Gesetz wegen Änderung des Tabaksteuergesetzes

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz wegen Änderung des Tabaksteuergesetzes.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 40, Seite 705–714
Fassung vom: 15. Juli 1909
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Bekanntmachung: 20. Juli 1909
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[705]

(Nr. 3635.) Gesetz wegen Änderung des Tabaksteuergesetzes. Vom 15. Juli 1909.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.[Bearbeiten]

Das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Tabaks, vom 16. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) wird, wie folgt, geändert:
1. An die Stelle des § 1 treten die nachstehenden Vorschriften:

§ 1. Zoll.[Bearbeiten]

An Zoll ist zu erheben von 1 Doppelzentner:
1. Tabakblätter, unbearbeitet oder nur gegoren (fermentiert) oder über Rauch getrocknet, auch in Büscheln, Bündeln oder Puppen 85 Mark,
2. Tabakerzeugnisse:
a)
Tabakrippen und Tabakstengel, auch mit Tabakbrühe behandelt (gebeizt)
85 Mark,
b)
Tabaklaugen, auch gemischt mit Tabakbrühe
100 Mark,
c)
Tabakblätter, bearbeitet (ganz oder teilweise entrippt, auch mit Tabakbrühe behandelt [gebeizt] usw.); Abfälle von bearbeiteten Tabakblättern und Abfälle von Tabakerzeugnissen, auch gemischt mit Abfällen von Rohtabak (Scraps)
180 Mark,
d)
Karotten (Mangotes), Stangen und Rollen zur Herstellung von Schnupftabak [706]
210 Mark,
e)
Schnupftabak, Kau- und Pfeifentabak in Rollen, Platten, Tabakmehl, Tabakstaub; Papier aus Stengeln oder Rippen von Tabakblättern
300 Mark,
f)
geschnittener Rauchtabak
700 Mark,
g)
Zigarren
270 Mark,
h)
Zigaretten
1.000 Mark,
Anmerkung: Für Zigarettenpapier aus Stengeln oder Rippen von Tabakblättern mit Ausnahme des zur gewerblichen Verarbeitung bestimmten, ferner für feingeschnittenen Tabak und für Zigaretten ist neben dem Eingangszolle die vorgeschriebene innere Abgabe zu erheben. (§ 2 des Zigarettensteuergesetzes vom 3. Juni 1906 und Artikel IIIa des vorliegenden Gesetzes.)

§ 1a. Zollzuschlag für Tabakblätter, Zeitpunkt der Feststellung und Fälligkeit.[Bearbeiten]

Tabakblätter, unbearbeitet und bearbeitet (§ 1 Ziffer 1 und 2c), unterliegen außer dem vorgeschriebenen Zolle einem Zollzuschlage von vierzig vom Hundert des Wertes. Als Wert gilt der Preis des Tabaks beim Übergange vom Verkäufer (Händler) an den Verarbeiter (Fabrikanten), wobei Rabatt, Zinsvergütungen, Zahlungsabzüge und dergleichen unberücksichtigt bleiben.
Verkäufer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer zollzuschlagpflichtigen Tabak an einen Verarbeiter überläßt. Als Verarbeiter gilt auch der Kleinhändler, der Tabakblätter unmittelbar an den Verbraucher abgibt.
Die Feststellung des Zollzuschlags erfolgt beim Übergange des Tabaks in die Hände des Verarbeiters; der Bundesrat ist befugt, für die Abgabe von Tabak in kleinen Mengen Ausnahmen zuzulassen. Die Fälligkeit des Zollzuschlags tritt gleichzeitig mit der Fälligkeit des auf dem Tabake haftenden Zolles ein.
Von dem Zollzuschlage bleiben diejenigen bearbeiteten und unbearbeiteten Tabakblätter befreit, welche zur Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendet werden, auf die das Zigarettensteuergesetz vom 3. Juni 1906 Anwendung findet.

§ 1b. Anmeldepflicht und Wertermittelung.[Bearbeiten]

Jeder Verarbeiter, der zollzuschlagpflichtigen Tabak bezieht, ist verpflichtet, der zuständigen Zollstelle vor der Übernahme des Tabaks in seinen Betrieb den Wert (§ 1a Abs. 1) anzumelden. Die Übernahme der Anmeldepflicht des Verarbeiters durch den Verkäufer kann für bestimmte Fälle zugelassen werden.
Der Wertanmeldung ist die vom Verkäufer dem Verarbeiter zu erteilende Rechnung (Faktura) beizufügen. Letztere bildet die Grundlage der amtlichen Wertermittelung. Bezieht der Verarbeiter Tabakblätter aus dem Auslande, so sind die Fracht-, Versicherungs-, Löschungs-, Einlagerungs- und sonstigen Spesen, die bis zur Überführung in das Zollinland entstehen, dem Werte hinzuzurechnen. [707] Der Bundesrat ist ermächtigt, für diese Zuschläge feste Sätze für je 100 kg Tabak zu bestimmen. Die Wertanmeldung muß enthalten: den Namen und Wohnort des Verkäufers und des Käufers, den zu zahlenden Kaufpreis, den Tag des Kaufes, das Ursprungsland, die übliche Bezeichnung der Tabakart sowie das Gewicht des Tabaks.
Über die Zollbehandlung der Tabakmuster, die von Verkäufern, ihren Angestellten oder Beauftragten oder von Agenten mitgeführt werden, trifft der Bundesrat nähere Bestimmungen.

§ 1c. Wertermittelung in besonderen Fällen.[Bearbeiten]

Ist über verschiedene Klassen Tabak (Sortierungen) zwischen dem Verkäufer und Verarbeiter nur ein einheitlicher (Durchschnitts-) Preis vereinbart worden, so ist, wenn die Feststellung des Zollzuschlags für nur einen Teil der gekauften Menge notwendig wird, neben der Wertanmeldung und der Gesamtrechnung noch eine Schätzung des Wertes der einzelnen Klassen beizubringen, die den Durchschnittspreis ergibt. Wenn die ganze Menge abzüglich etwa weiter verkaufter Teile innerhalb fünf Jahren vom Tage der Ausstellung der Gesamtrechnung an nicht bezogen ist, ist der Zollzuschlag für den bereits bezogenen Teil nach dem höchsten Werte zu berechnen, den die Schätzung der einzelnen Klassen enthält. Der Mehrbetrag ist nachzuzahlen.
Stimmt der für die weiterverkauften Teile erzielte Preis nicht mit dem in der Schätzung aufgeführten Werte überein, so ist eine nachträgliche Änderung der Schätzung zulässig.
Hat der Vorarbeiter Teile einer aus mehreren Klassen bestehenden, zu einem einheitlichen Durchschnittspreise gekauften Menge Tabak vor der Feststellung des Zollzuschlags weiterverkauft, so ist der Wertanmeldung für den zollzuschlagpflichtigen Teil die Gesamtrechnung und die in Abschrift beizubringende Rechnung über den weiterverkauften Teil beizufügen. Besteht in diesem Falle der zollzuschlagpflichtige Teil aus mehreren Klassen, so finden die Vorschriften der Abs. 1 und 2 sinngemäße Anwendung.
Wenn im Falle einer beanstandeten Lieferung eine nachträgliche Preisänderung oder die Rückgabe eines noch nicht verzollten Teiles einer zu einem Durchschnittspreise gekauften Menge Tabak an den Verkäufer erfolgt, finden die Vorschriften des Abs. 3 sinngemäße Anwendung.
Bei Tabak, den der Verarbeiter selbst im Auslande pflanzen läßt oder ohne Zahlung eines Entgelts erwirbt, ist der Wertanmeldung der Preis zu Grunde zu legen, der nach der allgemeinen Marktlage von inländischen Verarbeitern für Tabak gleicher Beschaffenheit gezahlt wird.
Wenn, abgesehen von dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Falle, der Wertanmeldung eine Rechnung nicht beigelegt wird, erfolgt die Ermittelung des für den Zollzuschlag maßgebenden Wertes durch Erhöhung des angemeldeten Wertes um fünfzig vom Hundert. [708]

§ 1d. Betriebsanmeldung und Buchführung.[Bearbeiten]

Wer mit ausländischen Tabakblättern Handel treiben oder Tabakerzeugnisse herstellen will, hat dies der Steuerbehörde seines Bezirkes schriftlich anzumelden. Er erhält von ihr über die erfolgte Anmeldung eine Bescheinigung, vor deren Erteilung der Betrieb nicht begonnen werden darf.
Angemeldeten Verkäufern und Verarbeitern ist der Bezug ausländischer Tabakblätter ohne weiteres, anderen Personen nur mit besonderer Ermächtigung der Steuerbehörde gestattet. Die Zollabfertigungsstellen sind befugt, von den Einbringern den Nachweis der erfolgten Anmeldung zu fordern.
Die Verkäufer haben ihre Vorräte an ausländischen Tabakblättern so lange unverzollt in einer öffentlichen Niederlage zu lagern oder auf eigene Kosten unter ständige Steueraufsicht zu stellen, bis die Feststellung des Zollzuschlags erfolgt ist (§ 1a Abs. 3). Sie haben über Zu- und Abgang ausländischer Tabakblätter nach näherer Anordnung der Steuerbehörde Bücher zu führen, aus denen insbesondere der Verkaufspreis, das Gewicht und die Benennung sowie die Käufer der Tabakblätter ersichtlich sind. Den Aufsichtsbeamten der Steuerbehörde sind von den Verkäufern auf Erfordern die Geschäftsbücher und Schriftstücke vorzulegen, die auf den Ein- und Verkauf der ausländischen Tabakblätter sowie auf die hierfür geleisteten und empfangenen Zahlungen Bezug haben.
Die Verarbeiter haben alle Rechnungen über (bezogene oder nicht bezogene) ausländische Tabakblätter auf Erfordern den Aufsichtsbeamten der Steuerbehörde vorzuzeigen, diesen auf Erfordern auch Einblick in die Geschäftsbücher und Schriftstücke zu geben, die sich auf den Einkauf und die Bezahlung ausländischer Tabakblätter und, soweit ein Weiterverkauf stattfindet, auch auf diesen beziehen.
Die Rechnungen, Geschäftsbücher und Schriftstücke sind drei Jahre aufzubewahren.

§ 1e. Besondere Vorschriften für im Ausland ausgestellte Rechnungen.[Bearbeiten]

Bezieht der Verarbeiter Tabakblätter von einem ausländischen Verkäufer, so ist die der Wertanmeldung beizufügende Rechnung von der Kaiserlichen Konsulatsbehörde des Bezirkes, in dem der ausländische Verkäufer seine Geschäftsniederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat, mit dem Vermerke zu beglaubigen, daß der in der Rechnung angegebene Preis nach Ausweis der Bücher und Schriftstücke des Verkäufers sowie sonstiger zur Verfügung stehender Beweisstücke zutreffend erscheint. Das Fehlen dieser Beglaubigung hat die im § 1c letzter Absatz vorgesehene Folge.

§ 1f. Entscheidung über die Zulänglichkeit der Wertanmeldungen.[Bearbeiten]

Zweifel der Zollabfertigungsstellen an der Zulänglichkeit der Wertanmeldungen sind von einem Prüfungsamte für Tabakbewertung zu entscheiden, das mindestens [709] zu zwei Dritteln mit Sachverständigen aus dem Tabakgewerbe besetzt ist. Der Reichskanzler bestimmt die Zahl der Prüfungsämter, deren Sitz, Zuständigkeit, Besetzung und Geschäftsordnung. Die Sachverständigen, von denen tunlichst zwei Drittel ihre Tätigkeit als Ehrenamt ausüben sollen, werden vom Reichskanzler nach Anhörung der Vertretungen des Tabakhandels und der Tabakverarbeitung berufen.
Die Zollabfertigungsstellen, welche die Entscheidung des Prüfungsamts anrufen, haben ihm mit der Wertanmeldung und ihren Unterlagen ein Muster des zu prüfenden Tabaks zu übersenden. Der Verarbeiter erhält für das entnommene Muster Vergütung nach dem angemeldeten Werte.
Das Prüfungsamt ist zu Erhebungen aller Art berechtigt, insbesondere zur Forderung der Vorführung von Probeballen, zu örtlichen Besichtigungen und zur schriftlichen oder persönlichen Befragung des Verkäufers und Verarbeiters über die näheren Umstände des Geschäftsabschlusses. Das Prüfungsamt ist auch befugt, sich für seine Ermittelungen der Handelskammern oder der von diesen vorzuschlagenden Sachverständigen zu bedienen.
Das Prüfungsamt hat nur über die Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit der Wertanmeldung zu entscheiden.

§ 1g. Ankaufsrecht des Reichs.[Bearbeiten]

Erklärt das Prüfungsamt eine Wertanmeldung für unzulänglich, so steht der Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht gegen Zahlung des angemeldeten Wertes mit einem Zuschlage von 5 vom Hundert zu.
Das Prüfungsamt hat dem Reichsschatzamte von seinem Beschlusse, durch den es eine Wertangabe für unzulänglich erklärt, unverzüglich Mitteilung zu machen und über den von ihm geschätzten Wert zu berichten.
Das Ankaufsrecht der Reichsfinanzverwaltung kann nur innerhalb zweier Wochen nach Empfang dieses Berichts ausgeübt werden.
Übt die Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht nicht aus, so ist für den Zollzuschlag der angemeldete Wert (§ 1b), gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Erhöhungen gemäß § 1c letzter Absatz und § 1e letzter Satz, maßgebend.

§ 1h. Zollzuschlag für Zigarren.[Bearbeiten]

Zigarren unterliegen außer dem vorgeschriebenen Zolle einem gleichzeitig mit diesem zu entrichtenden Zollzuschlage von vierzig vom Hundert des Wertes.
Als Wert gilt der vom Einbringer bezahlte oder zu zahlende Preis. Der Einbringer hat bei der Zollabfertigung der Zigarren in den freien Verkehr den Wert nach näherer Anordnung der Steuerbehörde anzumelden und, sofern nicht der Erwerb ohne Zahlung eines Entgelts erfolgt ist, die Rechnung des Lieferers beizufügen. Die Unterlassung der Beifügung der Rechnung hat die im § 1c letzter Absatz vorgesehene Folge. [710]
Zweifel der Zollabfertigungsstellen an der Zulänglichkeit der Wertanmeldungen werden unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1f Abs. 1 bis 3 entschieden.
Erklärt das Prüfungsamt eine Wertanmeldung für unzulänglich, so steht der Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht nach § 1g Abs. 1 und 3 zu. Übt die Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht nicht aus, so ist für den Zollzuschlag der von dem Prüfungsamte geschätzte Wert maßgebend.
Für die im Reiseverkehr eingebrachten Zigarren beträgt der Zollzuschlag 1.000 Mark für einen Doppelzentner. Was als Einbringung im Reiseverkehre zu gelten hat, bestimmt der Bundesrat.

§ 1i. Strafvorschriften.[Bearbeiten]

Wer zum Zwecke der Zollhinterziehung Rechnungen oder Wertanmeldungen unrichtig ausstellt oder unrichtige Abschriften von Rechnungen oder Wertanmeldungen fertigt, wird, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark bestraft. Die gleichen Strafen treffen den, der zum Zwecke der Zollhinterziehung von den vorstehend bezeichneten unrichtigen Schriftstücken Gebrauch macht.
Erfolgt eine Verurteilung nach Abs. 1, so kann dem Verurteilten nach Rechtskraft der Entscheidung von der obersten Landesfinanzbehörde auf die Dauer von höchstens fünf Jahren untersagt werden, eins der im § 1d Abs. 1 bezeichneten Gewerbe selbst zu betreiben oder durch andere betreiben zu lassen oder in einem solchen tätig zu sein.
2. Der § 2 Abs. 1 und 2 wird folgendermaßen geändert:
Der innerhalb des Zollgebiets erzeugte Tabak unterliegt der Besteuerung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Die Steuer wird vom Gewichte des Tabaks in gegorenem (fermentiertem) oder getrocknetem, verarbeitungsreifem Zustand erhoben und beträgt für einen Doppelzentner
Tabakblätter 57 Mark,
Tabakblätter, welche zur Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendet werden, auf die das Zigarettensteuergesetz vom 3. Juni 1906 Anwendung findet, und Grumpen 45 Mark.
3. An die Stelle des ersten Satzes des § 16 Abs. 3 tritt folgende Vorschrift:
Die Versteuerung unterbleibt, soweit die Vernichtung des Tabaks oder seine Unbrauchbarmachung zu menschlichem Genusse vor oder bei der Verwiegung beantragt und unter amtlicher Aufsicht vollzogen wird. [711]
4. Hinter § 16 ist neu einzuschalten:

§ 16a.[Bearbeiten]

Für Tabak, der vor der amtlichen Verwiegung durch besondere Unglücksfälle, wie Hagelschlag, eine erhebliche Wertverminderung erfahren hat, kann auf Antrag ein dem Grade der Wertverminderung entsprechender Nachlaß der Steuer bewilligt werden.
5. An die Stelle des § 23 Abs. 1 tritt folgende Vorschrift:
Für Tabakpflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 Ar Flächeninhalt tritt statt der im § 2 bestimmten Gewichtsteuer die Besteuerung nach Maßgabe des Flächenraums ein. Die Steuer beträgt für ein Quadratmeter der mit Tabak bepflanzten Fläche 5,7 Pfennig, im ganzen aber mindestens 50 Pfennig.
6. Die Vorschrift im ersten Satze des § 24 Abs. 3 wird folgendermaßen geändert:
Die festgestellten Steuerbeträge sind, sofern sie 10 Mark nicht übersteigen, bis zum 1. Oktober des Erntejahrs, andernfalls bis zum 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres einzuzahlen.
7. An die Stelle des § 30 Abs. 1 und des § 31 des Gesetzes tritt folgende Vorschrift:
Bei der Ausfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen oder bei ihrer Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatlager wird eine Abgabenvergütung nach Bestimmung des Bundesrats gewährt.

Artikel II. Übergangsvorschriften.[Bearbeiten]

1. Der Reichskanzler ist befugt anzuordnen:
a) daß von allen, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im freien Verkehre befindlichen, noch nicht verarbeiteten ausländischen Tabakblättern ein Zollzuschlag von vierzig vom Hundert des Wertes nachträglich erhoben wird;
b) daß die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes im Besitz oder Gewahrsam inländischer Händler befindlichen, bereits verzollten Zigarren ausländischen Ursprunges zum Satze von 40 Mark für tausend Stück nachverzollt werden.
2. Soweit die in Ziffer 1a gedachte Maßnahme nicht Platz greift, unterliegen alle am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes im freien Verkehre des Zollinlandes befindlichen unbearbeiteten oder bloß geschnittenen Tabakblätter, wenn sie ausländischen Ursprunges sind, einer Nachverzollung in Höhe von 27 Mark für den Doppelzentner und, wenn sie im Inland erzeugt sind, einer Nachversteuerung von 12 Mark für den Doppelzentner. Bearbeitete entrippte Tabakblätter unterliegen einer Nachverzollung von 36 Mark, einer Nachversteuerung von 16 Mark für den Doppelzentner. [712]
3. Aus besonderen Gründen kann eine Ermäßigung der Sätze der Nachverzollung und Nachversteuerung vorgesehen werden. Die Beträge der Nachverzollung und Nachversteuerung sind gegen Sicherheitsbestellung für eine Frist von fünf Monaten zu stunden.
4. Jeder, der zu dem in Ziffer 2 angegebenen Zeitpunkte bereits verzollte oder versteuerte Tabakblätter im Besitz oder Gewahrsame hat, ist verpflichtet, sie innerhalb der zu bestimmenden Frist dem zuständigen Steueramt unter Nachweis ihres Ursprunges und im Falle der Ziffer 1a unter Angabe des Ankaufspreises und Vorlage der zugehörigen Rechnungen anzumelden. Der Ankaufspreis bildet die Grundlage der Wertermittelung. Den Aufsichtsbeamten der Steuerbehörde sind zum Zwecke der Wertermittelung auf Erfordern die Geschäftsbücher und Schriftstücke vorzulegen, die auf den Einkauf und die Bezahlung von Tabakblättern Bezug haben.
Für unbearbeitete Tabakblätter ausländischen Ursprunges, die bei Inkrafttreten des Gesetzes ausweislich der Bücher im Besitze von Herstellern sind und sich im freien Verkehre befinden oder in zollfreien Niederlagen oder im Zollauslande lagern, sind für die Wertermittelung die Bestimmungen der §§ 1b, 1c und 1e nicht anzuwenden, wenn der Hersteller innerhalb der gemäß Abs. 1 bestimmten Frist ein Verzeichnis dieser Tabake dem für seine Hauptniederlassung zuständigen Steueramt einreicht und den Ankaufspreis mit der Angabe seiner Verteilung auf die einzelnen Posten eines Durchschnittskaufs unter Vorlegung seiner Geschäftsbücher sowie auf Verlangen die Beschaffenheit der Tabake durch Vorlage von Mustern oder Probeballen nachweist. Über die festgestellten Werte sind von dem Steueramte Beglaubigungen unter genauer Bezeichnung der Tabake gemäß § 1b Abs. 2 auszustellen. Die Beglaubigung tritt an die Stelle der Rechnung (§ 1b Abs. 2) und ist bei der Zollabfertigung von Tabak, dessen Wert beglaubigt ist, der Wertanmeldung beizufügen.
Die näheren Bestimmungen über die Nachverzollung und Nachversteuerung trifft der Reichskanzler.
5. Der Verkäufer von Tabakblättern, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkauft sind, aber erst nach diesem Zeitpunkte geliefert werden, ist befugt, die Erstattung der nachweislich verauslagten Beträge für Nachverzollung und Nachversteuerung vom Käufer zu verlangen.
6. Händler, die bereits verzollte ausländische Zigarren am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes im Besitz oder Gewahrsame haben, sind im Falle einer Anordnung nach Ziffer 1b verpflichtet, innerhalb der zu bestimmenden Frist die Anzahl der in ihrem Besitz oder Gewahrsame befindlichen ausländischen Zigarren der zuständigen Steuerbehörde anzumelden.
7. Die im Artikel I § 1d vorgeschriebene Betriebsanmeldung ist seitens der bestehenden Betriebe spätestens zwei Wochen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu erstatten. [713]

Artikel IIa. Unterstützung geschädigter Arbeiter.[Bearbeiten]

Die mehr als ein Jahr im Tabakgewerbe beschäftigt gewesenen Hausgewerbetreibenden und Arbeiter, welche nachgewiesenermaßen infolge dieses Gesetzes innerhalb des ersten Jahres nach dessen Inkrafttreten entweder vorübergehend oder für längere Zeit arbeitslos werden, ohne anderweit entsprechende Beschäftigung zu finden, oder wegen notwendig gewordenen Berufswechsels oder wegen Einschränkung des Betriebs geschädigt werden, erhalten Unterstützungen bis zu einem Zeitraume von zwei Jahren. Zu diesem Zwecke werden den Einzelstaaten die erforderlichen Mittel bis zum Gesamtbetrage von vier Millionen Mark, dem festgestellten Bedürfnis entsprechend, überwiesen.
Die näheren Vorschriften über Umfang und Bedingungen der Zuwendungen erläßt der Bundesrat, jedoch mit der Maßgabe, daß die Unterstützung im Falle eingetretener Arbeitslosigkeit nicht weniger betragen darf als drei Viertel des entgangenen Arbeitsverdienstes.

Artikel III.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler wird ermächtigt, das im Artikel I bezeichnete Gesetz in der aus den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes sich ergebenden Fassung mit fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen als „Tabaksteuergesetz“ mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Soweit in anderen Gesetzen auf die Vorschriften des Tabaksteuergesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften der vom Reichskanzler bekanntgemachten Fassung an die Stelle.

Artikel IIIa.[Bearbeiten]

Das Zigarettensteuergesetz vom 3. Juni 1906 wird wie folgt geändert:
Der § 1 Abs. 1 wird aufgehoben.
Im § 2 Abs. 1 ist in der Klammer das Wort „und“ zu streichen und hinter dem Worte „Blättchen“ zu setzen „usw.“; ferner Abs. 1 Ziffer 1 und 3 wie folgt zu fassen:
1. für Zigaretten im Kleinverkaufspreise:
a) bis zu 1½ Pfennig das Stück 2,00 Mark für 1.000 Stück,
b) von über 1½ bis 2½ Pfennig das Stück 3,00 Mark für 1.000 Stück,
c) von über 2½ bis 3½ Pfennig das Stück 4,50 Mark für 1.000 Stück,
d) von über 3½ bis 5 Pfennig das Stück 6,50 Mark für 1.000 Stück,
e) von über 5 bis 7 Pfennig das Stück 9,50 Mark für 1.000 Stück,
f) von über 7 Pfennig das Stück 15,00 Mark für 1.000 Stück; [714]
3. Für Zigarettenpapier, mit Ausnahme des zur gewerblichen Verarbeitung bestimmten, 1 Mark für 1.000 Zigarettenhüllen.
Im § 2 Abs. 1 Ziffer 2a ist statt „über 3 bis 5 Mark“ zu setzen: „über 3,50 bis 5 Mark“.

Artikel IV.[Bearbeiten]

Dieses Gesetz tritt bezüglich der Änderung des Zigarettensteuergesetzes (Artikel IIIa) am 1. September 1909, im übrigen am 15. August 1909 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Juli 1909.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Bethmann Hollweg.