Kaiser Ferdinand I.: Lehensbrief über die Blutgerichtsbarkeit, 1559

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Textdaten
Autor: Ferdinand I.
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Titel: Käysers Ferdinandi I. Lehen-Brieff [...] über das Blut zur richten / auch Stock und Galgen / [...] / de Anno 1559.
Untertitel:
aus: Das Teutsche Reichs-Archiv, Bd. 13, S. 826f.
Herausgeber: Johann Christian Lünig
Auflage:
Entstehungsdatum: 1559
Erscheinungsdatum: 1713
Verlag: Friedrich Lanckischens Erben
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Erscheinungsort: Leipzig
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Scan der Uni Augsburg
Kurzbeschreibung: Lehensbrief über die Blutgerichtsbarkeit für Schwäbisch Gmünd, ausgestellt in Augsburg am 9. Juni 1559
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Käysers Ferdinandi I. Lehen-Brieff vor die Stadt Schwäbischen Gemünd / über das Blut zu richten / auch Stock und Galgen / sowohl in ihren Flecken und Dörffern / welche deroselben allein zugehörig / als auch in den vermischten Dörffern aufzurichten / de Anno 1559.

Wir Ferdinand von GOttes Gnaden / erwelter Römischer Kayser / zue allen Zeiten Mehrer des Reichs / in Germanien / zu Vngarn / Beheim / Dalmatien / Croatien und Sclavonien etc. König / Infannt in Hispanien / Ertz-Hertzog zue Oesterreich / Hertzog zue Burgund / vnd Steyer / Kernten / Crain und Württenberg / Graff zu Thyrol etc. Bekennen offentlich mit disem Brieff / und thuen kundt allermänniglich / als wür hievor auff vnderthänigst Fürbringen / vnd Anlangen vnserer vnd des Reichs lieben Getrewen / N. Burgermeister vnd Rathe der Statt Schwäbis. Gemündt / welcher massen weyland Kayser Carl der Fünffte / unser lieber Bruder vnd Herr / ihnen vnd gemainer Statt / in Ansehung ihrer beständigen Trew vnd Gehorsamb / darin sie gegen ihrer Liebe und Kayserlicher Majestät / vnd dem heyligen Reich jederzeit verharret / in ihren Fleckhen / Dörffern vnd Güettern / so ihnen allein vnd sonsten niemandts andern mit aller Oberkeit vnd Gerechtigkeit zuegethan / ain Jurisdiction, hoche und nidere Gericht / auch Stockh vnd Galgen / an einem oder mehr Orthen / ihnen darzu gefällig / auff zu richten vnd zue gebrauchen / gnädiglich gegönt vnd erlaubt hätte / in Namen Hochgedachter Kayserlichen Mayestät / ihnen und gemainer Statt / noch daryber auff etlichen anderen vermischten Güeteren / so sie bey oder vnder anderen Herrschafften haben / vnd von vnverdenckhlichen Jahren die Oberkaith rüehiglich hergebracht / auch so jemands auf denselben Güetern Malefiz-Sachen begangen / sie solche ybelthätige Persohnen fänglich annemmen / in die Stadt Gemünd führen / vnd gegen ihnen mit gebührender Straff verfahren lassen.

Nemblich in den Dörffern / Fleckhen vnd Weyleren / Thönwangen / Lautern / Mökhlingen / Ikhingen / Muethlangen / Düerlangen vnd Spraitbach / mit sambt den Weylern vnd Höffen daselbst hin gegen Spreitbach in das Gericht gehörig [1]/ gleichfalß ein Jurisdiction, hoch und nider Gericht / auch Stockh vnd Galgen aufzurichten vnd zue gebrauchen, mit Gnaden zugelassen vnd bewilligt / vnd solches alles zue Lehen gnädiglich verliehen / Innhalt vnd Vermög vnsers ihnen derhalben aufgerichten vnd zuegestellten Gnaden- vnd Lehen-Brieffs. Vnd vns aber jetzo gedachte Burgermaister vnd Rathe wiederumb vnderthänigst angesuecht vnd gebetten / daß wür / als erwehlter vnd regierender Kayser / ihren geordneten Lehen-Tragern / vnseren vnd des Reichs lieben Getrewen / Hannsen Rauchbain / Burgermaister daselbst / vnd Hannsen Pletzger solch hoch Obrigkait vnd Bluet-Pann zue Lehen gnädiglich verleyen wolten;

Deß haben wür angesehen solch ihr diemietig zimblich Pit / auch die gehorsamben / getrewen und willigen Dienste / so sie mehrhoch[827] gedachtem unsern lieben Bruedern vnd Herren / vns vnd dem heiligen Reich offt guetwillig vnd vnvertroffenlich erzaigt vnd bewisen haben / vnd darumb mit wohlbedachtem Muet / guettem Rathe vnd rechter Wissen mehrbenante Burgermaister vnd Rathe der Statt Schwäbischen Gemündt vnd ihren Nachkommen / auf die bestimbten ihren vnd anderen vermischten Güetern / die Jurisdiction, Hoch- vnd Nider-Gericht / auch auf solchen ihren vermischten Güetern; dergleichen den anderen obgedachten ihren Fleckhen und Dörffern den Pann yber das Bluet zu richten / zue Lehen gnädiglich verliehen / verleyhen ihnen solches alles auch / als erwelter vnd regirender Römischer Kayser hiemit wissentlich in Crafft diß Brieffs / was wür ihnen daran von Rechts vnd Billigkait wegen zu verleyhen haben / sollen und mögen / also / daß nun hinfüro die genanten Burgermaister vnd Rathe der Statt Schwäbischen Gemündte vnd ihre Nachkommen / auf ihren Dörffern vnd Fleckhen / so ihnen allein vnd sonst niemands mit aller Oberkaith vnd Gerechtigkait zuegehörig / auch auf obgemelten ihren vermischten Güetern die Jurisdiction, Hoch- vnd Nider-Gericht / vnd den Pann yber das Blueth zue richten / daselbst von vns vnd dem heyligen Reiche in Lehens-Weise innhaben vnd gebrauchen / vnd solch Gericht mit zehen oder zwölff erbarn frommen Mannen / in ihrer oder anderer Oberkaith gesessen / besetzen / vnd ihren Vnder-Richtern oder Ambtleuthen ferner zue richten befehlen / die alsdann nach ybelthätigen vnd verlaimbten Leuten / so sie in gedachten Dörffern / Fleckhen vnd Güetern / vnd derselben Gezirck vnd Gebiethen betretten vnd begriffen / fänglich annemmen / vnd auf genugsame Indicia und Anzaig painlich fragen / auch ihre selbst Bekandtnus oder offenbahre Mißhandlung / vermög des heyligen Reichs Rechten vnd Ordnung / vnd sonderlich dero zu Regenspurg aufgerichter Kayserlichen peinlichen Gerichts-Ordnung / nach eines jeden Verwärthung / offentlich straffen und richten[2] / lassen sollen vnd mögen / von allermäniglichen vnverhindert /

inmassen vns dann ermelte Hannß Rauchbain vnd Hannß Pletzger / als ihre Lehen-Träger / von ihrent wegen hierauf gewohnlich Glübt vnd Ayd gethan haben / welchen die mehrgedachte Burgermaister vnd Rathe der Statt Gemünd vnd ihre Nachkommen hinfürter von ihren Ambtleuthen / den sie solchen Pann befehlen werden / gleichfalls auch nemmen sollen / mit demselbigen Pann yber das Blueth zue richten / zue handlen vnd zue volfaren / als gleiche vnpartheyische Richter / gegen dem Armen als dem Reichen / vnd dem Reichen als dem Armen / vnd derhalben weder Lieb / Laidt / Muet / Gab / Gunst / Forcht / Fründschafft / noch sonst kein ander Sach anzuesehen / sonder gerechts Gericht vnd Recht / als sich gebürth / zue führen / wie sie das gegen GOtt dem Allmächtigen am jüngsten Gericht verantwortten wöllen / doch vns vnd dem heiligen Reiche an vnser Oberkait vnd Herrligkait / auch sonst mäniglich an seinen Rechten vnd Gerechtigkeiten vnvergriffen vnd ohnschädlich / vnd auch also / daß mehrbestimbte von Schwäbischen Gemündt vnd ihre Nachkommen / solchen Pann / über das Blueth zue richten / durch ihre Lehen-Träger / als offt solches künfftiglich zue Fahl kombt / von vns vnd dem heiligen Reiche wiederumb zur Lehen empfahen vnd erkennen / vngefährlich.

Mit Uhrkundt diß Brieffs, besiglet mit vnserem Kayserlichen anhangenden Insigel.

Der geben ist vnser vnd des Reichs Statt Augspurg / den neunten Tag des Monats Junii / nach Christi vnsers lieben Herrn Geburth tausent fünff hundert vnd im neun vnd funffzigisten / unserer Reiche des Römischen im neun vnd zwantzigsten / vnd der anderen aller im drey vnd dreyßigsten Jahren.

FERDINAND

Ad Mandatum Domini electi Imperatoris proprium.

L. Kirchschlager.

Anmerkungen (Wikisoure)

  1. Die ganz der Territorialherrschaft der Reichstadt unterstehenden Orte sind: Dewangen, Lautern, Mögglingen, Iggingen, Mutlangen, Durlangen und Spraitbach.
  2. richen Vorlage