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Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern. Vom 13. April 1898

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 14, Seite 163–164
Fassung vom: 13. April 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. April 1898
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(Nr. 2462.) Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern. Vom 13. April 1898.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, dem Unternehmer der auf Grund der Gesetze vom 6. April 1885, 27. Juni 1887 und 20. März 1893 (Reichs-Gesetzbl. 1885 S. 85, 1887 S. 275, 1893 S. 95) eingerichteten Postdampfschiffsverbindungen mit Ostasien und Australien für eine Erweiterung des ostasiatischen Postdampferdienstes durch Einrichtung einer vierzehntägigen Verbindung mit China eine Erhöhung der bisher vertragsmäßig aus Reichsmitteln zu zahlenden Beihülfe um jährlich eine Million fünfhunderttausend Mark zu bewilligen und gleichzeitig die Unterhaltung des erweiterten Gesammtunternehmens unter Gewährung der so erhöhten Beihülfe auf eine Dauer bis zu fünfzehn Jahren zu übertragen.

§. 2.

Die Fahrgeschwindigkeit auf der chinesisch-japanischen Linie muß im Durchschnitte mindestens betragen:
a) zwischen demjenigen europäischen Anlaufhafen, in welchem die Aufnahme oder Ablieferung der Post erfolgt, einerseits und dem jeweiligen ostasiatischen Endhafen der Hauptlinie andererseits für ältere Schiffe 13 Knoten, für neuzuerbauende Schiffe 14 Knoten;
b) auf der Zweiglinie 12,6 Knoten.
Die Fahrgeschwindigkeit auf der australischen Linie muß im Durchschnitte mindestens betragen:
zwischen demjenigen europäischen Anlaufhafen, in welchem die Aufnahme oder Ablieferung der Post erfolgt, einerseits und dem jeweiligen australischen Posthafen der Linie andererseits 12,2 Knoten, für neuzuerbauende Schiffe 13,5 Knoten. [164]

§. 3.

Der Unternehmer ist zu verpflichten, auf Verlangen des Reichskanzlers innerhalb der Vertragsdauer auf der chinesisch-japanischen und der australischen Hauptlinie für neuzuerbauende Schiffe eine Erhöhung der vertragsmäßigen Fahrgeschwindigkeit eintreten zu lassen, soweit auf einer ausländischen Konkurrenzpostlinie eine Steigerung der vertragsmäßigen Fahrgeschwindigkeit erfolgt.
Diese Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit hat ohne besondere Gegenleistung des Reichs zu erfolgen, soweit der Unternehmer der ausländischen Postlinie die für seine Dampfer vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit ohne Erhöhung der vertragsmäßigen Gegenleistung steigert.

§. 4.

Der Unternehmer ist zu verpflichten, die Dampfer für die ostasiatische Linie abwechselnd von Bremen beziehungsweise Hamburg ausgehen zu lassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. H., den 13. April 1898.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.