MKL1888:Ausschlußurteil
[129] Ausschlußurteil, im Sinn der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 829 ff.) das im Aufgebotsverfahren (s. Aufgebot) ergehende Urteil, welches die Ansprüche oder Rechte, zu deren Anmeldung das Aufgebot aufgefordert hatte, ausschließt (präkludiert). Wechsel und an Order lautende kaufmännische Anweisungen, Verpflichtungsscheine, Konnossemente, Ladescheine, Bodmereibriefe, Seeassekuranzpolicen (deutsche Wechselordnung, Art. 73, und Handelsgesetzbuch, Art. 301 f., 305) werden hierdurch kraftlos; die Rechte aus ihnen gegenüber den daraus Verpflichteten gehen auf den Antragsteller über. Bei andern Urkunden treten dieselben Wirkungen ein, wenn die Landesgesetze nichts andres bestimmen, wie denn im übrigen überhaupt die Wirkungen des Ausschlußurteils sich nach den Landesgesetzen richten. Das Gericht kann vor Erlassung des Urteils eine nähere Ermittelung, insbesondere die eidliche Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers, und nach Erlassung des Urteils die öffentliche Bekanntmachung von dessen wesentlichem Inhalt anordnen. Letztere muß geschehen bei Amortisation von Wechseln oder sonstigen auf den Inhaber lautenden oder mit Blankoindossamenten versehenen Urkunden. Gegen das A. findet kein Rechtsmittel, sondern nur die Anfechtungsklage (s. d.) statt.