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MKL1888:Kolonialrat

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Kolonialrat“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Kolonialrat“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 9 (1887), Seite 953
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Kolonialrat. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 9, Seite 953. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Kolonialrat (Version vom 21.04.2024)

[953] Kolonialrat, s. Kolonialrecht.


Jahres-Supplement 1890–1891
Band 18 (1891), Seite 487
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[487] Kolonialrat, eine der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes des Deutschen Reiches als sachverständiger Beirat für koloniale Angelegenheiten beigeordnete Körperschaft (s. Kolonialamt). Auf Grund eines kaiserlichen Erlasses vom 10. Okt. 1890 (Reichsgesetzblatt, S. 179) hat der Reichskanzler mittels Verfügung von ebendemselben Tage (Zentralblatt für das Deutsche Reich, S. 339 f.) die nötigen Ausführungsvorschriften in betreff des Kolonialrats erlassen. Die Mitglieder des Kolonialrats sollen hiernach vom Reichskanzler ernannt werden. Die mit einem kaiserlichen Schutzbrief ausgestatteten oder in den Schutzgebieten durch die Anlage wirtschaftlicher Unternehmungen von bedeutendem Umfang in Thätigkeit befindlichen Kolonialgesellschaften können aus ihrer Mitte Mitglieder für den K. in Vorschlag bringen; im übrigen erfolgt die Berufung der Mitglieder aus den Kreisen der Sachverständigen nach dem Ermessen des Reichskanzlers. Die Sitzungsperiode, für welche die Ernennung jeweilig erfolgt, beträgt ein Jahr. Der K. tritt auf Berufung des Reichskanzlers zusammen. Den Vorsitz führt der Leiter der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes oder der mit seiner Stellvertretung beauftragte Beamte der Kolonialabteilung. Der K. hat sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm von der Kolonialabteilung (Kolonialamt) überwiesen werden. Er kann aber auch über selbständige Anträge seiner Mitglieder Beschluß fassen. Der K. wählt aus seiner Mitte einen ständigen Ausschuß von drei Personen, welcher außerhalb der Sitzungen der Hauptversammlung von der Kolonialabteilung um sein Gutachten befragt werden kann. Mitglieder der Kolonialabteilung sowie Vertreter andrer Behörden können mit beratender Stimme den Sitzungen beiwohnen, wofern hierzu die Genehmigung des Reichskanzlers vorliegt. Die Mitglieder des Kolonialrats versehen ihr Amt als Ehrenamt, doch erhalten die auswärtigen eine ihren baren Auslagen entsprechende Vergütung.