MKL1888:Ausschließung
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[129] Ausschließung eines Rechtsanspruchs kann nur auf Grund gesetzlicher Vorschrift nach fruchtlosem Ablauf der zur Geltendmachung dieses Anspruchs bestimmten Frist erfolgen (vgl. Aufgebot und Konkurs). Wegen A. eines Richters im einzelnen Fall und A. eines Vormundes s. Richter und Vormundschaft.