Grabbes Lotteriegewinn

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Textdaten
Autor: Walther Kabel
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Titel: Grabbes Lotteriegewinn
Untertitel:
aus: Das Buch für Alle, Illustrierte Familienzeitung, Jahrgang 1912, Heft 27, S. 605
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Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1912
Verlag: Union Deutsche Verlagsgesellschaft
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Erscheinungsort: Stuttgart
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Quelle: Commons
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Editionsrichtlinien:


[605] Grabbes Lotteriegewinn. – Dem Dichter Dietrich Grabbe wurde, als er im Jahre 1823 in Berlin studierte, von einem Hamburger Lotteriekollekteur unverlangt ein Los zugesandt, dem folgendes Begleitschreiben beilag: „Das beifolgende Los Nr. 2223 ist eine Glücksnummer, die bisher stets herausgekommen ist und unbedingt auch bei der bevorstehenden Ziehung einen Treffer machen wird. Wir ersuchen Sie, da die Ziehung binnen vierzehn Tagen ihren Anfang nimmt, uns umgehend den Betrag zu übermitteln oder, im Falle Sie Ihr Glück von der Hand weisen, das Los zurücksenden zu wollen.“

Grabbe schrieb dem Kollekteur umgehend folgende Antwort: „Ihr Los, auf welches unbedingt ein sicherer Gewinn in Aussicht gestellt wird, behalte ich. Zur Ersparung von Porto für Geldsendungen ersuche ich Sie, die Summe, die das Los kostet, von dem sicheren Gewinn abzuziehen und den Überschuß gefälligst auf hier anweisen zu wollen. Sollte das Los jedoch durchfallen, so betrachten Sie den Verlust als Strafe für Ihren Aberglauben.“

Damit ist diese wahre Geschichte aber noch nicht zu Ende. Das Beste kommt noch. Denn das Los gewann wirklich. Daraufhin teilte der Kollekteur dem jungen Dichter mit, er bitte um sofortige Rückgabe des Loses, das er, da der Betrag nicht bezahlt worden sei, für seine eigene Rechnung weitergespielt habe. Grabbe nahm sich nun einen tüchtigen Anwalt, und es begann ein langes Prozessieren, das volle zwei Jahre dauerte.

Schließlich wurde dem Dichter der Gewinn endgültig zugesprochen. Das Gericht entschied, der Kollekteur hätte, falls er die Bedingung Grabbes, Abziehen des Lospreises vom eventuellen Gewinn, nicht annehmen wollte, dem Dichter dies sofort mitteilen müssen. Das sei nicht geschehen, und Grabbe daher rechtmäßiger Besitzer des Gewinnloses.

W. K.