Kaiser Karl V.: Konzession über die Bezahlung der gemeinen Räte, 1553

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Textdaten
Autor: Karl V.
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Titel: Käysers Caroli V. Concession / daß die gemeinen Räthe des Raths zu Schwäbischen Gemünd zu ihre Besoldung [...] / de Anno 1553
Untertitel:
aus: Das Teutsche Reichs-Archiv, Bd. 13, S. 825–826
Herausgeber: Johann Christian Lünig
Auflage:
Entstehungsdatum: 1553
Erscheinungsdatum: 1713
Verlag:
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Erscheinungsort: Leipzig
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Scan der Uni Augsburg
Kurzbeschreibung: ausgestellt in Brüssel am 11. Juli 1553
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Käysers Caroli V. Concession, / daß die gemeinen Räthe des Raths zu Schwäbischen Gemünd zu ihrer Besoldung von gemeiner Stadt Gut 300. fl.[1] nehmen / und unter sich / nach Proportion der Aemter / austheilen mögen / de Anno 1553

Wür Carl der Fünfft von GOttes Gnaden / Römischer Keyser etc. Bekennen für uns und unsere Nachkommen am Reich offentlich mit disem Brieff / und wollen / als wür kurtz verschiner Jahren aus beweglichen stattlichen Ursachen / und sonderlich umb mehrer Beförderung gemaines Nutzes unser und des heyligen Reichs Statt Schwäbischen Gemündt / damit dieselb bey uns und dem heyligen Reiche in beständigen guettem Wesen erhalten werden möchte / der Regierung und Verwaltung halben / durch unsere insonderheit darzue verordnete Commissarien Ordnung gegeben / und under andern fürsehen und gesetzt / daß die Persohnen / so zue den hohen Aembtern einmahl geordnet / derselben / ohne ehehafften Ursachen / ihres Leibs Unvermöglichheit / oder im Fall des freyen Zugs / so ihnen gleich anderen von der freyen Burgerschafft / ungeschwächt und unbenommen seyn / ihrer Aembter nit erlassen werden sollen / und aber jetzund gnädiglich betrachtet / daß dieselbigen Persohnen durch solche Ordnung entweder zue beschwehrlicher Müeh und Arbeith / ihr Lebenlang verbunden seyn / oder aber sich ihres geliebten Vatterlands begeben und verzeihen müessen / welches ihnen dann zue nit geringer und anderen künfftiglich zue noch mehrer Beschwehrung gerathen möchte / also daß villeicht / wie zue besorgen / wenig zue finden / die sich mit solchen Beschwerden / zue berührten Aembtern gebrauchen lassen werden;

Zue dem / daß auch die wenig Persohnen / so zu solchen Aembteren verordnet / von wegen der vilfaltigen Geschefft / die sye zu verwalthen haben / ihrer aigen Sachen und Geschäfften nit auswarthen / sonder dieselbe verlassen / und disen gemeiner Statt Sachen gleichwohl ohne einiche Belohnung außwartten müessen.

Damit dann angeregte unsere Ordnung umb so vihl desto mehr in beständigem Wesen bleibe und erhalten werde / und sich menniglich desto weniger zue beschwehren / sonder vihlmehr Ursach haben mögen / sich mit mehrer Guettwilligkeit in gemeiner StattSachen und Geschäfften gebrauchen zue lassen.

So haben wür aus oberzehlten Uhrsachen / und zu Betrachtung / daß billich ein jeder seiner Müeh und Arbeit Belohnung gewarthen möge / mit wohlbedachtem Mueth / guethem Rath / rechter Wissen / und aus aigener Bewegnus / gnädiglich bewilliget / gesetzet und geordnet; bewilligen / setzen und ordnen auch hiemit von Röm. Kayserlicher Macht / wissentlich in Krafft diß Brieffs / also / daß zue Unterhaltung angeregts unsers geordneten Regiments in gemelter Statt Gemündt / und so lang dasselb in seinem Wesen bleibt / von dato an jährlich / und eines jeden Jahrs dreyhundert Gulden Rheinisch in Goldt / von dem Einkommen gemeiner Statt durch ietzig und künfftig dehainer Räth / innen behalten / und durch dieselben / nach Gelegenheit eines jeden Müeh und ihren Guettbedunckhen unter dieselben ausgethailt werden sollen.

Und empfehlen darauff gedachten gehaimen Räthen / ietzigen und künfftigen / hiemit ernstlich / geben ihnen auch vollkommen Gewalth / und wöllen / daß sie solche obbestimbte dreyhundert [826] Gulden Rheinisch in Goldt jährlichen von den Einkommen gemainer Statt innen behalten / und unter obbestimbte Aembter / nach eines jeden Gelegenhait / Müeh und Arbaith / und wie sie jedesmahls der Billichkait nach für guett ansehen würdt / außthailen / und jedem Ampt-Trager seinen gebührenden Thail davon zustellen und verrichten / die sich auch an dem / so ihnen also zuegestellt würdet / ohne einiche Einrede benüegen lassen / und was die gemelthen gehaimen Räthe also handlen und thuen / darumb sollen sie jemandts andern ferner Rechenschafft oder Antworth zu geben nit schuldig sein / noch derhalben jemandts angefochten werden.

Wür gebiethen auch ferner Burgermaistern / Räthen / Bürgern und Gemeinden berüehrter Statt Gemünden / auch allen anderen unseren und des Reichs Unterthanen / Zuegehörigen und Verwandten / in was Würden / Standts oder Wesens die seyen / daß sye gedachte gehaimen Räthe / und andere Raths-Verwandte / an diser / unser Ordnung und Satzung / auch Einnehmung / Austheilung / Empfahung und Niessung berührter Summa Gelts / nit hindern noch irren / sonder sye des alles geruehiglich gebrauchen / geniessen / und gänzlich dabey bleiben lassen / und hierwider nit thuen / noch des jemandt andern zu thuen gestatten / in kein Weiß / als lieb einen jeden seye / unser und des Reichs schwere Ungnad und Straff zue vermeiden / das meinen wür ernstlich.

Mit Uhrkundt dits Brieffs / besiegelt mit unserem Keyserlichen anhangendten Insigel. Geben in unser Statt Brüssel in Brabant am ailfften Tag des Monaths July / nach Christi unsers HErrn Geburth fünffzehenhundert und im drey und fünffzigsten / und unserer Reiche im acht und dreyßigsten Jahre.

CAROLVS.
Vt.[2] Berzenot.[3]
Vt. Seld.
Ad Mandatum Caesareae & Catholicae Majestatis proprium.

Haller.          


Anmerkungen (Wikisource)

  1. Gulden
  2. Vidit (gesehen)
  3. Verlesen für Berrenot, gemeint ist Anton Perrenot de Granvella.

Siehe auch