Literarisches (Die Gartenlaube 1859/6)
[87] Literarisches. Von allen Denen, welche das geistige, d. h. das literarische und künstlerische, Eigenthum für ein wirkliches Eigenthum ansehen und auch bei diesem, ebenso wenig als bei andern, keinen Unterschied machen, ob dasselbe einem Landsmanne oder einem Fremden angehört, wurde der Vertrag freudig begrüßt, den Sachsen nebst andern Staaten mit England und später mit Frankreich zum Schutze dieses geistigen Eigenthums abgeschlossen. Eine Folge dieser Verträge ist bereits die bedeutende Abnahme von Uebersetzungen, die sonst den deutschen Büchermarkt überschwemmten, da es nicht mehr Jedem freisteht, ohne Weiteres die Uebersetzung eines Buches herauszugeben, vielmehr die Erlaubniß dazu von dem rechtmäßigen Eigenthümer nachgesucht und wohl auch gekauft werden muß. Wie aber, wenn Jemand ein Werk nicht übersetzt, sondern nur Auszüge daraus gibt? Das ist nicht verboten und läßt sich auch schwerlich verbieten. Es wird in jedem solchen speciellen Fall auf den Umfang des Auszugs ankommen und auf die Art, wie er dem Publicum geboten wird. In Leipzig hat kürzlich eine solche Sache in literarischen und buchhändlerischen Kreisen bedeutendes Aufsehen gemacht. Herr Costenoble nämlich erkauft durch eine ansehnliche Summe das ausschließliche Recht, von Livingstones berühmtem Werke über Afrika eine deutsche Uebersetzung herauszugeben, die unter dem Titel: „Missionsreisen und Forschungen in Süd-Afrika während eines 16jährigen Aufenthaltes im Innern des Continentes“ in 2 Bänden mit Karten und Holzschnitten erschien. Trotzdem gab ein Leipziger Buchhändler Otto Spamer auch ein Werk unter dem Titel: „Dr. David Livingstone, der Missionär, Erforschungsreisen im Innern [88] Afrika’s“, ebenfalls mit Abbildungen heraus. Herr Costenoble, der sich in seinem wohlerworbenen Rechte für verletzt hielt, suchte Schutz bei der Behörde, die zunächst ein Gutachten des Sachverständigen-Vereins einholte. Obwohl nun nach diesem Gutachten die bei Otto Spamer erschienene fragliche Schrift keine Uebersetzung jenes Reisewerkes von Livingstone ist, sondern nur einen kleinen Auszug aus demselben enthält und eine strafbare Verletzung des Verlegers der rechtmäßigen Uebersetzung nicht vorliegt, so schließt dasselbe doch mit folgenden Worten:
„Der Verleger desselben (d. h. des Spamer’schen Buches) hat geflissentlich sich bemüht, seinem Verlagswerke den Schein zu geben, als sei es das, was es nicht ist, eine Ausgabe des Livingstone’schen Reisewerkes. Wir haben schon in unserem ersten Gutachten bei der Besprechung des Titels (der damals nur erst in der Ankündigung auf dem Umschlage zu lesen war, jetzt aber als Haupttitel dem Buche beigegeben ist) hierauf hingedeutet, jetzt aber tritt das gerügte Bestreben noch deutlicher in einer angehängten Buchhändleranzeige Spamer’s hervor. Dieselbe sagt wörtlich: „Unsere Ausgabe dieser denkwürdigen Reisen (im Vorausgehenden ist nur von Livingstone’s Reisen die Rede) in dem so fremdartigen etc. zeichnet sich durch Gedrängtheit des Inhaltes, beispiellos billigen Preis neben vorzüglicher Ausstattung aus.“ O. Spamer gibt also seinem Werke selbst den Schein eines Nachdruckes, in der offenbaren Absicht, dadurch Käufer anzulocken: er täuscht das Publicum, indem er einen höchst dürftigen Auszug für das Werk ausgibt, welches das rechtliche Eigenthum eines Anderen ist; er sucht diesem Anderen zu schaden und schadet ihm um so sicherer, je besser ihm seine Täuschung gelingt, und die wenigsten Käufer das Originalwerk mit dem, welches sich für dessen deutsche „Ausgabe“ ausgibt, zu vergleichen in der Lage sind, so ist kein Zweifel, daß durch die unehrliche Machination O. Spamer’s der im rechtlichen Besitze des Verlagsrechtes von Livingstone’s Reisen stehenden Costenoble’schen Buchbandlung ein beträchtlicher Schaden zugefügt wird. Auch im Interesse der Ehre des deutschen Buchhandels wäre zu wünschen, daß dieser Sorte von Industrie energisch ein Ende gemacht werden könnte.“
Leipzig, den 10. November 1858.
Friedrich Fleischer, Friedrich Büsau,
Julius Franke, Oswald Marbach,