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Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 28, Seite 251 - 252
Fassung vom: 28. Juni 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Juli 1904
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Anmerkungen:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3055.) Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch. Vom 28. Juni 1904.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Das Gesetz, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird geändert, wie folgt:
I. Der § 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. einzelne eingetragene Genossenschaften und einzelne eingeschriebene Hilfskassen, welche im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz haben, sowie einzelne juristische Personen,“.
II. Der erste Absatz des § 7 erhält folgenden Zusatz:
„Als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, die nicht im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz hat, gilt, wer seine Vertretungsbefugnis nach den vom Bundesrate beschlossenen Ausführungsbestimmungen nachgewiesen hat. “
III. An die Stelle des § 20 tritt folgende Vorschrift:

§ 20.

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„An Gebühren werden erhoben:
1. für Eintragungen und Löschungen, jede Einschrift in das Reichsschuldbuch besonders gerechnet, 25 Pfennig von je angefangenen 1.000 Mark des Betrags, über den verfügt wird, zusammen mindestens 1 Mark;
2. für die Ausreichung von Reichsschuldverschreibungen für je angefangene 1.000 Mark Kapitalbetrag 50 Pfennig, zusammen mindestens 1 Mark.
Gebühren werden nicht erhoben:
1. für die Eintragungen bei der Umwandlung von Reichsschuldverschreibungen in Buchschulden des Reichs; [252]
2. für Eintragung und Löschung von Vermerken über Bevollmächtigungen sowie über Änderungen in der Person oder der Wohnung des eingetragenen Berechtigten (§ 10 Abs. 3);
3. für Eintragung und Löschung von Vermerken, nach welchen ein Vormund, Pfleger oder Beistand über eine Forderung, die zu dem seiner Verwaltung unterstellten Vermögen gehört, nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann (§§ 1815, 1816, 1915 und 1693 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nötig, im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Auch kann die Vorausbezahlung der Gebühren gefordert werden.
An Gebühren für die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Anträge (§ 10 Abs. 2) sind zu erheben:
bei Beträgen bis 2.000 Mark 1 Mark 50 Pfennig,
bei Beträgen über 2.000 Mark 3 Mark,
soweit nicht nach landesrechtlichen Vorschriften eine geringere Gebühr zur Hebung kommt.“
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. Y. Hohenzollern, den 28. Juni 1904.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.