MKL1888:Anfechtungsklage
[564] Anfechtungsklage gegen das Ausschlußurteil (s. d.) kann wegen erheblicher Fehler des Aufgebotsverfahrens bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, gegen den Antragsteller binnen einem Monat von der Kenntnis des Anfechtungsgrundes ab, längstens aber binnen zehn Jahren von der Verkündung des Urteils ab erhoben werden mit dem Erfolg der Beseitigung des letztern, falls die Klage begründet ist (deutsche Zivilprozeßordnung, § 834 f.). A. gegen den Entmündigungsbeschluß kann vom Entmündigten binnen einem Monat von dem Tag, wo er Kenntnis von der Entmündigung (s. d.) erhielt, von dessen Vormund und den zum Entmündigungsantrag berechtigten Personen binnen einem Monat von der Bestellung des Vormundes ab ausschließlich bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das entmündigende Amtsgericht seinen Sitz hat, gegen den Staatsanwalt oder von diesem gegen den Vormund des Entmündigten erhoben werden. Mit der A. kann eine andre Klage nicht verbunden werden; Widerklage ist unzulässig, Parteieid ausgeschlossen. Wird demnächst der Entmündigungsbeschluß aufgehoben, so kann die Gültigkeit der seitherigen Handlungen des Entmündigten auf Grund des Entmündigungsbeschlusses nicht in Frage gestellt werden; dagegen bleiben auch die Handlungen des seitherigen Vormundes gültig. Die Kosten trägt die Staatskasse, falls der Staatsanwalt unterliegt oder Kläger ist. Verschieden von der A., welche den Entmündigungsbeschluß als mit Unrecht erlassen angreift, ist die Beantragung der Wiederaufhebung der Entmündigung beim entmündigenden Amtsgericht wegen Genesung des Entmündigten (Zivilprozeßordnung, § 605 ff.). S. Anfechtung.