MKL1888:Abberufung
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[17] Abberufung, die Zurückberufung eines Bevollmächtigten von seiten seines Auftraggebers. Eine solche, an einen Gesandten gerichtet, beendigt die Gesandtschaft an und für sich noch nicht, sondern es muß zuvor der Regierung, bei welcher der Gesandte akkreditiert ist, das Abberufungs-(Rappell-)Schreiben übergeben oder ihr die A. sonst in amtlicher Weise mitgeteilt werden. Die A. eines Gesandten bedeutet den Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen den betreffenden Mächten und ist in der Regel das Anzeichen des unmittelbar bevorstehenden Kriegs zwischen denselben.