MKL1888:Bücherzettel

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Bücherzettel“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 17 (Supplement, 1890), Seite 176
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Bücherzettel. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 17, Seite 176. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:B%C3%BCcherzettel (Version vom 02.08.2021)

[176]  Bücherzettel (früher Bücherbestellzettel) wurden zur Hebung des litterarischen Verkehrs und im Interesse des deutschen Buchhandels 1871 zunächst für den innern norddeutschen Verkehr, für den Verkehr in Elsaß-Lothringen und für den Wechselverkehr zwischen Elsaß-Lothringen und Norddeutschland eingeführt, alsbald auf den Verkehr mit Bayern, Württemberg, Baden, Luxemburg und Österreich-Ungarn und 1874 auf den Weltpostvereinsverkehr ausgedehnt. Die B. dienen zum Angebot und zur Bestellung von Büchern, Zeitschriften, Bildern und Musikalien. Der Text muß in Druck hergestellt sein; die Versendung muß offen erfolgen. Im innern Verkehr Deutschlands sowie im Wechselverkehr mit Österreich-Ungarn kann die Bezeichnung der bestellten Werke handschriftlich eingetragen werden, wogegen es im Weltpostverkehr nur gestattet ist, die angebotenen oder bestellten Bücher etc. durch Unterstreichen des betreffenden gedruckten Textes zu bezeichnen. Die handschriftlichen Vermerke, Streichungen, Unterstreichungen etc. dürfen nur den angebotenen oder bestellten Gegenstand betreffen und nicht die Eigenschaft einer besondern mit demselben in keiner Beziehung stehenden Mitteilung haben. Die B. müssen mit dem für Drucksachen festgesetzten ermäßigten Porto frankiert sein: mit 3 Pfennig für Deutschland und für den Verkehr mit Österreich-Ungarn, mit 5 Pfennig für den Verkehr mit Ländern des Weltpostvereins.