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MKL1888:Adelsprädikat

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Adelsprädikat“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Adelsprädikat“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 1 (1885), Seite 114
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Adelsprädikat. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 114. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Adelspr%C3%A4dikat (Version vom 21.04.2022)

[114] Adelsprädikat. Die Präposition „von“ vor dem Familiennamen bezeichnet ursprünglich lediglich den Wohnsitz, die Herrschaft oder die Gerichtsbarkeit, wie Herzog von Sachsen, Graf von Stolberg. Bei den Bewohnern der mehr bevölkerten Städte hatte der Wohnort nichts persönlich Kennzeichnendes, außer bei Familien, die, aus andern Städten übergesiedelt, sich nach ihrem alten Wohnort schrieben. Personen, die den rittermäßigen Adel erwarben, schrieben sich nur dann von einem existierenden Ort, wenn sie mit demselben belehnt wurden, was nach 1400 nur noch selten vorkam. Seit dem 16. Jahrh. wurde den Neugeadelten, wenn sie die entsprechende Taxe bezahlten, ein fingierter Ortsname als Prädikat verliehen. Erst um 1630 wurde es üblich, den Neugeadelten einfach ein „von“ vor den Familiennamen zu setzen, was in der Folge auch ältere adlige Familien thaten, die sich nicht von einem Ort schrieben. Wo dies unterblieb, entstand mit der Zeit der Irrtum, daß die betreffende Familie den Adel abgelegt hätte. Einige Ausnahmen bestehen noch heute, so die Knigge und Pflugk, welche das A. nicht angenommen haben. Die fingierten Ortsnamen sind in Österreich stark im Schwange geblieben. An den Uferbezirken der Nordsee gibt es auch zahlreiche bürgerliche Familien, die ihrem Namen die Präposition „von“, in Holland „van“, vorsetzen, ohne als adlig gelten zu wollen. Auch das „de“ ist in Holland nicht das A., sondern der Artikel; z. B. de Dobbeler heißt hochdeutsch „der Spieler“. Vielmehr ist dort das A. „Jonkheer“. Die unbefugte Annahme eines Adelsprädikats zieht nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 360, Nr. 8) Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft bis zu 6 Wochen nach sich.