Zum Inhalt springen

Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 17, Seite 237 - 239
Fassung vom: 22. Mai 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Mai 1895
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[237]

(Nr. 2231.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. Vom 22. Mai 1895.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.

[Bearbeiten]
Aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds werden in Grenzen der Zinsen des für die Sicherstellung seiner gesetzlichen Verwendungszwecke entbehrlichen Aktivbestandes vom 1. April 1895 ab Beträge zur Verfügung gestellt
1. behufs gnadenweiser Bewilligung von Pensionszuschüssen für diejenigen Offiziere, Militärärzte, Beamten und Mannschaften des deutschen Heeres und der Kaiserlichen Marine, welche in Folge einer im Kriege von 1870/71 erlittenen Verwundung oder sonstigen Dienstbeschädigung verhindert waren, an den weiteren Unternehmungen des Feldzuges theilzunehmen und dadurch ein zweites bei der Pensionirung zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit zuzurechnendes Kriegsjahr zu erdienen;
2. behufs theilweiser Uebernahme der aus dem Dispositionsfonds des Kaisers zu Gnadenbewilligungen aller Art (Kapitel 68 Titel 1 der fortdauernden Ausgaben des Reichshaushalts-Etats) bisher bewilligten und fernerhin zu bewilligenden Unterstützungen an nicht anerkannte Invalide des Krieges von 1870/71;
3. behufs Gewährung von Beihülfen an solche Personen des Unteroffizier- und Mannschaftsstandes des Heeres und der Marine, welche an dem Feldzuge von 1870/71 oder an den von deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriegen ehrenvollen Antheil genommen haben und sich wegen [238] dauernder gänzlicher Erwerbsunfähigkeit in unterstützungsbedürftiger Lage befinden.

Artikel II.

[Bearbeiten]
Für das Etatsjahr 1895/96 wird der Ausgabebedarf des Reichs-Invalidenfonds
1. zu den Pensionszuschüssen (Artikel I 1) auf Einhunderttausend Mark,
2. zu den Unterstützungen für nicht anerkannte Invalide (Artikel I 2) auf Vierhunderttausend Mark,
3. zu den Beihülfen für bedürftige ehemalige Kriegstheilnehmer (Artikel I 3) auf Eine Million und Achthunderttausend Mark festgesetzt.
Für die spätere Zeit müssen die jeweils erforderlichen Bedarfssummen auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden.

Artikel III.

[Bearbeiten]
Die Beihülfen (Artikel I 3) werden nach folgenden Bestimmungen bewilligt:

§. 1.

[Bearbeiten]
Die Beihülfen betragen jährlich einhundertundzwanzig Mark und werden monatlich im Voraus gezahlt.
Dieselben unterliegen nicht der Beschlagnahme.

§. 2.

[Bearbeiten]
Ausgeschlossen sind
a) Personen, welche aus Reichsmitteln gesetzliche Invalidenpensionen oder entsprechende sonstige Zuwendungen beziehen;
b) Personen, welche nach ihrer Lebensführung der beabsichtigten Fürsorge als unwürdig anzusehen sind;
c) Personen, welche sich nicht im Besitze des deutschen Indigenats befinden.

§. 3.

[Bearbeiten]
Bei gleicher Anwartschaft entscheiden für den Vorzug in nachstehender Reihenfolge in der Regel:
a) Auszeichnung vor dem Feinde,
b) die frühere Feldzugsperiode, an welcher der Bewerber theilgenommen hat,
c) das höhere Lebensalter.

§. 4.

[Bearbeiten]
Die Zahlung der Beihülfen ist einzustellen, sobald eine der Voraussetzungen weggefallen ist, unter denen die Bewilligung stattgefunden hat (Artikel I 3, III §. 2). [239]

§. 5.

[Bearbeiten]
Der jährlich festgesetzte Ausgabebedarf wird nach dem im Artikel VI des Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289) angegebenen Maßstabe der militärischen Leistungen beziehungsweise nach dem im Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 185) bezeichneten Matrikularfuße den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten zur gesetzmäßigen Verwendung überwiesen.
Für Elsaß-Lothringen wird ein unter Berücksichtigung des thatsächlichen Bedarfs veranschlagter Betrag vorweg ausgesondert. Elsaß-lothringische Landesangehörige, welche im französischen Heere den Feldzug von 1870/71 mitgemacht haben und in der Folge Deutsche geworden sind, dürfen bei Bemessung des Bedarfs gleichfalls in Betracht gezogen werden.
Die künftig nöthigen Aenderungen des Vertheilungsmaßstabes werden durch den Reichshaushalts-Etat getroffen.

Artikel IV.

[Bearbeiten]
Die Bewilligung der Pensionszuschüsse und Beihülfen (Artikel I 1 und 3) erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges im Verwaltungswege.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Prökelwitz, den 22. Mai 1895.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.