MKL1888:Braut
[369] Braut (mittelhochd. brût), eine Frauensperson von dem Moment des gesetzlich gültigen Verlöbnisses bis zur Schließung des Ehebundes. Die Befugnisse und Verpflichtungen, welche Bräutigam und B. durch das Verlöbnis übernehmen, beschränken sich in juristischer Beziehung auf die gegenseitigen Rechtsansprüche zur Vollziehung der versprochenen Ehe oder auf genügende Abfindung und Entschädigung. Diesem fügte die Praxis die Bestimmung hinzu, daß, wenn ein Bräutigam nach gesetzlich geschehenem Verlöbnis am Vollzug der Ehe durch den Tod gehindert wird und Brautkinder hinterläßt, die letztern für eheliche angesehen werden und als Erben des Bräutigams gelten sollen. Doch ist dies nur eine Bestimmung partikularer Gesetzgebung, kein Satz des gemeinen Rechts. Das römische Recht bedingt keinerlei Förmlichkeiten zum Abschluß des Ehebundes, und das kanonische Recht läßt sogar die etwa vor der Trauung erzeugten Kinder von Verlobten eheliche sein, indem sich nach den Satzungen des letztern ein Verlöbnis (sponsalia de futuro) durch einen zwischen den Verlobten stattgehabten Beischlaf sofort in eine gültige Ehe (sponsalia de praesenti) umwandeln sollte; doch ist dies eine Bestimmung, die schon längst keine praktische Geltung mehr hat.