MKL1888:Fusiōn

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Fusiōn“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 6 (1887), Seite 800
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Fusiōn. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 6, Seite 800. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Fusi%C5%8Dn (Version vom 01.04.2023)

[800] Fusiōn (lat.), das Gießen, der Guß, namentlich von Erzen; bildlich die Verschmelzung verschiedener Interessen, daher im politischen Sinn die Verschmelzung von Parteien, z. B. die wiederholt versuchte F. der Legitimisten und Orléanisten in Frankreich, auch die Verschmelzung der deutschen Fortschrittspartei und der sogen. Sezessionisten zu der „deutschen freisinnigen Partei“. Im Handelsrecht ist die F. von Aktiengesellschaften von besonderer Wichtigkeit, d. h. die Verschmelzung einer Aktiengesellschaft mit einer andern, sei es, daß die „sich fundierenden“ Gesellschaften zu einer neuen, dritten Aktiengesellschaft zusammentreten, sei es, daß die eine Gesellschaft sich an die andre anschließt, um in ihr aufzugehen. Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Novelle vom 18. Juli 1884), Art. 215, kann eine F. nur auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung erfolgen, und eine Mehrheit von drei Vierteilen des in derselben vertretenen Grundkapitals muß für die F. stimmen. Die Aktiven und Passiven der aufgelösten Gesellschaft gehen auf die andre über, sei es die neubegründete, sei es die bereits vorhandene; die erstere wird aufgelöst, und die Auflösung wird ins Handelsregister eingetragen. Die Aktionäre erhalten Aktien der neuen (durch die F. entstandenen oder erweiterten) Gesellschaft. Die F. kann jedoch erst nach Ablauf eines Jahrs (des sogen. gesperrten Jahrs) vom Tag der dritten öffentlichen Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses an vollwirksam werden. Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft ist getrennt zu verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger derselben erfolgt ist; die Verwaltung wird von dem Vorstand der neuen Gesellschaft geführt, welch letzterer aber auch für die getrennte Verwaltung persönlich und solidarisch verantwortlich ist. Von dem Aufsichtsrat gilt dies nur dann, wenn und soweit die F. mit Wissen und ohne Einschreiten seiner Mitglieder erfolgte (Handelsgesetzbuch, Art. 247). Über F. von Eisenbahnen s. Eisenbahnfusion.