Diskussion:Kaiser Karl V.: Konzession über die Bezahlung der gemeinen Räte, 1553

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Seite 825, rechte Spalte, 4. Zeile über dem letzten Absatz der Vorlage: hier wurde behainer Räth transkribiert. Der erste Buchstabe ist m.E. ein d – das wäre dann dehainer oder dehamer. Ich tippe aber auf einen Druckfehler und würde sagen, das soll gehaimer Räth heißen. Bis auf diese Unklarheit wäre ich mit der 1. K. durch. -- Paulis 20:42, 28. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

Es ist dehainer zu lesen, was keiner bedeutet, aber plausibel ist, dass geheimer gemeint ist. Ob Druckfehler oder Versehen der Urkunde, müsste geprüft werden, bevor Anmerkung erfolgt. Bitte das Haller ganz unten etwas mehr nach links rücken, dann schützen, danke für die Korrektur --FrobenChristoph 22:05, 28. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]