutzungen;
2. bei Tauschverträgen vom Werte der von einem der Vertragschließenden in Tausch gegebenen Gegenstände, und zwar derjenigen, welche den höheren Wert haben; beim Tausche inländischer gegen ausländische Grundstücke vom Werte der ersteren;
3. bei anderen Verträgen vom Gesamtwerte der Gegenleistung unter Hinzurechnung des Wertes der vorbehaltenen Nutzungen oder, wenn der Wert der Gegenleistung aus dem Vertrage nicht hervorgeht, von dem Werte des veräußerten Gegenstandes;
4. bei Zwangsversteigerungen vom Betrage des Meistgebots, zu dem der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung der vom Ersteher übernommenen Leistungen, und wenn das Meistgebot den Wert des Gegenstandes nicht erreicht, von diesem. Im Falle der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot und der Erklärung des Meistbietenden, daß er für einen anderen geboten habe, tritt an die Stelle des Meistgebots der Wert der Gegenleistung, sofern eine solche in der Urkunde enthalten ist.
Anmerkungen:
a) Bei Verträgen über Leistung an Erfüllungsstatt berechnet sich die Stempelabgabe nach dem Werte, zu dem die Gegenstände an Erfüllungsstatt angenommen werden. Wird in einem Kaufverträge hinsichtlich des Kaufpreises eine Leistung an Erfüllungstatt vereinbart, so ist der Vertrag wie ein Tauschvertrag zu versteuern.
b) Wenn auf dem veräußerten Gegenstand ein Nießbrauchsrecht lastet, zu dessen Beseitigung der Veräußerer nicht verpflichtet ist, so ist der Steuerbemessung der Wert des veräußerten Gegenstandes zu Grunde zu legen, sofern dieser Wert den Betrag der Gegenleistung (Ziffer 1 und 3 dieser Spalte) übersteigt.
c) Wenn der Ersteher zur Zeit der Einleitung der Zwangsversteigerung Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger ist, so tritt an die Stelle des Meistgebots, falls dieses hinter dem Gesamtbetrage der Hypotheken- und Grundschuldfordungen des Erstehers und bei diesen vorgehenden Forderungen zurückbleibt, dieser Gesamtbetrag, sofern er nicht den Wert des Gegenstandes übersteigt.
d) Wird bei einer Versteigerung, welche zum Zwecke der Auseinandersetzung unter Miteigentümern erfolgt, der Zuschlag einem Miteigentümer erteilt, so bleibt bei Berechnung des Stempels derjenige Teil des Meistgebotes außer Betracht, welcher auf den dem Ersteher bereits zustehenden Anteil an den versteigerten Gegenständen fällt. Im Falle der Gemeinschaft unter Miterben gilt im Sinne dieser Vorschrift jeder Miterbe als Miteigentümer nach Verhältnis seines ideellen Anteils am Nachlasse.

Beurkundungen von Übertragungen der Rechte der Erwerber aus Veräußerungsgeschäften sowie Beurkundungen nachträglicher Erklärungen der aus einem Veräußerungsgeschäfte berechtigten Erwerber, die Rechte für einen Dritten erworben oder die Pflichten für [726] einen Dritten übernommen zu haben, werden in betreff der Stempelpflichtigkeit wie Beurkundungen der Veräußerungen behandelt, sofern nicht der erste Erwerber das Veräußerungsgeschäft erweislich auf Grund eines Vollmachtsauftrags oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Dritten abgeschlossen hat und die Übertragung der Rechte dieses ersten Erwerbers an den Dritten erfolgt. Dasselbe gilt von Übertragungen der Rechte aus Anträgen zur Schließung eines entgeltlichen Veräußerungsgeschäfts, die den Veräußerer binden, sowie aus Verträgen, durch die nur der Veräußerer zur Schließung eines solchen Veräußerungsgeschäfts verpflichtet wird.
Befreit sind:
1. Kauf- und Tauschverträge und andere entgeltliche Veräußerungsverträge zwischen Teilnehmern an einer Erbschaft zum Zwecke der Teilung der zu letzterer gehörigen Gegenstände.
Zu den Teilnehmern an einer Erbschaft wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet, der mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat. [727]
2. Überlassungsverträge zwischen Eltern und Kindern, auch eingekindschafteten, oder deren Abkömmlingen.
Auf Beurkundungen von Übertragungen der Rechte des Erwerbers aus Verträgen der bezeichneten Art an andere Personen als an Abkömmlinge des ersten Veräußerers finden die unter a Abs. 2 Satz 1 dieser Tarifnummer vorgesehenen Einschränkungen der Stempelpflicht keine Anwendung.
3. Die Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot und die Erklärung, für einen anderen geboten zu haben, sofern die Abtretung oder die Erklärung in dem Versteigerungstermin erfolgt ober sofern ein Gläubiger Meistbietender war, dem eine durch ein geringeres Gebot nicht oder nicht völlig gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zustand;
b) das Einbringen in eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung des Entgelts einschließlich der auf der Einlage ruhenden, auf die Gesellschaft übergehenden Verbindlichkeiten und des Wertes aller sonstigen ausbedungenen Leistungen und vorbehaltenen Nutzungen oder, wenn das Entgelt aus dem Vertrage nicht hervorgeht, des Wertes des eingebrachten Vermögens.
Dem Einbringen von unbeweglichen Gegenständen steht gleich des Einbringen des Rechtes auf Auflassung sowie der Rechte aus Veräußerungsgeschäften der unter 2 Abs. 2 dieser Tarifnummer bezeichneten Art. [728]
Befreit ist:
das Einbringen von Nachlaßgegenständen in eine ausschließlich von den Teilnehmern an einer Erbschaft gebildete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zu den Teilnehmern einer Erbschaft wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat;
c) die Überlassung von Gesellschaftsvermögen an einen Gesellschafter oder dessen Erben zum Sondereigentume seitens einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gewerkschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kolonialgesellschaft oder einer dieser gleichgestellten Gesellschaft, seitens einer Gesellschaft oder eines Vereins des bürgerlichen Rechtes sowie seitens einer Genossenschaft des Entgelts einschließlich des Wertes der ausbedungenen Leistungen und vorbehaltenen Nutzungen oder, wenn das Entgelt nicht aus dem Vertrage hervorgeht, des Wertes der überlassenen Rechte.
Bei Berechnung des Stempels bleibt derjenige Teil der zum Sondereigentum überlassenen Vermögensgegenstände außer Betracht, der aus den erwerbenden Gesellschafter nach der Kopfzahl der Gesellschafter entfällt.
Der Überlassung von Grundstücken steht gleich die Überlassung des Rechtes auf Auflassung sowie der Rechte aus Veräußerungsverträgen der unter a Abs. 2 dieser Tarifnummer bezeichneten Art.
Befreit ist:
die Rückgewähr der von einem Gesellschafter eingebrachten Vermögensgegenstände an diesen [729] Gesellschafter oder dessen Erben oder dessen Ehefrau, welche mit ihm in Gütergemeinschaft gestanden hat;
d) Auflassungen und Anträge auf Eintragung der Begründung oder Übertragung von Erbbaurechten oder sonstigen Rechten, die ein Grundbuchblatt erhalten können, in Fällen der freiwilligen Veräußerung des Wertes des veräußerten Gegenstandes.
Der Antrag auf Umschreibung von Gesellschaftseigentum auf den Namen eines Gesellschafters unterliegt dem Auflassungsstempel auch dann, wenn nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes eine Auflassung nicht erforderlich ist.
Der Auflassungsstempel ist nicht zu erheben, wenn die das Veräußerungsgeschäft enthaltende, in an sich stempelpflichtiger Form ausgestellte Urkunde in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorgelegt wird.
Eine das Veräußerungsgeschäft enthaltende Urkunde im Sinne dieser Vorschrift gilt als nicht vorhanden, wenn die Urkunde
1. das Rechtsgeschäft nicht so enthält, wie es unter den Beteiligten hinsichtlich des Wertes der Gegenleistung verabredet ist,
2. die Veräußerung eines Grundstücks durch einen Bevollmächtigten enthält, sofern die Veräußerung [730] erweislich für Rechnung des Bevollmächtigten erfolgt ist,
3. die Überlassung der Rechte an dem Vermögen einer Gesellschaft seitens eines Gesellschafters oder dessen Erben an die Gesellschaft, an einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten enthält, sofern nicht diese Personen Abkömmlinge des überlassenden Teiles sind,
4. die Überlassung von Vermögensgegenständen seitens der Gesellschaft zum Sondereigentum an einen Gesellschafter oder dessen Erben enthält, soweit nicht der Stempel zu c dieser Tarifnummer in voller Höhe zu entrichten ist oder die Befreiungsvorschrift zu c dieser Tarifnummer Anwendung findet.
Wird nach der Zahlung des Auflassungsstempels die Urkunde über das zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft errichtet, so ist auf den zu dieser Urkunde nach a bis c dieser Tarifnummer erforderlichen Stempel der gezahlte Auflassungsstempel anzurechnen.
Die Vorschriften über den Auflassungsstempel finden entsprechende Anwendung bei Anträgen auf Umschreibungen in öffentlichen Büchern, sofern das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist. [731]
Befreit sind auf Antrag:
Grundstücksübertragungen der in a und d dieser Tarifnummer bezeichneten Art, wenn der stempelpflichtige Betrag bei bebauten Grundstücken 20.000 , bei unbebauten Grundstücken 5.000 nicht überschreitet und der Erwerber weder den Grundstückshandel gewerbsmäßig betreibt noch ein Jahreseinkommen von mehr als 2.000 hat.
Auf Beurkundungen von Übertragungen der Rechte des Erwerbers finden die unter a Abs. 2 Satz 1 dieser Tarifnummer vorgesehenen Einschränkungen der Stempelpflicht keine Anwendung.
Anmerkung zu Tarifnummer 11:

Bei Berechnung der Abgabe sind Pfennigbeträge derart nach oben abzurunden, daß sie durch 10 teilbar sind.
Ausländische Werte sind nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels umzurechnen.

Artikel 3.[Bearbeiten]

1. Im § 2 des Gesetzes wird hinter Abs. 3 folgende Vorschrift eingestellt:
Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der in Nr. 1d Abs. 2 des Tarifs vorgeschriebenen Abgabe wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber 250 Mark für die auf den einzelnen Anteil ausgeschriebene Einzahlung beträgt.
2. Im § 5 des Gesetzes werden die Worte „vor dem 1. Juli 1900“ durch die Worte „vor dem 1. August 1909“ ersetzt.

Artikel 3a.[Bearbeiten]

Hinter § 7 des Reichsstempelgesetzes werden folgende Vorschriften eingestellt:

§ 7a.[Bearbeiten]

Auf die in der Tarifnummer 3A bezeichneten Urkunden finden die vorstehenden Vorschriften nach näherer Bestimmung des Bundesrats entsprechende Anwendung, soweit nicht nachstehend ein anderes bestimmt ist. [732]

§ 7b.[Bearbeiten]

Werden bei inländischen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien in der Zeit bis zum 1. Oktober 1914 neue Gewinnanteilscheinbogen ausgegeben, so kann seitens des Bundesrats, sofern die sofortige Einziehung der Steuer mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden sein würde, Stundung der Abgabe bis zur Dauer von drei Jahren bewilligt werden.
Wird bei der Ausgabe neuer Gewinnanteilscheinbogen der Nachweis geführt, daß in dem vorhergehenden zehnjährigen Zeitraume für ein oder mehrere Jahre ein Gewinnanteil nicht gezahlt ist, so tritt eine entsprechende Kürzung der Abgabe ein, es sei denn, daß der im Durchschnitte der zehn Jahre verteilte Gewinnanteil mindestens 4 vom Hundert betragen hat.

§ 7c.[Bearbeiten]

Inländische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die keine Gewinnanteilscheine ausgeben, werden hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der in Tarifnummer 3A unter a bezeichneten Stempelabgabe so behandelt, als wenn sie von dem Zeitpunkte der Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister für je zehnjährige Zeitraume Gewinnanteilscheinbogen ausgegeben hätten. Die Stempelabgabe ist von dem Betrage der Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital zu berechnen und auf Grund einer binnen dreimonatiger Frist an die Steuerbehörde einzureichenden Anmeldung zu entrichten

Artikel 4.[Bearbeiten]

Hinter dem § 66 des Gesetzes werden folgende Vorschriften eingestellt-

VIIa. Schecks. (Tarifnummer 10.)

§ 66a.[Bearbeiten]

Die Entrichtung der in Nr. 10 des Tarifs bezeichneten Stempelabgabe muß erfolgen, ehe ein im Inland ausgestellter Scheck vom Aussteller, ein im Ausland auf das Inland ausgestellter Scheck, der nicht schon im Auslande mit dem Reichsstempel versehen ist, von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird.
Die Entrichtung der Stempelabgabe von den den Schecks gleichgestellten Quittungen liegt dem Aussteller des stempelpflichtigen Schriftstücks und wenn dieses im Ausland ausgestellt ist, demjenigen ob, der es im Inland aushändigt. Die Entrichtung muß erfolgen, bevor das Schriftstück ausgehändigt wird. [733]

§ 66b.[Bearbeiten]

Kommt der Annahmeerklärung, die auf einen auf das Ausland ausgestellten Scheck gesetzt wird, rechtliche Wirkung zu, so ist dem inländischen Aussteller gestattet, den mit einem Indossamente noch nicht versehenen Scheck ohne Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur Annahme vorzulegen. Im übrigen begründet die Verwendung des Wechselstempels zu einem angenommenen derartigen Scheck nicht den Anspruch auf Erstattung des zur Urkunde nach Tarifnummer 10 bereits entrichteten Stempels.

§ 66c.[Bearbeiten]

Wird ein Scheck, der auf einen bestimmten Zahlungsempfänger gestellt und im Auslande zahlbar ist, in mehreren, im Texte mit der Bezeichnung „Erste, zweite, dritte usw. Ausfertigung“ oder mit einer gleichbedeutenden Bezeichnung versehenen Ausfertigungen ausgestellt, so genügt die Versteuerung einer dieser Ausfertigungen. Ist jedoch auf eine der nicht versteuerten Ausfertigungen ein Indossament gesetzt, das sich auf der versteuerten Ausfertigung nicht befindet, so unterliegt diese Ausfertigung gleichfalls der Versteuerung. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe der Indossant oder, wenn das Indossament im Ausland ausgestellt ist, der erste inländische Inhaber die Ausfertigung aus den Händen gibt.
Der Beweis des Vorhandenseins einer versteuerten Ausfertigung oder des Einwandes, daß das auf eine unversteuerte Ausfertigung gesetzte Indossament auch auf einer versteuerten Ausfertigung abgegeben sei, liegt demjenigen ob, welcher wegen Unterlassung der Versteuerung einer Ausfertigung des Schecks in Anspruch genommen wird.

§ 66d.[Bearbeiten]

Ist die in den §§ 66a, 66c vorgeschriebene Versteuerung unterlassen, so ist der nächste, und solange die Versteuerung nicht bewirkt ist, jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, den Scheck zu versteuern, ehe er ihn auf der Vorder- oder Rückseite unterzeichnet, veräußert, zur Zahlung oder zur Verrechnung vorlegt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, mangels Zahlung Protest erheben läßt oder den Scheck aus den Händen gibt. Auf die von den Vordermännern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der Abgabe durch den späteren Inhaber keinen Einfluß.
Hat eine der im § 66a Abs. 2 bezeichneten Personen die Entrichtung der Abgabe von den den Schecks gleichgestellten Quittungen unterlassen, so ist die Entrichtung vom Empfänger des Schriftstücks binnen drei Tagen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls vor der weiteren Aushändigung des Schriftstücks zu bewirken. [734]

§ 66e[Bearbeiten]

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt:
1. durch Ausstellung der stempelpflichtigen Urkunde auf einem mit dem Reichsstempel versehenen Vordruck
oder
2. durch Verwendung der erforderlichen Stempelmarke auf der Urkunde, wenn hierbei die vom Bundesrat erlassenen und bekanntgemachten Vorschriften über die Art und Weise der Verwendung beobachtet worden sind.

§ 66f.[Bearbeiten]

Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird mit einer Geldstraft von zwanzig Mark für jedes Schriftstück bestraft.
Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der der ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat.

§ 66g.[Bearbeiten]

Ist die Urkunde von einer im Inlande wohnhaften Person ausgestellt worden, so wird vermutet, daß die Ausstellung im Inland erfolgt ist, bis Tatsachen erwiesen werden, welche geeignet sind, die Unrichtigkeit dieser Vermutung darzutun.

§ 66h.[Bearbeiten]

Urkunden, die nach diesem Abschnitte stempelpflichtig sind oder auf welche die in diesem Abschnitte vorgesehenen Stempelbefreiungen Anwendung finden, sind in den einzelnen Bundesstaaten keiner Abgabe unterworfen.
Auch von den auf derartige Schecks gesetzten Übertragungsvermerken, Quittungen und sonstigen auf Leistungen aus diesen Papieren bezüglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche Abgaben nicht erhoben werden. Auf Proteste findet diese Vorschrift keine Anwendung.

VIIb. Grundstücksübertragungen. (Tarifnummer 11.)

§ 66i.[Bearbeiten]

Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 11 bezeichneten Abgabe tritt ein bei der Zwangsversteigerung mit Erteilung des Zuschlags, bei freiwilliger Veräußerung in den Fällen a, b, c mit der rechtswirksamen Beurkundung des der Übertragung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts und im Falle zu d mit der Eintragung der [735] Rechtsänderung in das Grundbuch oder, wenn das Grundstück im Grundbuche nicht eingetragen ist und nicht eingetragen zu werden braucht, mit der rechtswirksamen Beurkundung.

§ 66k.[Bearbeiten]

Für die Steuerpflichtigkeit ist die Hinzufügung von Bedingungen, die unterbliebene Ausführung und die Wiederaufhebung des Geschäfts oder Rechtsvorganges sowie die Vernichtung der Urkunde ohne Bedeutung.
Der Bundesrat bestimmt, ob und inwieweit der Abgabenbetrag auf Antrag zu erstatten ist.

§ 66l.[Bearbeiten]

Die Entrichtung der Abgabe geschieht durch Verwendung von Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats.
Dem Bundesrate steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und unter welchen Voraussetzungen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempelmarken zu erfolgen hat.

§ 66m.[Bearbeiten]

Von mehreren über denselben Rechtsvorgang lautenden Urkunden in nur eine stempelpflichtig.
Die Verwendung des Stempels zu dieser ist auf den übrigen Urkunden zu vermerken.

§ 66n.[Bearbeiten]

Enthält eine Urkunde mehrere steuerpflichtige Rechtsvorgänge der zu a bis d der Tarifnummer 11 bezeichneten Art, so ist der Betrag des Stempels für einen jeden besonders zu berechnen und die Urkunde mit der Summe dieser Stempelbeträge zu belegen.

§ 66o.[Bearbeiten]

Die Stempelabgabe ist binnen zwei Wochen nach Eintritt der Steuerpflicht zu entrichten:
a) bei den von Behörden oder Beamten, einschließlich der Notare, vorgenommenen Verhandlungen und Beurkundungen von denjenigen, auf deren Veranlassung die Schriftstücke aufgenommen sind,
b) in den übrigen Fällen von den Teilnehmern am Rechtsgeschäfte.
Mehrere zur Zahlung der Abgabe verpflichtete Personell haften als Gesamtschuldner.

§ 66p.[Bearbeiten]

Von der Entrichtung der Abgabe befreit sind der Landesfürst und die Landesfürstin. [736]

§ 66q.[Bearbeiten]

Soweit eine steuerpflichtige Beurkundung von Behörden ober Beamten, einschließlich der Notare, vorgenommen ist, haben diese den Stempel vor Aushändigung der Urkunde, spätestens aber binnen zweier Wochen nach Eintritt der Steuerpflicht zu verwenden.
Ist der Stempel innerhalb dieser Frist von den Verpflichteten nicht beigebracht, so ist die zwangsweise Einziehung des Stempels binnen einer Woche bei der zuständigen Steuerstelle von den vorbezeichneten Behörden und Beamten zu beantragen oder, wenn sie selbst zur zwangsweisen Einziehung voll Geldern befugt sind, die zwangsweise Einziehung innerhalb der gleichen Frist anzuordnen. Dieser Bestimmung unterliegen auch diejenigen Urkunden, bei denen ein Notar den Entwurf anfertigt und nach Vollziehung durch die Beteiligten die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt.
Die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch ist davon abhängig zu machen, daß für den Abgabenbetrag Sicherheit geleistet wird, sofern nicht nach dem Ermessen des Grundbuchamts zu besorgen ist, daß einem der Beteiligten aus der Ablehnung der Eintragung ein schwer zu ersetzender Nachteil erwachst.

§ 66r.[Bearbeiten]

Für die Entrichtung der Stempelabgabe haften unter Vorbehalt des Rückgriffs gegen den nach § 66o zur Zahlung der Steuer Verpflichteten:
a) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Genossenschaften, Gewerkschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Stempelbeträge zu den von ihren Vorständen oder Geschäftsführern in ihrem Auftrag oder Namen errichteten Verhandlungen;
b) jeder Inhaber oder Vorzeiger einer mit dem gesetzlichen Stempel nicht oder nicht ausreichend versehenen Urkunde, welcher ein rechtliches Interesse an dem Gegenstande der Beurkundung hat;
c) Beamte einschließlich der Notare, welche die von ihnen aufgenommenen Urkunden vor erfolgter oder nicht ausreichend erfolgter Stempelverwendung aushändigen oder Ausfertigungen oder Abschriften erteilen oder wegen der Einziehung des Stempels die ihnen nach § 66q obliegenden Pflichten verabsäumen, soweit ihnen ein Verschulden zur Last fällt und die Steuer von dem Steuerpflichtigen nicht zu erlangen ist.
Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein Notar den Entwurf einer Urkunde anfertigt und nach Vollziehung durch die Beteiligten die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt. [737]

§ 66s.[Bearbeiten]

Die Wertermittelung ist in denjenigen Fällen, in denen die Steuer vom Werte zu berechnen ist, auf den gemeinen Wert des Gegenstandes zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht zu richten.
Der Wert dauernder Nutzungen oder Leistungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes.
Ist einem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die Befugnis eingeräumt, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, so wird die Stempelsteuer nach dem höchsten möglichen Werte des Gegenstandes des Geschäfts berechnet.
Soweit in Landesgesetzen für die Wertermittlung bei Erhebung einer Abgabe von der Übertragung des Eigentums an Grundstücken oder ihnen gleichgeachteter Rechte von den vorstehenden Vorschriften Abweichungen getroffen sind, können diese nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Bemessung der Reichsabgabe zu Grunde gelegt werden.

§ 66t.[Bearbeiten]

Die Nichterfüllung der Steuerpflicht seitens des nach § 66o zur Zahlung der Abgabe Verpflichteten wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem zehnfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark beträgt.
Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht ermittelt werden, so tritt eine Geldstrafe bis zu 10.000 Mark ein.
Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht rechtzeitig erfüllt.
Die gleiche Strafe tritt ein, wenn bei Auslassungserklärungen und Umschreibungsanträgen ein geringerer Wert angegeben wird als der nach den Vorschriften der Spalte 4 der Tarifnummer 11 berechnete Betrag der Gegenleistung oder wenn behufs Erlangung der Steuerfreiheit unrichtige Angaben gemacht werden.

§ 66u.[Bearbeiten]

Von einem Grundstücke, das auf Grund der landesgesetzlichen Vorschriften über Familienfideikommisse, Lehn- und Stammgüter (Artikel 59 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) gebunden ist, ist im voraus in Zeitabschnitten von dreißig Jahren eine Abgabe von ⅓ vom Hundert des zur Zeit der Fälligkeit nach den Bestimmungen des § 16 des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 620) zu ermittelnden Wertes zu entrichten.
Der erste dreißigjährige Abschnitt beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem das Grundstück der Bindung unterworfen wird, und sofern dieser vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt, mit dem 1. Oktober 1909. [738]
Wird das Grundstück vor Ablauf des dreißigjährigen Zeitabschnitts veräußert, so ist ein entsprechender Teil der Abgabe zu erstatten.
Die Abgabe ruht auf dem Grundstück und gilt als öffentliche Last im Sinne des § 10 Ziffer 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung.
Die Steuerbehörde hat auf Antrag des Besitzers zu gestatten, daß die Abgabe während des dreißigjährigen Zeitraums in jährlichen Geldbeträgen von gleicher Höhe entrichtet wird. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, daß die Steuerschuld bei einer Verzinsung von 4 vom Hundert innerhalb des vorbezeichneten Zeitabschnitts getilgt wird.
Bis zum Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Erhebung einer Zuwachssteuer wird zu der im Abs. 1 vorgesehenen Abgabe ein Zuschlag von 100 vom Hundert erhoben.
Die Vorschriften des Abs. 4 Satz 2 und 3 des Artikel 5a dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung.
Grundstücke oder Teile von Grundstücken, deren Veräußerung zu ihrer rechtlichen Gültigkeit weder der landesherrlichen Genehmigung noch der Zustimmung Dritter bedarf, unterliegen nicht der im Abs. 1 vorgesehenen Abgabe.

Artikel 5.[Bearbeiten]

1. Im § 67 Satz 2 werden die Worte „für verdorbene Marken und Formulare“ ersetzt durch die Worte „für verdorbene Marken und gestempelte Vordrucke, für abhandengekommene oder vernichtete Scheckvordrucke“.
2. Im § 71 Abs. 2 des Gesetzes werden die Worte „und 66“ ersetzt durch die Worte „66, 66f und 66t“.
3. Der § 76 Abs. 2 des Gesetzes erhält folgende Fassung:
Der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung unterliegen alle diejenigen, welche abgabepflichtige Geschäfte der in Nr. 4 des Tarifs bezeichneten Art oder die Beförderung von Gütern oder Personen (Nr. 6 und 7 des Tarifs) gewerbsmäßig betreiben oder vermitteln. Das Gleiche gilt in Ansehung der in Tarifnummer 10 bezeichneten Abgabe von den im § 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) aufgeführten Anstalten, Genossenschaften, Kassen und Handelsfirmen, welche sich nach den für ihren Geschäftsbetrieb maßgebenden Bestimmungen oder gewerbsmäßig mit der Annahme von Geld und der Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung im Wege des Scheckverkehrs befassen.
4. Dem § 77 des Gesetzes wird am Schlusse folgende Vorschrift hinzufügt:
Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes vom 4. März 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 310) findet auf die Abschrift von Scheckprotesten entsprechende Anwendung. [739]

Artikel 5a.[Bearbeiten]

Bis zum 1. April 1912 soll eine Reichsabgabe von der unverdienten Wertsteigerung bei Grundstücken (Zuwachssteuer) eingeführt werden, welche so zu bemessen in, daß sie einen Jahresertrag von mindestens 20 Millionen Mark erwarten läßt.
Über diese ist durch besonderes Gesetz mit der Maßgabe Bestimmung zu treffen, daß denjenigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, in denen eine Zuwachssteuer am 1. April 1909 in Geltung war, der bis zu diesem Zeitpunkt erreichte jährliche Durchschnittsertrag dieser Abgabe für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach dem Inkrafttreten der Reichsabgabe belassen wird.
Dieses Gesetz ist dem Reichstage bis zum 1. April 1911 vorzulegen.
Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird zu der in Tarifnummer 11 vorgesehenen Abgabe ein Zuschlag von 100 vom Hundert erhoben. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wird der Steuersatz in Tarifnummer 11 von sechs zu sechs Jahren durch den Bundesrat einer Nachprüfung unterzogen. Übersteigt innerhalb des sechsjährigen Zeitraums der durchschnittliche Jahresertrag der Zuwachssteuer den Betrag von 20 Millionen, so ist der Steuersatz in Tarifnummer 11 mit Wirkung vom Beginne des der Feststellung folgenden Rechnungsjahrs für dir folgenden sechs Jahre nach näherer Bestimmung des Bundesrats entsprechend herabzusetzen.

Artikel 6.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Fassung des im Artikel 1 bezeichneten Gesetzes, welche sich aus den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen. Hierbei sind in der Überschrift vor § 1 des Gesetzes die Worte „Gewinnanteilschein- und Zinsbogen“ hinzuzufügen und in Tarifnummer 4b in Spalte 2 Abs. 2 die Worte „§ 50 Abs. 1 und 3 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896“ zu streichen.
Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf die Vorschriften des Reichsstempelgesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften der vom Reichskanzler bekanntgemachten Fassung an die Stelle.

Artikel 7.[Bearbeiten]

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1909, in Ansehung des Scheckstempels mit dem 1. Oktober 1909 in Kraft.
Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Schecks finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Juli 1909.


(L. S.)  Wilhelm.

  von Bethmann Hollweg.