MKL1888:Ablehnung
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[46] Ablehnung der Ausübung gewisser amtlicher Funktionen überhaupt oder im einzelnen Fall, insbesondere die A. der Übernahme einer Vormundschaft (s. d.), kann in der Regel nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen stattfinden. Von dieser Selbstablehnung ist die von seiten eines Dritten ausgehende A. zu unterscheiden, welche namentlich gegenüber einem Richter, einem Geschwornen oder einem Schöffen eintreten kann (vgl. Richter, Schwurgericht, Schöffen).