Kaiserliche Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika

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Gesetzestext
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Titel: Kaiserliche Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 38, Seite 727 - 750
Fassung vom: 8. August 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. August 1905
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(Nr. 3165.) Kaiserliche Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika. Vom 8. August 1905.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund der §§ 1, 3, 6 Nr. 1 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) im Namen des Reichs, was folgt:

I. Allgemeine Vorschriften.[Bearbeiten]

§ 1. Von dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossene Mineralien.[Bearbeiten]

Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind von dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen. Sie dürfen nur nach den Vorschriften dieser Verordnung aufgesucht und gewonnen werden.
I. Edelmineralien.[Bearbeiten]
1. Edelmetalle (Gold, Silber und Platin), gediegen und als Erze,
2. Edelsteine.
II. Gemeine Mineralien.[Bearbeiten]
1. Alle vorstehend nicht genannten Metalle, gediegen und als Erze,
2. Glimmer und Halbedelsteine,
3. Kohlen, Salze und nutzbare Erden, und zwar:
a) Steinkohlen, Braunkohlen und Graphit,
b) Bitumen in festem, flüssigem und gasförmigem Zustand, insbesondere Erdöl und Asphalt,
c) Steinsalz nebst den auf derselben Lagerstätte brechenden Salzen und die Solquellen,
d) Erden, die wegen ihres Gehalts an Schwefel oder zur Darstellung von Alaun, Vitriol und Salpeter verwendbar sind.
Die Entnahme von Kochsalz aus den sogenannten Salzpfannen ist dieser Verordnung nicht unterworfen.

§ 2. Bergbaubetrieb des Fiskus. Zulassung Eingeborener zum Bergbau.[Bearbeiten]

Die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien für Rechnung des Reichs oder des Landesfiskus unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung.
Eingeborene und andere Farbige können das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien nur erwerben, soweit sie vom Reichskanzler oder mit seiner Zustimmung vom Gouverneur dazu ermächtigt sind. Verträge, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sind rechtsunwirksam. [728]

§ 3. Bestellung von Vertretern im Schutzgebiete.[Bearbeiten]

Für alle das Schürfen (§ 10) und den Bergbau (§ 36) betreffenden gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten müssen Personen, die nicht im Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, sowie Gesellschaften, die dort keine Niederlassung im Sinne der §§ 17, 21 der Zivilprozeßordnung haben, einen sich daselbst dauernd aufhaltenden Vertreter gerichtlich oder notariell bestellen und der Bergbehörde bezeichnen. Der Gouverneur ist befugt, den Wohnsitz oder Aufenthalt oder die Niederlassung in solchen Teilen des Schutzgebiets, welche von dem Sitze der Bergbehörde besonders schwer erreichbar sind, dem Wohnsitz oder Aufenthalt oder der Niederlassung außerhalb des Schutzgebiets für gleich zu erklären.
Bis die im Abs. 1 bezeichnete Verpflichtung erfüllt wird, ist der Gouverneur befugt, auf Kosten des Verpflichteten einen Vertreter zu bestellen.
Eingeborene und andere Farbige dürfen als Vertreter nur mit Zustimmung der Bergbehörde bestellt werden.

§ 4. Beschwerde gegen die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden.[Bearbeiten]

Gegen die in Ausführung dieser Verordnung ergehenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden findet die Beschwerde statt, soweit sie nicht für ausgeschlossen erklärt ist.
Auf das Beschwerdeverfahren finden, soweit in dieser Verordnung nicht ein anderes vorgeschrieben ist, die auf die Beschwerde gegen Polizeiverfügungen bezüglichen Vorschriften der §§ 16 bis 21 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Frist für die Beschwerde, abgesehen von den in der gegenwärtigen Verordnung vorgesehenen Ausnahmefällen, drei Monate, für die weitere Beschwerde vier Wochen beträgt.

§ 5. Rechtsweg gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden.[Bearbeiten]

Gegen die in Ausführung dieser Verordnung ergehenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über Ansprüche privatrechtlicher Natur ist neben der Beschwerde (§ 4) der Rechtsweg insoweit zulässig, als er nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Soweit hiernach der Rechtsweg zulässig ist, findet aus den bezeichneten Entscheidungen auf Antrag des danach Berechtigten und auf dessen Gefahr eine vorläufige Zwangsvollstreckung durch das nach § 764 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zuständige Gericht statt. Die Vollstreckung hängt davon ab, daß der Berechtigte die Stellung einer angemessenen Sicherheit für den Ersatz des dem anderen Teile aus der Vollstreckung erwachsenden Schadens nachweist.
Der Antragsteller ist auch ohne Verschulden und über den Betrag der geleisteten Sicherheit hinaus zum Schadensersatze verpflichtet.
Die Haftung der Sicherheit erlischt mit dem Ablaufe von zwei Jahren nach ihrer Bestellung, es sei denn, daß bis dahin der Rechtsweg beschritten ist. [729]
Abgesehen von den vorstehenden Fällen sind die in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungen und sonstigen Anordnungen der Verwaltungsbehörden vollstreckbar nach Maßgabe der allgemeinen, für die Vollstreckung von Anordnungen der Verwaltungsbehörden im Südwestafrikanischen Schutzgebiete geltenden Vorschriften.

§ 6. Zuständigkeit der Gerichte.[Bearbeiten]

Wo auf Grund dieser Verordnung ein gerichtliches Verfahren stattfindet, ist das Bezirksgericht, in dessen Bezirke das Schürffeld oder Bergbaufeld liegt, ausschließlich zuständig.
Liegt das Feld in den Bezirken mehrerer Gerichte, so bestimmt der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigte Beamte, welches dieser Gerichte ausschließlich zuständig ist.

§ 7. Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.[Bearbeiten]

Den Verwaltungsbehörden bleibt es überlassen, vor den in Ausführung dieser Verordnung ergehenden Entscheidungen Zeugen und Sachverständige zu hören. Auf die Zuziehung und die Vernehmung finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Zeugen und Sachverständige entsprechende Anwendung.

§ 8. Rechtshilfe.[Bearbeiten]

Auf das Verfahren der Verwaltungsbehörden finden die auf die Rechtshilfe bezüglichen Vorschriften des § 30 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 entsprechende Anwendung.

§ 9. Bekanntmachungen[Bearbeiten]

Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Verwaltungsbehörden erfolgen in der ortsüblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Amtstafel der entscheidenden Behörde. Mit der ersten Anheftung, die zu beurkunden ist, ist die Bekanntmachung als bewirkt anzusehen.
Auf die Bekanntmachungen an bestimmte Personen finden die Vorschriften des § 29 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 über Bekanntmachungen Anwendung.

II. Vom Schürfen.[Bearbeiten]

A. Im allgemeinen.[Bearbeiten]

§ 10. Allgemeine Schürffreiheit.[Bearbeiten]

Die Aufsuchung der im § 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Ablagerungen (das Schürfen) ist einem jeden gestattet. [730]

§ 11. Verbot von Schürfarbeiten an gewissen Stellen.[Bearbeiten]

Auf öffentlichen Wegen, öffentlichen Plätzen und Eisenbahnen sowie auf Begräbnisstätten darf nicht geschürft werden.
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, soweit nach der Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Die Bergbehörde entscheidet auch, in welcher Entfernung von Quellen oder sonstigen Wasserstellen das Schürfen unstatthaft ist.
Unter Gebäuden und in einer Entfernung von ihnen bis zu fünfzig Meter sowie in Gärten und eingefriedigten Hofräumen darf nicht geschürft werden, es sei denn, daß die zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten und der Eigentümer ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt haben.

§ 12. Schürfarbeiten auf fremdem Grund und Boden.[Bearbeiten]

Der Schürfer kann die Überlassung der Benutzung des zur Anlage von Baulichkeiten, Wegen, Halden-, Ablage- und Niederlageplätzen und zu Weidezwecken erforderlichen fremden Grund und Bodens sowie des darauf befindlichen Wassers und Holzes insoweit verlangen, als die Überlassung für die Schürfarbeiten notwendig ist, Weide, Wasser und Holz jedoch nur, soweit die Überlassung ohne wesentliche Schädigung des Wirtschaftsbetriebs geschehen kann. Wegen Überlassung dieser Benutzung hat sich der Schürfer in Ansehung eines bewirtschafteten Grundstücks mit dem Nutzungsberechtigten oder dessen Vertreter zum Zwecke einer Vereinbarung in Verbindung zu setzen.
Die Benutzung des mit Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden bebauten Grund und Bodens und der damit in Verbindung stehenden Gartenanlagen und eingefriedigten Hofräume kann der Schürfer nicht verlangen.

§ 13. Entschädigung für entzogene oder verminderte Nutzung.[Bearbeiten]

Der Schürfer ist verpflichtet, den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten für die entzogene oder verminderte Nutzung monatlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung zurückzugeben.

§ 14. Ersatz für Wertverminderung.[Bearbeiten]

Tritt durch die Benutzung eine Wertverminderung des Grundstücks oder einer darauf ruhenden Dienstbarkeit ein, so muß der Schürfer bei der Rückgabe des Grundstücks den Minderwert ersetzen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Grundeigentümer wie auch der Dienstbarkeitsberechtigte schon bei der Überlassung zur Benutzung die Bestellung einer angemessenen Sicherheit verlangen.

§ 15. Verpflichtung des Schürfers zum Grunderwerbe.[Bearbeiten]

Wenn feststeht, daß die Benutzung länger als drei Jahre dauern wird, oder wenn die Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kann [731] der Grundeigentümer verlangen, daß der Schürfer das Eigentum des Grundstücks und seines Zubehörs erwerbe.

§ 16.[Bearbeiten]

Bezieht sich die Benutzung nur auf einen Teil eines Grundstücks, so kann in den Fällen des § 15 nur die Erwerbung dieses Teiles verlangt werden, es sei denn, daß der übrig bleibende Teil nicht mehr zweckmäßig würde benutzt werden können.

§ 17. Vorkaufsrecht des Grundeigentümers.[Bearbeiten]

Hinsichtlich aller zu Schürfzwecken veräußerten Teile von Grundstücken steht, wenn in der Folge das Grundstück zu bergbaulichen Zwecken entbehrlich wird, demjenigen ein Vorkaufsrecht zu, der zu dieser Zeit Eigentümer des durch die ursprüngliche Veräußerung verkleinerten Grundstücks ist.

§ 18. Streitigkeiten zwischen Schürfer und Grundstücksberechtigten.[Bearbeiten]

Können sich der Schürfer und die nach den Vorschriften der §§ 12 bis 16 ihm gegenüber Berechtigten nicht einigen, so entscheidet die Bergbehörde nach Anhörung beider Teile darüber, ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen die Schürfarbeiten unternommen werden dürfen und der Schürfer zur Entschädigung oder zum Erwerbe des Grundeigentums verpflichtet ist. Aber die Verpflichtung zur Überlassung der Benutzung findet der Rechtsweg nur statt, wenn die Befreiung von dieser Verpflichtung auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 oder eines besonderen Rechtstitels behauptet wird.
Die Bergbehörde darf die Schürfarbeiten nur in den Fällen des § 11 untersagen. Sie setzt beim Mangel einer Einigung unter den Beteiligten die Entschädigung und Sicherheit fest.

§ 19. Schürfen auf Eingeborenenland.[Bearbeiten]

Ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen das Schürfen auf Eingeborenenland statthaft ist, entscheidet, unbeschadet der Schadensersatzanprüche, der Bezirksamtmann.

§ 20. Schadensersatz für Beschädigung von Grundstücken.[Bearbeiten]

Der Schürfer ist verpflichtet, für den Schaden, welcher einem Grundstück oder dessen Zubehör durch das Schürfen zugefügt wird, Ersatz zu leisten.
Der Schürfer ist nicht zum Ersatze des Schadens verpflichtet, der an Gebäuden oder anderen Anlagen durch das Schürfen entsteht, wenn solche Anlagen zu einer Zeit errichtet worden sind, wo die ihnen durch das Schürfen drohende Gefahr bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht unbekannt bleiben konnte.
Muß wegen einer derartigen Gefahr die Errichtung solcher Anlagen unterbleiben, so fällt der Anspruch auf die Vergütung der Wertverminderung, die das Grundstück dadurch erleidet, fort, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Absicht, solche Anlagen zu errichten, nur behauptet wird, um jene Vergütung zu erzielen. [732]

§ 21. Verjährung.[Bearbeiten]

Ansprüche auf Ersatz eines durch das Schürfen verursachten Schadens (§ 20), die sich nicht auf Vertrag gründen, verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritte des Schadens an.

§ 22. Verfügungsrecht des Schürfers über die beim Schürfen geförderten Mineralien.[Bearbeiten]

Der Schürfer darf ohne Zustimmung der Bergbehörde über die bei seinen Schürfarbeiten geförderten Mineralien (§ 1) nur zu Probe-, Versuchs- oder wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken seiner eigenen Schürfarbeiten verfügen.
Die Bergbehörde kann, unbeschadet der im § 91 Nr. 1 angedrohten Strafe, von dem, der die Vorschrift des Abs. 1 übertritt, die Herausgabe des Wertes der Mineralien, über welche unbefugt verfügt worden ist, verlangen.

B. Vom Schürffelde.[Bearbeiten]

§ 23. Belegung von Schürffeldern.[Bearbeiten]

Der Schürfer kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein oder mehrere Schürffelder, sei es als Edelmineralschürffelder, sei es als gemeine Schürffelder, belegen.
Durch die Belegung schließt der Schürfer jeden Dritten, vorbehaltlich bereits erworbener Rechte, in einem Edelmineralschürffelde vom Schürfen und vom Bergbau auf sämtliche im § 1 bezeichnete Mineralien, in einem gemeinen Schürffelde vom Schürfen und vom Bergbau auf die im § 1, II bezeichneten Mineralien aus (Schließung des Schürffeldes).
Die Schürffelder haben, vorbehaltlich etwaiger Ausfälle durch Rechte Dritter, in wagerechter Erstreckung die Form eines Rechtecks, und zwar betragen die Seitenlinien eines Edelmineralschürffeldes höchstens vierhundert zu zweihundert Meter, eines gemeinen Schürffeldes höchstens zwölfhundert zu sechshundert Meter.

§ 24.[Bearbeiten]

Die Belegung des Schürffeldes hat in der Weise zu erfolgen, daß an einer in die Augen fallenden Stelle, tunlichst in der Mitte des Schürffeldes, ein deutlich erkennbares Merkmal aufgerichtet und unterhalten wird. Auf dem Merkmale sind in haltbarer Schrift anzugeben:
1. der Name des Schürfers;
2. die Art des Schürffeldes (Edelmineralschürffeld, gemeines Schürffeld);
3. der Tag und die Stunde der Aufrichtung des Merkmals;
4. behufs Unterscheidung mehrerer von demselben Schürfer in demselben Distrikte belegter Schürffelder eine Ordnungsnummer. [733]
Zu beiden Seiten des Merkmals sind geradlinige, mindestens zwei Meter lange Gräben zu ziehen, welche die Richtung der Langseiten des Schürffeldes bezeichnen. Soll das Merkmal nicht mit dem Mittelpunkte des Schürffeldes zusammenfallen, so ist auch die Lage des Merkmals zu den Eckpunkten oder zum Mittelpunkte des Schürffeldes anzugeben.
Der Gouverneur kann andere Vorschriften über die Form und Beschaffenheit des Merkmals erlassen.
Das Aufrichten von Schürfmerkmalen darf nur in der Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang erfolgen.

§ 25.[Bearbeiten]

Entspricht das Merkmal den im § 24 Abs. 1 vorgeschriebenen oder gemäß § 24 Abs. 3 vom Gouverneur vorzuschreibenden Erfordernissen nicht, so tritt die Schließung des Schürffeldes nicht ein.

§ 26. Kenntlichmachung der Schürffeldgrenzen.[Bearbeiten]

Binnen zwei Wochen nach Belegung des Schürffeldes müssen dessen Eckpunkte durch deutlich sichtbare, wenigstens ein Meter hohe Pfähle oder Steinmale, an welchen die im § 24 Abs. 1 vorgeschriebenen oder gemäß § 24 Abs. 3 vom Gouverneur vorzuschreibenden Angaben vermerkt sind, kenntlich gemacht sein. Falls die Eckpunkte unzugänglich sind, ist ihre Lage anderweit derart kenntlich zu machen, daß sie in der Natur ohne weiteres ersichtlich ist.
Wird der Vorschrift des Abs. 1 nicht genügt, so hört die Schließung des Schürffeldes auf. Die gleiche Folge tritt ein, wenn die zulässige Feldesgröße überschritten oder wenn von der vorgeschriebenen Form wesentlich abgewichen wird.

§ 27. Schürffeldgebühr.[Bearbeiten]

Für jedes Edelmineralschürffeld ist eine Schürffeldgebühr von monatlich zehn Mark, für jedes gemeine Schürffeld eine solche von monatlich fünf Mark im voraus zu entrichten, und zwar für die Zeit vom ersten Tage des Monats, in welchem die Belegung des Schürffeldes stattfindet, bis zum letzten Tage des Monats, in welchem der Antrag auf Umwandlung des Schürffeldes bei der zuständigen Behörde gestellt (§ 37) oder die Umwandlung von der Bergbehörde verfügt (§ 38) wird oder die Schließung des Schürffeldes aufhört.
Die Gebühr ist an die Bergbehörde oder eine andere von dein Gouverneur bezeichnete Behörde für wenigstens sechs Monate zu zahlen und wird erstmalig am Tage der Anzeige von der Belegung des Schürffeldes (§ 28), in der Folgezeit am ersten jedes Kalendermonats fällig. Ist sie nicht am Tage der Fälligkeit entrichtet, so hört die Schließung des Schürffeldes auf.

§ 28. Anzeige.[Bearbeiten]

Von der Belegung des Schürffeldes ist sofort der Bergbehörde schriftlich oder zu Protokoll Anzeige zu erstatten. Der Gouverneur kann vorschreiben, daß die Anzeige bei einer anderen Behörde anzubringen ist. [734]
Die Anzeige muß enthalten:
1. den Namen, Stand und Wohnort des Schürfers;
2. den Distrikt, in dem das Schürffeld belegen ist;
3. die Art des Schürffeldes (Edelmineralschürffeld, gemeines Schürffeld);
4. den Tag und die Stunde der Aufrichtung des Merkmals;
5. die möglichst genaue Beschreibung der Lage und Ausdehnung des Schürffeldes unter Angabe der Ordnungsnummer und Beifügung einer Skizze, aus der dessen Grenzen, seine Größenverhältnisse, die vorhandenen Geländegegenstände (Tagesgegenstände) sowie die Nordrichtung in der Weise ersichtlich sein müssen, daß das Schürffeld danach im Gelände aufgefunden werden kann.
Der Gouverneur kann vorschreiben, daß die Anzeige noch weitere Angaben zu enthalten hat oder in bestimmter Form zu erstatten ist.
Fehlt der Anzeige eine der erforderlichen Angaben, so kann die Behörde (Abs. 1) für die Vervollständigung eine Nachfrist setzen.

§ 29.[Bearbeiten]

Geht die Anzeige nicht binnen vier Wochen nach Belegung des Schürffeldes oder im Falle der Setzung einer Nachfrist binnen dieser Frist bei der Behörde ein, so hört die Schließung des Schürffeldes auf.

§ 30. Übertragbarkeit des Schürfrechts.[Bearbeiten]

Zur Übertragung des Rechtes am Schürffeld ist die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers erforderlich und ausreichend. Die Erklärungen müssen schriftlich oder zu Protokoll einer öffentlichen Behörde des Schutzgebietes abgegeben werden. Die Übertragung kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen. Die Übertragung ist der Bergbehörde anzuzeigen. Bis zum Eingange der Anzeige kann der in dem Schürfregister Eingetragene von der Bergbehörde als der hinsichtlich des Schürffeldes Berechtigte und Verpflichtete behandelt werden.
Über die Eintragung wird auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr von zehn Mark eine Bescheinigung erteilt.

§ 31. Aufgabe des Rechts am Schürffelde.[Bearbeiten]

Das Recht am Schürffelde kann dadurch aufgegeben werden, daß der Schürfer von dem Verzichte der Bergbehörde schriftlich oder zu Protokoll Anzeige erstattet. Mit dem Eingang der Anzeige hört die Schließung des Schürffeldes auf.

§ 32. Verpflichtung, dem Nachbarschürfer die Grenze nachzuweisen.[Bearbeiten]

Der Schürfer ist verpflichtet, jedem Nachbarschürfer auf Verlangen den Verlauf der Grenzen seines Schürffeldes entweder selbst oder durch eine mit den Verhältnissen vertraute, bevollmächtigte Person vorzuweisen. [735]

§ 33. Entfernung von Merkmalen und Grenzzeichen.[Bearbeiten]

Bei Aufhören der Schließung des Schürffeldes ist der Schürfer verpflichtet, das Merkmal und die Grenzzeichen in deutlich erkennbarer Weise zu entfernen. Die gleiche Verpflichtung hat er, wenn die Schließung des Schürffeldes gemäß § 25 nicht eingetreten ist.
Kommt der Schürfer seiner Verpflichtung nicht nach, so kann die Entfernung, unbeschadet der im § 91 Nr. 1 angedrohten Strafe, behördlicherseits auf Kosten des Verpflichteten bewirkt werden.

§ 34. Schürfregister.[Bearbeiten]

Jede form- und fristgerecht angezeigte Belegung eines Schürffeldes sowie die Übertragung oder Aufgabe des Rechtes am Schürffelde wird in ein bei der Bergbehörde zu führendes Schürfregister eingetragen.
Über die erste Eintragung jedes Schürffeldes wird von Amts wegen und unentgeltlich eine Bescheinigung erteilt.
Die weiteren Vorschriften über Inhalt und Führung des Schürfregisters werden vom Gouverneur erlassen.

§ 35.[Bearbeiten]

Die Einsicht des Schürfregisters ist einem jeden gestattet.

III. Vom Bergbau.[Bearbeiten]

A. Vom Bergwerkseigentum im allgemeinen.[Bearbeiten]

§ 36. Bergbau.[Bearbeiten]

Die regelmäßige Gewinnung von Mineralien der im § 1 bezeichneten Art (der Bergbau) ist nur in einem Bergbaufelde gestattet.

§ 37. Umwandlung des Schürffeldes in ein Bergbaufeld auf Antrag.[Bearbeiten]

Der Schürfer kann jederzeit auch ohne den Nachweis eines Fundes beanspruchen, daß sein Schürffeld oder ein Teil desselben in ein Bergbaufeld umgewandelt wird.
Der Umwandlungsantrag ist unter Angabe des dem Bergbaufelde beizulegenden Namens bei der Bergbehörde zu stellen. Dem Antrag ist ein Plan nebst einer Beschreibung beizufügen, woraus Lage und Größe des Bergbaufeldes ersichtlich sind (Lageplan).
Der Gouverneur kann eine andere Behörde zur Entgegennahme des Umwandlungsantrags für zuständig erklären.

§ 38. Umwandlung gegen den Willen des Schürfers.[Bearbeiten]

Wenn in dem Schürffelde Mineralien (§ 1) regelmäßig gewonnen werden, oder, wenn das Schürffeld zwei Jahre geschlossen gehalten worden ist, kann die [736] Bergbehörde die Umwandlung auch gegen den Willen des Schürfers vornehmen. Statt dessen kann sie das Aufhören der Schließung des Schürffeldes aussprechen.
Das Recht an einem Schürffelde, dessen Schließung gemäß Abs. 1 aufgehört hat, kann von derselben Person oder Gesellschaft nicht wieder erworben werden. Ebenso kann Dritten von der Bergbehörde das Schürfen untersagt oder das Recht am Schürffelde nachträglich entzogen werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß eine Umgehung der Vorschriften des Abs. 1 beabsichtigt ist.
Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen unterliegen nicht der Anfechtung im Rechtswege.
Der Gouverneur kann die im Abs. 1 bezeichnete zweijährige Frist allgemein oder in einzelnen Fällen bis auf ein Jahr herabsetzen.

§ 39. Form des Bergbaufeldes.[Bearbeiten]

Das Bergbaufeld soll, abgesehen von Ausfällen durch Rechte Dritter, die Form eines Rechtecks haben, dessen Langseiten höchstens fünfmal so lang sind, wie die Schmalseiten.
Nach der Teufe wird das Feld von senkrechten Ebenen begrenzt, welche den Seiten des Rechtecks folgen.
Der Flächeninhalt des Bergbaufeldes ist nach der wagerechten Erstreckung in Hektaren zu bestimmen.

§ 40. Zusammenlegung mehrerer Schürffelder in eine Bergbaufeld.[Bearbeiten]

Mit Zustimmung der Bergbehörde können mehrere unmittelbar aneinanderstoßende Schürffelder oder Teile derselben zu einem Bergbaufelde vereinigt werden.

§ 41. Vermessung und Vermarkung des Bergbaufeldes.[Bearbeiten]

Der Umwandlung hat eine Vermessung und Vermarkung des Bergbaufeldes voranzugehen. Die Bergbehörde ist ermächtigt, hiervon Ausnahmen zu gestatten.
Ist die Vermessung und Vermarkung erforderlich und weigert sich der Schürfer, sie zu bewirken, so ist die Umwandlung zu versagen. Mit der Bekanntmachung des die Umwandlung endgültig versagenden Bescheids an den Schürfer hört die Schließung des Schürffeldes auf. Der Bescheid unterliegt nicht der Anfechtung im Rechtswege.
Die Vermessung und Vermarkung des Bergbaufeldes erfolgt nach den vom Gouverneur zu erlassenden Bestimmungen.

§ 42. Kosten.[Bearbeiten]

Die Kosten der Vermessung und Vermarkung hat der Schürfer zu tragen.
Ordnet in den Fällen des § 38 die Bergbehörde die Umwandlung an, so ist sie befugt, Vermessung und Vermarkung auf Kosten des Schürfers ausführen zu lassen. [737]

§ 43. Vermessungsurkunde.[Bearbeiten]

Über das Ergebnis der Vermessung und Vermarkung wird von der Bergbehörde oder einer anderweit von dem Gouverneur bezeichneten Behörde eine Urkunde (die Vermessungsurkunde) aufgenommen, der ein Vermessungsriß beizufügen ist.

§ 44. Umwandlungsverfahren.[Bearbeiten]

Vor der Entscheidung über die Umwandlung eines Schürffeldes in ein Bergbaufeld hat die Bergbehörde die in Aussicht genommene Umwandlung öffentlich bekanntzumachen.
Die Bekanntmachung muß enthalten:
1. Namen, Stand und Wohnort des Schürfers;
2. den dem Bergwerke beizulegenden Namen;
3. Flächeninhalt und Begrenzung des beanspruchten Bergbaufeldes unter Bezugnahme auf den Vermessungsriß (§ 43), oder, falls eine Vermessung und Vermarkung nicht stattgefunden hat, auf den Lageplan (§ 37 Abs. 2);
4. Namen des Distrikts, in dem das beanspruchte Bergbaufeld liegt;
5. die Benennung der Mineralien (§ 1, I und II), auf die sich die Bergbauberechtigung beziehen soll.
Mit der Bekanntmachung ist die Aufforderung zu verbinden, daß diejenigen, welche widersprechende Rechte zu haben glauben, den Widerspruch binnen einer zu bestimmenden Frist anmelden, widrigenfalls ihre Rechte bei der Entscheidung über die Umwandlung unberücksichtigt bleiben und erlöschen würden. Während dieser Frist ist die Einsicht des Vermessungsrisses oder Lageplans bei der Bergbehörde einem jeden gestattet.
Wird der Bergbehörde bekannt, daß derartige Rechte beansprucht werden, so hat sie die Aufforderung den Betreffenden besonders bekanntzumachen. Die Frist läuft in jedem Falle von der öffentlichen Bekanntmachung an.

§ 45. Entscheidung über Widersprüche.[Bearbeiten]

Nach Ablauf der Frist entscheidet die Bergbehörde über die allgemeldeten Widersprüche.

§ 46. Anfechtung.[Bearbeiten]

Die Entscheidung über die angemeldeten Widersprüche kann von denen, gegen die sie ergangen ist, binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung an sie durch Klage angefochten werden. Die Beschwerde (§ 4) ist ausgeschlossen.
Die Klage ist gegen denjenigen zu richten, zu dessen Gunsten die Entscheidung der Bergbehörde ergangen ist. Sind danach mehrere zu verklagen, so kann die Klage nur gegen alle gemeinschaftlich erhoben werden.
Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht, bevor die im Abs. 1 bestimmte Frist für alle Klageberechtigten abgelaufen ist. Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen [738] Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die Einreichung der Klage und der Termin zur mündlichen Verhandlung sind durch das Gericht unverzüglich öffentlich bekanntzumachen und außerdem der Bergbehörde mitzuteilen.

§ 47. Entscheidung über die Umwandlung.[Bearbeiten]

Wenn Widersprüche nicht angemeldet sind, entscheidet die Bergbehörde nach Ablauf der Frist (§ 44 Abs. 3), anderenfalls nach endgültiger Erledigung der Widersprüche über die Umwandlung des Schürffeldes in ein Bergbaufeld. Die Entscheidung unterliegt nicht der Anfechtung im Rechtswege.
Die Entscheidung, daß die Umwandlung stattfinde, ist öffentlich bekanntzumachen. Die Beschwerde findet nur binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung statt. Eine weitere Beschwerde (§ 4 Abs. 2) findet nicht statt.

§ 48. Umwandlungsurkunde.[Bearbeiten]

Sobald die Entscheidung, daß die Umwandlung stattfinde, unanfechtbar geworden ist, hat die Bergbehörde über die Umwandlung eine Urkunde auszustellen.
Die Urkunde soll enthalten:
1. Namen, Stand und Wohnort des Berechtigten;
2. Namen des Bergwerkes;
3. Flächeninhalt und Begrenzung des Bergbaufeldes unter Bezugnahme auf den Vermessungsriß (§ 43), oder, falls eine Vermessung und Vermarkung nicht stattgefunden hat, auf den Lageplan (§ 37 Abs. 2);
4. Namen des Distrikts, in dem das Bergbaufeld liegt;
5. die Benennung der Mineralien (§ 1, I und II), auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht;
6. Datum der Ausstellung;
7. Siegel oder Stempel und Unterschrift der Bergbehörde.

§ 49. Begründung des Bergwerkseigentums.[Bearbeiten]

Mit der Unterschrift der Bergbehörde unter der Urkunde wird in Ansehung der darin bezeichneten Fläche das Bergwerkseigentum für den Berechtigten begründet, und erlöschen alle ihm widersprechenden und nicht besonders vorbehaltenen Rechte.
Die Umwandlungsurkunde selbst ist bei der Bergbehörde aufzubewahren, eine Ausfertigung auf Antrag dem Berechtigten gegen Zahlung einer Gebühr von fünfzig Mark auszuhändigen.

§ 50. Grenzänderung, Teilung und Vereinigung der Bergbaufelder.[Bearbeiten]

Die Abänderung der Grenzen zwischen benachbarten Bergbaufeldern, die Teilung eines Feldes in mehrere selbständige Bergbaufelder und die Vereinigung mehrerer Bergbaufelder zu einem Ganzen ist gerichtlich oder notariell zu beurkunden und bedarf der Bestätigung durch die Bergbehörde. [739]
Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses oder Rechte Dritter entgegenstehen. Sie ist öffentlich bekanntzumachen. Die Vorschriften des § 49 finden entsprechende Anwendung.

B. Von den einzelnen Rechten und Pflichten des Bergwerkseigentümers.[Bearbeiten]

§ 51. Gewinnungsrecht des Bergwerkseigentümers.[Bearbeiten]

Der Bergwerkseigentümer (§ 49) hat die ausschließliche Berechtigung:
1. in einem Edelmineralbergbaufelde sämtliche im § 1 bezeichnete Mineralien,
2. in einem gemeinen Bergbaufelde sämtliche im § 1, II bezeichnete gemeine Mineralien
nach den Vorschriften dieser Verordnung und nach Maßgabe der ausgehändigten Urkunde (§§ 49, 50 Abs. 2) aufzusuchen und zu gewinnen, sowie die hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen.

§ 52. Aufbereitungs-, Verhüttungs-, und Beförderungsvorrichtungen.[Bearbeiten]

Der Bergwerkseigentümer ist befugt, die zur Aufbereitung, Verhüttung und Beförderung seiner Bergwerkserzeugnisse erforderlichen Vorrichtungen zu treffen und zu betreiben.

§ 53. Hilfsbaue.[Bearbeiten]

Der Bergwerkseigentümer ist befugt, im freien Felde Hilfsbaue anzulegen.
Die gleiche Befugnis kann ihm durch die Bergbehörde in dem Schürf- oder Bergbaufeld eines Dritten zugesprochen werden, sofern der Hilfsbau die Entwässerung oder Bewetterung oder den vorteilhafteren Betrieb des Bergwerkes bezweckt, und der Betrieb in dem fremden Felde dadurch weder gestört noch gefährdet wird.
Bestreitet der Schürfer oder der Bergwerkseigentümer, in dessen Felde ein Hilfsbau angelegt werden soll, seine Verpflichtung zur Gestattung desselben, so entscheidet hierüber die Bergbehörde mit Ausschluß des Rechtswegs.
Der Hilfsbauberechtigte hat für allen durch die Anlage des Hilfsbaues erwachsenden Schaden vollständigen Ersatz zu leisten.
Die bei Ausführung eines Hilfsbaues im freien Felde gewonnenen Mineralien werden als Teil der Förderung desjenigen Bergwerkes behandelt, dem der Hilfsbau dient. Werden bei Ausführung eines Hilfsbaues im Bergbaufeld eines Dritten Mineralien gewonnen, auf welche der letztere berechtigt ist, so müssen diese Mineralien demselben auf sein Verlangen unentgeltlich herausgegeben werden.

§ 54. Wasserbenutzung.[Bearbeiten]

Inwiefern der Bergwerkseigentümer befugt ist, das in seinem Bergbaufelde vorhandene oder diesem künstlich zugeführte Wasser zu den Zwecken seines Betriebs [740] zu benutzen und die hierzu erforderlichen Vorrichtungen zu treffen, bestimmt die Bergbehörde. Die Entscheidung unterliegt nicht der Anfechtung im Rechtswege.

§ 55. Mitgewinnung von Edelmineralien in gemeinen Bergbaufeldern.[Bearbeiten]

In einem gemeinen Bergbaufeld ist der Bergwerkseigentümer befugt, Edelmineralien insoweit mitzugewinnen, als sie nach Entscheidung der Bergbehörde mitgewonnen werden müssen.
Die Bergbehörde entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs, ob der wirtschaftliche Wert der Gesamtablagerung vorwiegend in dem Vorhandensein der Edelmineralien beruht; in diesem Falle ist das Bergbaufeld, soweit Rechte Dritter nicht entgegenstehen, ganz oder teilweise durch die Bergbehörde zum Edelmineralbergbaufelde zu erklären und die nach §§ 48, 49, 50 ausgestellte Urkunde durch einen Zusatz entsprechend zu ergänzen. Die Entscheidung ist öffentlich bekanntzumachen.

§ 56. Herausgabe fremdem Bergbaurecht unterliegender Mineralien im Falle der Mitgewinnung.[Bearbeiten]

Steht das Recht zur Gewinnung edler und zur Gewinnung gemeiner Mineralien innerhalb derselben Feldesgrenzen verschiedenen Berechtigten zu, so hat jeder von ihnen das Recht, bei der Gewinnung seiner Mineralien auch diejenigen des anderen mitzugewinnen. Die mitgewonnenen, dem anderen zustehenden Mineralien müssen jedoch diesem auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs- und Förderungskosten herausgegeben werden.

§ 57. Betriebszwang.[Bearbeiten]

Der Bergwerkseigentümer ist verpflichtet, innerhalb zweier Jahre nach der Begründung des Bergwerkseigentums (§ 49 Abs. 1) einen ordnungsmäßigen, der Beschaffenheit des Mineralvorkommens entsprechenden Bergwerksbetrieb selbst oder durch andere zu beginnen und ununterbrochen fortzusetzen, es sei denn, daß er an der Erfüllung dieser Verpflichtungen durch Umstände gehindert wird, die er nicht zu vertreten hat. Die Bergbehörde kann für die Erfüllung dieser Verpflichtungen eine Nachfrist festsetzen.
Die Bergbehörde entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs, ob ein Betrieb im Sinne der vorstehenden Bestimmung vorhanden ist.
Der Gouverneur kann bestimmen, daß der Betriebspflicht in einzelnen Teilen des Schutzgebiets durch die jährliche Verausgabung einer gewissen Geldsumme sowie durch den Nachweis der Beschäftigung einer gewissen Zahl von Arbeitern für die Ausführung bergmännischer Arbeiten genügt wird. Er kann auch die im Abs. 1 bezeichnete zweijährige Frist allgemein oder in einzelnen Fällen bis auf ein Jahr herabsetzen.
Kommt der Bergwerkseigentümer den durch die Vorschriften der Abs. 1, 3 begründeten Verpflichtungen nicht nach, so kann die Bergbehörde die Aufhebung des Bergwerkseigentums nach Maßgabe der §§ 69 bis 75 einleiten. [741]

§ 58. Anzeige.[Bearbeiten]

Der Bergwerkseigentümer hat die Eröffnung des Bergwerksbetriebs vor der Eröffnung, jede wesentliche Änderung des Betriebs vor Eintritt der Änderung sowie die vollständige oder teilweise Einstellung des Betriebs binnen vier Wochen nach dem Zeitpunkte der Einstellung der Bergbehörde oder der anderweit von dem Gouverneur bezeichneten Behörde schriftlich oder zu Protokoll anzuzeigen.
Der Bergwerkseigentümer ist ferner verpflichtet, die beabsichtigte Förderung eines bis dahin nicht gewonnenen Minerals der im Abs. 1 bezeichneten Behörde in gleicher Weise anzuzeigen.
Der Gouverneur kann weitere Vorschriften über die Erstattung dieser Anzeige erlassen.

§ 59. Buchführung der Bergwerkseigentümer.[Bearbeiten]

Der Bergwerkseigentümer ist verpflichtet, über die Förderung, deren Wert (§ 64 Abs. 1), die Belegschaft und die gezahlten Löhne Buch zu führen.
Die Bergbehörde oder die anderweit von dem Gouverneur bezeichnete Behörde ist befugt, von den danach zu führenden Büchern jederzeit Einsicht zu nehmen.
Der Gouverneur kann weitere Vorschriften über die Einrichtung der Buchführung erlassen. Er kann bestimmen, daß der Bergwerkseigentümer der Bergbehörde oder einer von ihm zu bezeichnenden anderen Behörde zu bestimmten Zeiten und in bestimmten Formen Nachweisungen aus den zu führenden Büchern beizubringen hat.

§ 60. Betriebsführer.[Bearbeiten]

Wenn der Bergwerkseigentümer den Bergwerksbetrieb nicht persönlich an Ort und Stelle leitet und beaufsichtigt, hat er, unbeschadet der Vorschriften des § 3, für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs eine Person (Betriebeführer) zu bestellen, welche für die Erfüllung der dem Bergwerkseigentümer hinsichtlich des Bergwerksbetriebs obliegenden Verpflichtungen verantwortlich ist.
Der Betriebsführer ist der Bergbehörde namhaft zu machen. Eingeborene und andere Farbige bedürfen als Betriebsführer der Bestätigung der Bergbehörde.
Ist diesen Vorschriften nicht genügt, so kann die Bergbehörde, unbeschadet der im § 90 Nr. 7 angedrohten Strafe, den Bergwerksbetrieb untersagen und die Aufhebung des Bergwerkseigentums nach Maßgabe der §§ 69 bis 75 einleiten.

§ 61. Eidesstattliche Verpflichtung von Angestellten des Bergwerkseigentümers.[Bearbeiten]

Der Gouverneur kann anordnen, daß die von dem Bergwerkseigentümer mit der Untersuchung der Erze, mit der Buchführung oder mit der Fertigung der vorgeschriebenen Nachweisungen beauftragten Personen auf eine gewissenhafte Erfüllung dieser Pflicht von einer durch den Gouverneur zu bestimmenden Behörde an Eidesstatt zu verpflichten sind. [742]

§ 62. Bergwerksabgaben.[Bearbeiten]

Der Bergwerkseigentümer hat eine Feldessteuer und eine Förderungsabgabe zu bezahlen.

§ 63. Feldessteuer.[Bearbeiten]

Die Feldessteuer beträgt für das Jahr:
a) für Edelmineralbergbaufelder dreißig Mark für je ein Hektar,
b) für gemeine Bergbaufeder eine Mark für je ein Hektar, mindestens jedoch dreißig Mark für jedes Bergbaufeld.
Die Feldessteuer ist halbjährlich im voraus am 1. April und 1. Oktober an die vom Gouverneur zu bezeichnende Kasse zu zahlen. Für das erste Halbjahr wird sie vom Beginne des auf die Begründung des Bergwerkseigentums (§ 49) folgenden Monats an berechnet.

§ 64. Förderungsabgabe.[Bearbeiten]

Die Förderungsabgabe beträgt zwei vom Hundert des Wertes, den die geförderten Mineralien (§ 1) vor ihrer Verarbeitung auf dem Bergwerke haben.
Der Gouverneur kann allgemein oder hinsichtlich bestimmter Mineralien besondere Vorschriften darüber erlassen, wie diese Förderungsabgabe zu berechnen ist.
Die Zahlung erfolgt halbjährlich am 1. April und am 1. Oktober, und zwar jedesmal für dasjenige Halbjahr, welches mit dem 1. April beziehungsweise 1. Oktober des Vorjahrs beginnt.

§ 65. Zuschlag bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Feldessteuer oder die Förderungsabgabe.[Bearbeiten]

Wer mit der Zahlung einer Feldessteuer oder Förderungsabgabe länger als zwei Monate im Verzuge bleibt, verwirkt die Zahlung einer Zuschlagsabgabe in Höhe von einem Viertel des fälligen Betrags. Nach erfolgter Verwirkung ist der Säumige zur Zahlung aufzufordern.

§ 66. Aufhebung des Bergwerkseigentums bei Säumigkeit in der Abgabenzahlung.[Bearbeiten]

Erfolgt die Zahlung der fälligen Feldessteuer oder Förderungsabgabe und des nach § 65 verwirkten Zuschlags auch binnen weiteren zwei Monaten nach der Aufforderung nicht, so hat die Bergbehörde die Beitreibung der schuldigen Beträge anzuordnen.
Verläuft die Beitreibung ergebnislos, so kann die Bergbehörde die Aufhebung des Bergwerkseigentums nach Maßgabe der §§ 69 bis 75 einleiten.

§ 67.[Bearbeiten]

Die sich aus den Vorschriften der §§ 51 bis 66 ergebenden Rechte und Pflichten des Bergwerkseigentümers gehen im Falle der Übertragung des Nutzungsrechts an dem Bergbaufeld auf den Nutzungsberechtigten über. [743]

§ 68. Wegnahme der Betriebsvorrichtungen nach Aufhebung des Bergwerkeigentums.[Bearbeiten]

Im Falle der Aufhebung des Bergwerkseigentums (§ 57 Abs. 4, § 60 Abs. 3, § 66 Abs. 2) entscheidet die Bergbehörde unter Ausschluß des Rechtswegs, inwieweit der Wegnahme der Zimmerung und Mauerung des Grubengebäudes, der unterirdischen Fahr- und Betriebsvorrichtungen sowie der sonstigen Anlagen polizeiliche Gründe entgegenstehen.

C.. Von der Aufhebung des Bergwerkseigentums.[Bearbeiten]

§ 69. Einleitungsbeschluß.[Bearbeiten]

Die Einleitung des Verfahrens wegen Aufhebung des Bergwerkseigentums (§ 57 Abs. 4, § 60 Abs. 3, § 66 Abs. 2) wird von der Bergbehörde durch einen Beschluß ausgesprochen.

§ 70. Klage gegen den Einleitungsbeschluß.[Bearbeiten]

Der Bergwerkseigentümer ist befugt, binnen drei Monaten vom Ablaufe des Tages, an dem ihm der Beschluß (§ 69) bekanntgemacht ist, gegen die Bergbehörde auf Aufhebung des Beschlusses zu klagen. Geschieht das nicht, so ist das Einspruchsrecht erloschen. Die Beschwerde (§ 4) ist ausgeschlossen.

§ 71. Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses.[Bearbeiten]

Erhebt der Bergwerkseigentümer keine Klage oder wird die Klage rechtskräftig abgewiesen, so wird der Beschluß von der Bergbehörde den bekannten dinglich Berechtigten besonders und außerdem öffentlich bekanntgemacht.

§ 72. Zwangsversteigerung.[Bearbeiten]

Jeder dinglich Berechtigte ist befugt, binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung des Beschlusses an ihn, längstens aber binnen sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung, die Zwangsversteigerung des Bergwerkes auf seine Kosten, vorbehaltlich ihrer Erstattung aus dem Versteigerungserlöse, bei dem Bezirksgerichte zu beantragen. Ein dinglich Berechtigter, der von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, hat bei Aufhebung des Bergwerkseigentums das Erlöschen seines dinglichen Rechtes zu gewärtigen.
Der Bergwerkseigentümer sowie die Bergbehörde können binnen einem Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung die Zwangsversteigerung des Bergwerkes gleichfalls beantragen.

§ 73. Aufhebungsbeschluß.[Bearbeiten]

Wird die Zwangsversteigerung nicht beantragt oder führt sie nicht zum Verkaufe des Bergwerkes, so spricht die Bergbehörde durch einen Beschluß die Aufhebung des Bergwerkseigentums aus. Der Beschluß unterliegt nicht der Anfechtung im Rechtswege. [744]
Der Beschluß ist dem Bergwerkseigentümer und allen bekannten dinglich Berechtigten besonders und außerdem öffentlich bekanntzumachen.
Mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschluß für sämtliche nach Abs. 2 Beteiligte unanfechtbar geworden ist, erlöschen alle Rechte an dem Bergwerke.

§ 74. Verzicht auf das Bergwerkseigentum.[Bearbeiten]

Will der Bergwerkseigentümer auf sein Bergwerkseigentum ganz oder teilweise verzichten, so hat er dies der Bergbehörde schriftlich oder zu Protokoll zu erklären.
Die Bergbehörde hat diese Erklärung den bekannten dinglich Berechtigten besonders und außerdem öffentlich bekanntzumachen.
Bezieht sich die Erklärung auf den gesamten Umfang des Bergwerkseigentums, so finden die Vorschriften der §§ 72, 73 Anwendung.
Bezieht sich die Erklärung nur auf einen Teil des Bergwerkseigentums, so sind die dinglich Berechtigten und die Bergbehörde befugt, nach Maßgabe des § 72 die Zwangsversteigerung des gesamten Bergwerkes zu beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt oder führt er nicht zum Verkaufe des Bergwerkes, so spricht die Bergbehörde nach Maßgabe des § 73 die Aufhebung des Bergwerkseigentums in dem Umfang aus, in welchem der Verzicht erklärt worden ist.

§ 75.[Bearbeiten]

Durch die Aufhebung des Bergwerkseigentums wird das Bergbaufeld wieder frei.

IV. Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbautreibenden und den Eigentümern von Grundstücken sowie den zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten.[Bearbeiten]

A. Von der Grundabtretung.[Bearbeiten]

§ 76. Benutzung des Grund und Bodens zur Anlage von Betriebseinrichtungen.[Bearbeiten]

Insoweit für den Betrieb des Bergbaues einschließlich der dazugehörigen Anlagen (§§ 52, 53, 54) die Benutzung fremden Grund und Bodens notwendig ist, kann der Bergbautreibende die Überlassung der Benutzung verlangen. Die Überlassung darf nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses versagt werden.
Die Benutzung des mit Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden bebauten Grund und Bodens und der damit in Verbindung stehenden Gartenanlagen und eingefriedigten Hofräume kann der Bergbautreibende nicht verlangen.

§ 77. Entschädigung für entzogene oder verminderte Nutzung.[Bearbeiten]

Der Bergbautreibende ist verpflichtet, den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten für die entzogene oder verminderte Nutzung jährlich im voraus [745] vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung zurückzugeben.

§ 78. Ersatz für Wertverminderung.[Bearbeiten]

Tritt durch die Benutzung eine Wertverminderung des Grundstücks oder einer darauf ruhenden Dienstbarkeit ein, so muß der Bergbautreibende bei der Rückgabe des Grundstücks den Minderwert ersetzen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Grundeigentümer wie auch der Dienstbarkeitsberechtigte schon bei der Überlassung zur Benutzung die Bestellung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Auch kann der Grundeigentümer, wenn das Grundstück nicht mehr zweckmäßig würde benutzt werden können, fordern, daß der Bergbautreibende, statt den Minderwert zu ersetzen, das Eigentum des Grundstücks und seines Zubehörs erwerbe.

§ 79. Verpflichtung des Bergbautreibenden zum Grunderwerbe.[Bearbeiten]

Wenn feststeht, daß die Benutzung länger als drei Jahre dauern wird, oder wenn die Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kann der Grundeigentümer verlangen, daß der Bergbautreibende das Eigentum des Grundstücks und seines Zubehörs erwerbe.

§ 80.[Bearbeiten]

Bezieht sich die Benutzung nur auf einen Teil eines Grundstücks, so kann in den Fällen des § 78 Satz 3, § 79 nur die Erwerbung dieses Teiles verlangt werden, es sei denn, daß der übrigbleibende Teil nicht mehr zweckmäßig würde benutzt werden können.

§ 81. Vorkaufrecht des Grundeigentümers.[Bearbeiten]

Hinsichtlich aller zu Zwecken des Bergbaues veräußerten Teile von Grundstücken steht, wenn in der Folge das Grundstück zu diesen Zwecken entbehrlich wird, demjenigen ein Vorkaufsrecht zu, der zu dieser Zeit Eigentümer des durch die ursprüngliche Veräußerung verkleinerten Grundstücks ist.

§ 82. Streitigkeiten zwischen Bergbautreibenden und Grundstücksberechtigten.[Bearbeiten]

Können sich der Bergbautreibende und die nach den Vorschriften der §§ 76 bis 80 ihm gegenüber Berechtigten nicht einigen, so entscheidet die Bergbehörde nach Anhörung beider Teile darüber, ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen die Benutzung stattzufinden hat und der Bergbautreibende zur Entschädigung oder zum Erwerbe des Eigentums verpflichtet ist.
Über die Verpflichtung zur Überlassung der Benutzung findet der Rechtsweg nur statt, wenn die Befreiung von dieser Verpflichtung auf Grund des § 76 Abs. 2 oder eines besonderen Rechtstitels behauptet wird.

§ 83. Bergbau auf Eingeborenenland.[Bearbeiten]

Ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Bergbau auf Eingeborenenland statthaft ist, entscheidet, unbeschadet der Schadensersatzansprüche, der Bezirksamtmann. [746]

B. Von dem Schadensersatze für Beschädigungen von Grundstücken.[Bearbeiten]

§ 84. Umfang der Ersatzpflicht.[Bearbeiten]

Der Bergbautreibende ist verpflichtet, für den Schaden, welcher einem Grundstück oder dessen Zubehör durch den Bergbau zugefügt wird, Ersatz zu leisten.
Der Bergbautreibende ist nicht zum Ersatze des Schadens verpflichtet, der an Gebäuden oder anderen Anlagen durch den Bergbau entsteht, wenn solche Anlagen zu einer Zeit errichtet worden sind, wo die ihnen durch den Bergbau drohende Gefahr dem Grundeigentümer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht unbekannt bleiben konnte.
Muß wegen einer derartigen Gefahr die Errichtung solcher Anlagen unterbleiben, so fällt der Anspruch auf die Vergütung der Wertverminderung, die das Grundstück dadurch erleidet, fort, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Absicht, solche Anlagen zu errichten, nur behauptet wird, um jene Vergütung zu erzielen.

§ 85. Verjährung.[Bearbeiten]

Ansprüche auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Schadens (§ 84), die sich nicht auf Vertrag gründen, verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritte des Schadens an.

V. Von der Beteiligung des Grundeigentümers an der Förderungsabgabe.[Bearbeiten]

§ 86.[Bearbeiten]

Werden Mineralien der im § 1 bezeichneten Art aus einem vermessenen und in landwirtschaftliche Benutzung genommenen Grundstücke gefördert, so hat der Landesfiskus den Grundeigentümer auf seinen Antrag an der nach Maßgabe des § 64 gezahlten Förderungsabgabe durch Überweisung eines Viertels dieser Abgabe zu beteiligen, sofern das Fördergebiet in seinem ganzen Umfang in das Grundstück hineinfällt.
Fällt das Fördergebiet nur zum Teil in das Grundstück, so findet die Überweisung nur zu demjenigen Bruchteile des Viertels statt, welcher dem Größenverhältnisse zwischen dem in das Grundstück fallenden Fördergebiet und dem Gesamtfördergebiete des Bergwerkes entspricht.
Der Antrag auf Beteiligung an der Förderungsabgabe muß binnen sechs Monaten nach den im § 64 Abs. 3 bestimmten Terminen bei der Bergbehörde eingegangen sein, widrigenfalls der Anspruch auf die Beteiligung zugunsten des Landesfiskus erlischt.
Die nach Abs. 1 bis 3 erforderlichen Entscheidungen werden unter Ausschluß des Rechtswegs von der Bergbehörde erlassen. [747]
Gesellschaften, deren Grundeigentum auf einer von dem Reichskanzler oder dem Auswärtigen Amte, Kolonial-Abteilung, erteilten oder bestätigten Berechtigung beruht, wie auch Eingeborenen steht ein Anspruch gemäß Abs. 1, 2 nicht zu.

VI. Von der Bergpolizei.[Bearbeiten]

§ 87. Polizeiliche Aufsicht.[Bearbeiten]

Die polizeiliche Aufsicht über das Schürfen und den Bergbau wird von der Bergbehörde geführt.
Der Gouverneur kann die polizeiliche Aufsicht in bestimmten Teilen des Schutzgebiets anderen Behörden übertragen.
Die Übertragung ist öffentlich bekanntzumachen.

§ 88.[Bearbeiten]

Die bergpolizeiliche Aufsicht erstreckt sich insbesondere auf:
1. die Sicherheit der Baue;
2. die Sicherheit des Lebens und die Gesundheit der Beamten und Arbeiter;
3. die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes im Betriebe;
4. den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs;
5. den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Schürfens und des Bergbaues.

§ 89. Fundanzeige.[Bearbeiten]

Wer beim Schürfen fündig wird oder beim Bergbau Mineralien findet, die noch nicht als Gegenstand der Förderung angezeigt sind, ist verpflichtet, binnen drei Monaten, nachdem der Fund zu seiner Kenntnis gekommen ist, der Bergbehörde von dem Funde Anzeige zu erstatten. Der Gouverneur kann nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Anzeige erlassen, auch bestimmen, daß der Anzeigepflicht durch Erstattung der Anzeige bei einer anderen Behörde genügt wird.

VII. Strafbestimmungen.[Bearbeiten]

§ 90. Strafbestimmungen.[Bearbeiten]

Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften eine höhne Strafe verwirkt ist, bestraft:
1. wer zur Ausführung von Schürfarbeiten ein fremdes Grundstück unbefugt benutzt (§ 12);
2. wer ein Schürfmerkmal oder ein Grenzzeichen eines fremden Schürf- oder Bergbaufeldes in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht oder verrückt; [748]
3 wer ohne Befugnis Bergbauarbeiten vornimmt oder bergbauliche Anlagen zur Gewinnung der im § 1 bezeichneten Mineralien macht;
4. wer unbefugt in einem fremden Schürf- oder Bergbaufeld oder im Bergfreien anstehende Mineralien in der Absicht wegnimmt, sie sich rechtswidrig anzueignen;
5. wer bei Ausübung seines Bergbaurechts wissentlich die Grenze seines Bergbaufeldes überschreitet;
6. wer im Falle des § 59 über die Förderung, deren Wert, die Belegschaft, die gezahlten Löhne und die sonstigen vom Gouverneur vorgeschriebenen Gegenstände nicht Buch führt oder dabei wissentlich unrichtigeEintragungen oder Angaben macht;
7. wer den Vorschriften des § 60 zuwiderhandelt;
8. wer die im § 89 vorgeschriebene Fundanzeige nicht in der vorgeschriebenen Frist oder Form oder wer gegen besseres Wissen eine unwahre Fundanzeige erstattet;
9. wer Anlagen der im § 68 bezeichneten Art gegen die Entscheidung der Bergbehörde oder, bevor eine solche Entscheidung ergangen ist, wegnimmt.

§ 91.[Bearbeiten]

Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark und im Unvermögensfalle mit Haft wird bestraft:
1. wer den Vorschriften der §§ 11, 22, 24, 32 und 33 zuwiderhandelt;
2. wer die in den §§ 28, 30 und 58 vorgeschriebenen Anzeigen und Nachweisungen nicht rechtzeitig erstattet;
3. wer als Bergbautreibender aus Fahrlässigkeit die Grenzen seines Bergbaufeldes überschreitet.

§ 92.[Bearbeiten]

Eingeborenen gegenüber finden außer den in den §§ 90, 91 angedrohten Strafen auch diejenigen Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen, die Strafrechtspflege gegenüber den Eingeborenen regelnden Vorschriften für zulässig erklärt sind.

VIII. Schlußbestimmungen.[Bearbeiten]

§ 93. Sonderbestimmungen.[Bearbeiten]

Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch in denjenigen Gebieten Anwendung, in denen Gesellschaften Bergrechte auf Grund einer vom Reichskanzler oder vom Auswärtigen Amte, Kolonial-Abteilung, erteilten oder bestätigten Sonderberechtigung zustehen, soweit sich nicht aus dem Inhalte der Berechtigung ein anderes ergibt.

§ 94.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler kann Sonderberechtigungen zur ausschließlichen Aufsuchung oder Gewinnung von Mineralien für bestimmte Gebiete erteilen. [749]
In solchen Gebieten gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sich nicht aus dem Inhalte der Sonderberechtigung ein anderes ergibt.

§ 95. Verbot des Schürfens und Bergbaues für Beamte und Militärpersonen.[Bearbeiten]

Den im Schutzgebiete dienstlich tätigen Beamten und Militärpersonen ist ohne Genehmigung des Reichskanzlers das Schürfen und der Bergbau im Schutzgebiet untersagt. An den von solchen Personen durch Schürfarbeiten oder durch den Bergbau ohne Genehmigung gewonnenen Mineralien (§ 1) erwirbt der Landesfiskus das Eigentum mit der Gewinnung.

§ 96. Befugnis des Reichskanzlers zum Erlaß ergänzender und abändernder Vorschriften.[Bearbeiten]

Soweit die auf das Bergwesen bezüglichen Rechtsverhältnisse nicht durch diese Verordnung geregelt sind, ist der Reichskanzler zu dieser Regelung ermächtigt. Er kann insbesondere bestimmen, daß diese Verordnung auch auf die Aufsuchung und Gewinnung anderer als der im § 1 bezeichneten Mineralien Anwendung findet.
Der Reichskanzler kann ferner für den Geltungsbereich dieser Verordnung oder Teile desselben:
1. die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen verlängern,
2. die Zuständigkeit der Behörden im Schutzgebiet abweichend von dieser Verordnung regeln,
3. für das Schürfen und den Bergbau auf Edelsteine sowie auf andere Edelmineralien, soweit letztere auf der angeschwemmten Lagerstätte auftreten, abweichende Vorschriften erlassen,
4. die Erlaubnis zum Schürfen von der Lösung eines Schürfscheins abhängig machen und vorschreiben, daß ein Schürfer nicht mehr als eine bestimmte Anzahl Schürffelder belegen darf,
5. die Schürffeldgebühr, die Feldessteuer sowie die Förderungsabgabe ermäßigen oder erhöhen.

§ 97.[Bearbeiten]

Die in dieser Verordnung dem Reichskanzler zugewiesenen Obliegenheiten werden in dessen Vertretung durch das Auswärtige Amt (Kolonial-Abteilung) wahrgenommen.

§ 98. Inkrafttreten dieser Verordnung.[Bearbeiten]

Die Kaiserliche Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiete, vom 15. August 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) wird aufgehoben.
Eine in Gemäßheit der Verordnung vom 15. August 1889 erteilte Schürferlaubnis bleibt bis zu ihrem Ablauf in Kraft.
Ein auf Grund einer solchen Erlaubnis gemachter und der Bergbehörde binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung angezeigter Fund gibt dem Schürfer als Finder das Recht, binnen einer vom Gouverneur bestimmten Frist ein die Fundstelle einschließendes Schürffeld nach Maßgabe dieser Verordnung [750] abzustecken. Während der Frist dürfen von Dritten Schürffelder nur, unbeschadet dieses Rechtes des Finders, abgesteckt werden.
Ein nach den Vorschriften der Verordnung vom 15. August 1889 verliehenes Bergbaufeld bleibt seiner räumlichen Ausdehnung nach bestehen, unterliegt jedoch im übrigen den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung.

§ 99.[Bearbeiten]

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1906 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben im Lager bei Posen, den 8. August 1905.


(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.