MKL1888:Bürgerlicher Tod

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Bürgerlicher Tod“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 3 (1886), Seite 659
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Bürgerlicher Tod. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 3, Seite 659. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:B%C3%BCrgerlicher_Tod (Version vom 20.10.2022)

[659] Bürgerlicher Tod (franz. Mort civile), Verlust der persönlichen Rechtsfähigkeit. Das römische Recht ließ einen solchen infolge einer capitis deminutio maxima eintreten, d. h. durch den Verlust der Freiheit, welcher den in feindliche Gefangenschaft Geratenen oder zu besonders schwerer Strafe Verurteilten traf. Eine Minderung der Rechtsfähigkeit, nämlich der Verlust des römischen Bürgerrechts, trat bei der capitis deminutio media ein, welche ebenfalls die Folge gewisser Verurteilungen war. An jene römisch-rechtlichen Bestimmungen knüpfte das ältere französische Recht an, indem es mit der Verurteilung zu gewissen lebenslänglichen Freiheitsstrafen die Rechtlosigkeit des also Bestraften verband. Nach verschiedenen Schwankungen der französischen Gesetzgebung in Ansehung dieses Rechtsinstituts wurde der bürgerliche Tod in der Napoleonischen Gesetzgebung als die Folge der Verurteilung zum Tod, zu lebenslänglicher Zwangsarbeit und zur Deportation sanktioniert. Die Erbschaft des Verurteilten wurde hiernach eröffnet, gleich als ob er nicht nur bürgerlich, sondern auch physisch tot wäre; seine etwanige Ehe galt als aufgelöst, er konnte keine anderweite rechtsgültige Ehe abschließen, konnte nicht vor Gericht auftreten und keine Rechtsgeschäfte abschließen. Indessen sind in neuerer Zeit Milderungen in diesem System eingetreten. Das Gesetz vom 31. Mai 1854 läßt jedoch für die zu lebenslänglicher Zwangsarbeit Verurteilten immer noch die Erwerbs- und Testierunfähigkeit eintreten. Das Gesetz vom 25. März 1873 über die nach Neukaledonien Deportierten enthält mildere Bestimmungen. Aus dem französischen Recht war die Nebenstrafe des bürgerlichen Todes vielfach auch in die Gesetzgebung andrer Länder Europas, ja selbst Amerikas übergegangen, namentlich auch in die Strafgesetze einzelner deutscher Staaten und in das österreichische Strafrecht. Indessen ist der bürgerliche Tod dort allenthalben wieder beseitigt. Das ältere deutsche Recht kannte eine direkte Vernichtung der Persönlichkeit (consumtio famae) in seiner Friedlosigkeit (s. d.), welche die Folge der Oberacht war. Das heutige deutsche Strafrecht kennt nur noch gewisse Verminderungen der Rechtsfähigkeit, welche infolge strafbarer Handlungen eintreten und sich als eine Schmälerung der bürgerlichen Ehrenrechte darstellen. Das Reichsstrafgesetzbuch macht in dieser Hinsicht folgende Unterscheidungen: 1) dauernde Unfähigkeit zum Dienst in dem Reichsheer und der Marine und zur Bekleidung öffentlicher Ämter als gesetzliche Wirkung der Verurteilung zur Zuchthausstrafe; 2) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte in Gemäßheit richterlichen Erkenntnisses auf 2–10 Jahre neben jeder Zuchthausstrafe und auf 1–5 Jahre neben Gefängnisstrafe von mindestens 3 Monaten in Fällen, wo das Gesetz dies ausdrücklich zuläßt oder Gefängnisstrafe wegen mildernder Umstände an die Stelle der Zuchthausstrafe tritt, womit auf die Dauer der Verlust aller öffentlichen Ämter und Würden sowie auf die im Urteil bestimmte Zeit die Unfähigkeit zum Tragen der Landeskokarde, zum Eintritt in Heer oder Marine, zur Erlangung öffentlicher Ämter und Würden, zur Ausübung politischer Rechte, zur Zeugenschaft bei Aufnahme von Urkunden und zur Übernahme einer Vormundschaft oder gerichtlichen Beistandsleistung verknüpft ist; 3) bloße Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf 1–5 Jahre neben Gefängnisstrafe, neben welcher die bürgerlichen Ehrenrechte hätten aberkannt werden können; 4) Zulässigkeit von Polizeiaufsicht neben Freiheitsstrafe in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.