MKL1888:Eisenbahnpersonenverkehr, internationaler

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Eisenbahnpersonenverkehr, internationaler“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 19 (Supplement, 1892), Seite 227
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Eisenbahnpersonenverkehr, internationaler. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 19, Seite 227. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Eisenbahnpersonenverkehr,_internationaler (Version vom 27.12.2022)

[227] Eisenbahnpersonenverkehr, internationaler. Die belgische Regierung hat vor einiger Zeit die europäischen Staaten zur Beschickung einer internationalen Konferenz in Brüssel eingeladen, in welcher nach dem Vorschlag Belgiens ein Übereinkommen vereinbart werden sollte, welches in gleicher Weise, wie dies durch das Berner Übereinkommen bezüglich des Frachtverkehrs geschehen ist, Grundsätze für eine internationale Regelung des Personenverkehrs aufstellt. Die Regierungen der meisten Staaten haben sich zur Teilnahme an dieser Konferenz bereit erklärt. Das Zusammentreten derselben hat aber in Rücksicht auf die umfassenden Vorbereitungen, welche die in Aussicht genommenen Beratungen erfordern, auf unbestimmte Zeit vertagt werden müssen. Der durchgehende Schnell- und Personenzugverkehr auf den internationalen Linien wird von Vertretern der beteiligten europäischen Eisenbahnverwaltungen in regelmäßig wiederkehrenden Konferenzen geregelt, deren je eine im Sommer (zur Feststellung des Winterdienstes) und im Winter (zur Feststellung des Sommerdienstes) stattfindet. Diese Versammlungen sind unter dem Namen europäische Fahrplankonferenz bekannt. Desgleichen wird der damit zusammenhängende Durchgang von Personenwagen auf jenen Linien in jährlich zweimal, vor Beginn der Sommer- und vor Beginn der Winterfahrplanperiode, stattfindenden besondern Konferenzen, welche auch wohl als internationale Eisenbahnkongresse bezeichnet worden sind, von den beteiligten europäischen Eisenbahnverwaltungen festgesetzt, wobei es sich nicht allein um Abmessung der Leistungen jeder Verwaltung, sondern auch um Bestimmung der Anforderungen an die Beschaffenheit der beizustellenden Wagen handelt.