MKL1888:Abschoß

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Abschoß“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 1 (1885), Seite 5657
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Abschoß. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 56–57. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Abscho%C3%9F (Version vom 17.01.2023)

[56] Abschoß (Abfahrtsgeld, Abzug, Abschied, Nachsteuer, Freigeld, Weglassung, Detractus), eine Abgabe, welche von in fremdes Gebiet übergehendem Vermögen erhoben wird. Der A. kam in zwei Formen vor: 1) als Erbschaftsgeld (detractus realis, census hereditarius, gabella hereditaria, quindena), welches von an Ausländer fallenden Erbschaften und Schenkungen zu entrichten war; 2) als Abfahrts- oder Nachsteuer (detractus personalis, gabella emigrationis), welche von Auswanderern nach der Höhe des von ihnen weggeführten Vermögens erhoben wurde. Dieselbe wurzelte in den frühern [57] Leibeigenschaftsverhältnissen und der durch dieselben bedingten Rechtsgestaltung. Im Verkehr zwischen deutschen Ländern wurden beide Abgabenarten durch die deutsche Bundesakte aufgehoben und zwar ohne Entschädigung, auch wo Private zur Erhebung berechtigt waren. Aber auch im Verkehr zwischen andern Ländern sind sie meist durch internationale Vereinbarungen beseitigt. Das Erbschaftsgeld wird allerdings entrichtet, sofern die Steuer nach Maßgabe der Gesetzgebung über die Erbschaftssteuern auch von einheimischen Erben zu entrichten ist. Im übrigen trägt der A., wo er sich noch vorfindet, mehr den Charakter der Retorsion.